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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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§ 99 Datenverarbeitung beim Schulärztlichen Dienst und<br />

Schulberatungsdienst<br />

(1) Die für die schulärztlichen Aufgaben und für den Schulberatungsdienst<br />

zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten von Kindern,<br />

Schülerinnen, Schülern und Dritten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung<br />

der ihnen nach § 34 obliegenden Aufgaben erforderlich ist.<br />

Im Rahmen von Untersuchungsverfahren nach § 34 Absätze 1, 4 und 5<br />

darf der Schule und der zuständigen Behörde nur das für sie maßgebende<br />

Ergebnis einer Pflichtuntersuchung übermittelt werden. Die<br />

entsprechenden Untersuchungsunterlagen dürfen der Schule und der<br />

zuständigen Behörde auch zum Zwecke der Durchführung von Verfahren<br />

nach §§ 12, 19 und 41 a übermittelt werden. Entsprechendes gilt<br />

hinsichtlich der zuständigen Behörde zum Zwecke der Durchführung<br />

von Dienstaufsichtsbeschwerden und Disziplinarverfahren.<br />

(2) Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen<br />

der Schule oder der zuständigen Behörde nur mit Einwilligung der<br />

Betroffenen übermittelt werden.<br />

(3) Daten, die die für schulärztliche Aufgaben und für den Schulberatungsdienst<br />

zuständigen Stellen verarbeiten, müssen sicher gegen Einsichtnahme<br />

und Verarbeitung anderer Stellen, auch der Schulen und der<br />

für das Schulwesen zuständigen Behörde, geschützt sein.<br />

§ 100 Evaluation<br />

(1) Das Maß und die Art und Weise, in dem die Kurse, Klassen, Stufen<br />

und Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach § 2<br />

erfüllt haben, soll nach dem Stand der empirischen Sozialwissenschaften<br />

durch Maßnahmen der Evaluation ermittelt werden.<br />

(2) Evaluationen können von den Schulen für sich oder einzelne Kurse,<br />

Klassen und Stufen, durch die zuständige Behörde auch für eine Mehrzahl<br />

von Schulen oder deren Stufen, Klassen und Kurse durchgeführt<br />

werden. Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung können<br />

sich die Schulen und die zuständige Behörde Dritter bedienen.<br />

(3) An Testverfahren und Unterrichtsbeobachtungen müssen Schülerinnen<br />

und Schüler teilnehmen. Die Teilnahme an weiteren Befragungen ist<br />

freiwillig.<br />

(4) Vor der Durchführung einer Evaluation muss die durchführende<br />

Stelle<br />

1. den Kreis der einbezogenen Personen,<br />

2. den Erhebungs- und Berichtszeitraum,<br />

3. die Art der Testverfahren,<br />

4. Zweck, Art und Umfang von Befragungen und Beobachtungen,<br />

5. die einzelnen Erhebungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung,

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