Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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6. die Trennung und Löschung der Daten,<br />
7. die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der<br />
Maßnahme<br />
schriftlich festlegen.<br />
Schülerinnen und Schüler, Eltern minderjähriger Schülerinnen und<br />
Schüler und Lehrkräfte sind rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme<br />
schriftlich über die vorstehenden Festlegungen sowie über ihre<br />
Rechte und Pflichten nach Absatz 3 zu unterrichten. Dies gilt auch für<br />
weitere Personen, die im Rahmen der Evaluation befragt werden sollen.<br />
Führt die zuständige Behörde Evaluationen durch, ist dem Hamburgischen<br />
Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />
geben.<br />
(5) Die zuständige Behörde kann die Durchführung und Auswertung der<br />
Testverfahren an Dritte vergeben, soweit sichergestellt ist, dass die dabei<br />
erlangten Kenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwendet<br />
werden und die Pflichten aus §§ 6 und 7 des Hamburgischen<br />
Statistikgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474) eingehalten<br />
werden. Für die Auftragsvergabe gilt § 5 Absatz 2 des Hamburgischen<br />
Statistikgesetzes sinngemäß.<br />
§ 101 Verordnungsermächtigung<br />
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen<br />
über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den §§ 98 bis 100<br />
und zu den Auskunftspflichten zu treffen. Die Verordnung regelt insbesondere<br />
Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten, Dateiformate<br />
und technische Wege der Datenübermittlung, technische und organisatorische<br />
Maßnahmen und Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle, Aufbewahrungsfristen<br />
sowie das Verfahren bei der Ausübung des Rechtes auf<br />
Auskunft und Einsicht in Unterlagen und Einzelheiten zum automatisierten<br />
Zentralen Schülerregister. In der Rechtsverordnung kann geregelt<br />
werden, zu welchem Zweck und in welchem Umfang anderen Behörden<br />
und sonstigen öffentlichen Stellen Daten aus dem Zentralen Schülerregister<br />
übermittelt werden dürfen und dass die Einrichtung automatisierter<br />
Abrufverfahren für andere Behörden zugelassen werden kann.<br />
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