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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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6. die Trennung und Löschung der Daten,<br />

7. die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der<br />

Maßnahme<br />

schriftlich festlegen.<br />

Schülerinnen und Schüler, Eltern minderjähriger Schülerinnen und<br />

Schüler und Lehrkräfte sind rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme<br />

schriftlich über die vorstehenden Festlegungen sowie über ihre<br />

Rechte und Pflichten nach Absatz 3 zu unterrichten. Dies gilt auch für<br />

weitere Personen, die im Rahmen der Evaluation befragt werden sollen.<br />

Führt die zuständige Behörde Evaluationen durch, ist dem Hamburgischen<br />

Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben.<br />

(5) Die zuständige Behörde kann die Durchführung und Auswertung der<br />

Testverfahren an Dritte vergeben, soweit sichergestellt ist, dass die dabei<br />

erlangten Kenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwendet<br />

werden und die Pflichten aus §§ 6 und 7 des Hamburgischen<br />

Statistikgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474) eingehalten<br />

werden. Für die Auftragsvergabe gilt § 5 Absatz 2 des Hamburgischen<br />

Statistikgesetzes sinngemäß.<br />

§ 101 Verordnungsermächtigung<br />

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen<br />

über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den §§ 98 bis 100<br />

und zu den Auskunftspflichten zu treffen. Die Verordnung regelt insbesondere<br />

Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten, Dateiformate<br />

und technische Wege der Datenübermittlung, technische und organisatorische<br />

Maßnahmen und Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle, Aufbewahrungsfristen<br />

sowie das Verfahren bei der Ausübung des Rechtes auf<br />

Auskunft und Einsicht in Unterlagen und Einzelheiten zum automatisierten<br />

Zentralen Schülerregister. In der Rechtsverordnung kann geregelt<br />

werden, zu welchem Zweck und in welchem Umfang anderen Behörden<br />

und sonstigen öffentlichen Stellen Daten aus dem Zentralen Schülerregister<br />

übermittelt werden dürfen und dass die Einrichtung automatisierter<br />

Abrufverfahren für andere Behörden zugelassen werden kann.<br />

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