Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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Neunter Teil<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 111 Geltungsbereich<br />
(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt<br />
Hamburg.<br />
(2) Die staatlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen<br />
Rechts. Sie sind nicht nur für vorübergehende Zeit bestimmte,<br />
vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und<br />
Schüler unabhängige Einrichtungen für die in diesem Gesetz festgelegten<br />
Schulformen, Schulstufen und Schulversuche. Einrichtungen der<br />
Weiterbildung und der Jugendbildung sind nicht Schulen im Sinne dieses<br />
Gesetzes.<br />
§ 112 Schulen in freier Trägerschaft<br />
(1) Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) sind Bestandteil des<br />
Schulwesens der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie erweitern das<br />
schulische Angebot und können das Schulwesen durch besondere Inhalte<br />
und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.<br />
(2) Das Nähere regelt das Hamburgische Gesetz über Schulen in freier<br />
Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365)<br />
in der jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 113 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen<br />
über die Schulpflicht zuwiderhandelt oder wer vorsätzlich<br />
Kinder, Schulpflichtige, Sorgeberechtigte, Ausbildende, Arbeitgeber oder<br />
Dritte dazu veranlasst, den Bestimmungen über die Schulpflicht oder die<br />
verbindliche Teilnahme an Sprachförderung zuwiderzuhandeln.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />
§ 114 Straftat<br />
(1) Wer eine Schulpflichtige oder einen Schulpflichtigen der Schulpflicht<br />
oder ein Kind der besonderen Sprachförderung nach § 28a dauernd oder<br />
wiederholt entzieht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten<br />
oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.<br />
(2) Die Verfolgung tritt auf Antrag der zuständigen Behörde ein. Der<br />
Antrag kann zurückgenommen werden.<br />
§ 115 Einschränkung von Grundrechten<br />
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2<br />
Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 34 Absätze 1 und 2<br />
(Verpflichtung zu schulärztlichen, schulpsychologischen und sonderpädagogischen<br />
Untersuchungen), das Grundrecht der Freiheit der Person<br />
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) nach Maßgabe von<br />
§ 28 Absatz 2, § 28a Absätze 1 und 2 (Verpflichtung zur regelmäßigen<br />
Neunter Teil<br />
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