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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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72<br />

§ 96 a Absehen von einem Findungsverfahren<br />

Die Bestimmungen der §§ 92 bis 96 finden keine Anwendung, wenn die<br />

Stelle mit einer Lehrkraft besetzt wird, die sich in entsprechender<br />

Stellung in der zuständigen Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung,<br />

an einer anderen Schule oder im Auslandsschuldienst bewährt hat. Die<br />

in § 94 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien erhalten vor der Besetzung<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

§ 97 [aufgehoben]

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