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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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Teilnahme am Unterricht und an Sprachfördermaßnahmen) und der<br />

§§ 37 bis 42 (Schulpflicht, Vorstellungspflicht und Anmeldepflicht)<br />

und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13<br />

Absatz 1 des Grundgesetzes) durch § 41 a (Schulzwang) eingeschränkt.<br />

§ 116 Übertragung der Regelungsbefugnis auf die<br />

zuständige Behörde<br />

Soweit der Senat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist,<br />

Regelungen im Wege der Rechtsverordnung zu treffen, kann er seine<br />

Regelungsbefugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde<br />

übertragen.<br />

§ 117 Übergangsregelungen<br />

(1) Vorschriften, die zur Ausführung der in § 118 Absatz 2 aufgeführten<br />

Gesetze erlassen wurden, gelten fort, soweit sie den Bestimmungen<br />

dieses Gesetzes nicht widersprechen, bis Vorschriften auf der Grundlage<br />

dieses Gesetzes erlassen worden sind.<br />

(2) Das dem Luisen-<strong>Gymnasium</strong> Bergedorf angegliederte Aufbaugymnasium<br />

wird weitergeführt, solange die Zahl der aufgenommenen Schülerinnen<br />

und Schüler die Bildung einer Eingangsklasse rechtfertigt.<br />

§ 118 Inkrafttreten<br />

(1) Das Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft. Bestimmungen dieses Gesetzes,<br />

mit denen der Senat ermächtigt wird, Regelungen im Wege der<br />

Rechtsverordnung zu treffen, treten am Tage nach der Verkündung in<br />

Kraft.<br />

(2) Am 1. August 1997 treten außer Kraft:<br />

1. das Schulverfassungsgesetz (SchVG) vom 12. April 1973 (HmbGVBl.<br />

S. 91), in der geltenden Fassung;<br />

2. das <strong>Schulgesetz</strong> der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. Oktober<br />

1977 (HmbGVBl. 1977 S. 297 in der geltenden Fassung); § 31 Absatz<br />

1 Satz 2 SchulG ist bis zum Erlass entsprechender Ausführungsbestimmungen<br />

durch den Senat weiterhin anzuwenden;<br />

3. die Verordnung über die Bildung des Schülerrats und der Schulkonferenz<br />

an Sonderschulen nach dem Schulverfassungsgesetz vom<br />

24. Juli 1973 (HmbGVBl. S. 365);<br />

4. die Verordnung über die Gleichstellung von Personen, die Schüler<br />

tatsächlich erziehen, mit den Erziehungsberechtigten nach dem<br />

Schulverfassungsgesetz vom 24. Juli 1973 (HmbGVBl. S. 365),<br />

5. die Wahlordnung für die Landesausschüsse nach dem Schulverfassungsgesetz<br />

vom 16. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 291),<br />

6. die Ordnung der Zeugnisse und der Übergänge für den Schulversuch<br />

Orientierungsstufe vom 4. November 1980 (HmbGVBl. S. 302),<br />

7. die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Druckund<br />

Reproduktionsberufe vom 7. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 197),<br />

8. die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsaufbauschule vom<br />

2. Juli 1985 (HmbGVBl. S. 158).

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