Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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§ 99 Datenverarbeitung beim Schulärztlichen Dienst und<br />
Schulberatungsdienst<br />
(1) Die für die schulärztlichen Aufgaben und für den Schulberatungsdienst<br />
zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten von Kindern,<br />
Schülerinnen, Schülern und Dritten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung<br />
der ihnen nach § 34 obliegenden Aufgaben erforderlich ist.<br />
Im Rahmen von Untersuchungsverfahren nach § 34 Absätze 1, 4 und 5<br />
darf der Schule und der zuständigen Behörde nur das für sie maßgebende<br />
Ergebnis einer Pflichtuntersuchung übermittelt werden. Die<br />
entsprechenden Untersuchungsunterlagen dürfen der Schule und der<br />
zuständigen Behörde auch zum Zwecke der Durchführung von Verfahren<br />
nach §§ 12, 19 und 41 a übermittelt werden. Entsprechendes gilt<br />
hinsichtlich der zuständigen Behörde zum Zwecke der Durchführung<br />
von Dienstaufsichtsbeschwerden und Disziplinarverfahren.<br />
(2) Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen<br />
der Schule oder der zuständigen Behörde nur mit Einwilligung der<br />
Betroffenen übermittelt werden.<br />
(3) Daten, die die für schulärztliche Aufgaben und für den Schulberatungsdienst<br />
zuständigen Stellen verarbeiten, müssen sicher gegen Einsichtnahme<br />
und Verarbeitung anderer Stellen, auch der Schulen und der<br />
für das Schulwesen zuständigen Behörde, geschützt sein.<br />
§ 100 Evaluation<br />
(1) Das Maß und die Art und Weise, in dem die Kurse, Klassen, Stufen<br />
und Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach § 2<br />
erfüllt haben, soll nach dem Stand der empirischen Sozialwissenschaften<br />
durch Maßnahmen der Evaluation ermittelt werden.<br />
(2) Evaluationen können von den Schulen für sich oder einzelne Kurse,<br />
Klassen und Stufen, durch die zuständige Behörde auch für eine Mehrzahl<br />
von Schulen oder deren Stufen, Klassen und Kurse durchgeführt<br />
werden. Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung können<br />
sich die Schulen und die zuständige Behörde Dritter bedienen.<br />
(3) An Testverfahren und Unterrichtsbeobachtungen müssen Schülerinnen<br />
und Schüler teilnehmen. Die Teilnahme an weiteren Befragungen ist<br />
freiwillig.<br />
(4) Vor der Durchführung einer Evaluation muss die durchführende<br />
Stelle<br />
1. den Kreis der einbezogenen Personen,<br />
2. den Erhebungs- und Berichtszeitraum,<br />
3. die Art der Testverfahren,<br />
4. Zweck, Art und Umfang von Befragungen und Beobachtungen,<br />
5. die einzelnen Erhebungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung,