Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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vorstands, wird die Schulleiterin oder der Schulleiter von der zuständigen<br />
Behörde bestellt, wenn sie oder er sich bewährt hat.<br />
(3) Schlägt der Findungsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber<br />
vor, die oder der sich bereits in entsprechender Stellung in der zuständigen<br />
Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer anderen staatlichen<br />
Hamburger Schule oder im Auslandsschuldienst bewährt hat, wird<br />
nach § 96 a verfahren.<br />
§ 95 Schulleitung an neuerrichteten Schulen<br />
(1) Für neuerrichtete Schulen leitet die zuständige Behörde das Findungsverfahren<br />
spätestens zwei Jahre nach der Errichtung ein.<br />
(2) Für die Zeit bis zur vorläufigen Bestellung der Schulleiterin oder des<br />
Schulleiters nach § 94 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde eine Schulleiterin<br />
oder einen Schulleiter ein, die oder den sie jederzeit abberufen<br />
kann. Diese Einsatzzeit kann ganz oder teilweise auf die Bewährungszeit<br />
angerechnet werden. § 91 gilt sinngemäß.<br />
(3) Wird die nach Absatz 2 eingesetzte Person vom Findungsausschuss<br />
vorgeschlagen, so kann sie ohne weitere Bewährungszeit gemäß § 94 Absatz<br />
2 bestellt werden. Die zuständige Behörde kann die nach Absatz 2<br />
eingesetzte Person auch ohne Einleitung des Findungsverfahrens bestellen,<br />
wenn sie oder er sich bewährt hat. Die in § 94 Absatz 1 Satz 1 genannten<br />
Gremien erhalten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
§ 96 Funktionsstellen<br />
(1) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 94 finden in Verfahren für neu zu besetzende<br />
Stellen der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden<br />
Schulleiters, der Didaktischen Leiterinnen und Didaktischen Leiter<br />
an Gesamtschulen, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie<br />
der Koordinatorinnen und Koordinatoren, für die<br />
besoldungsrechtlich besondere Ämter vorgesehen sind, entsprechende<br />
Anwendung.<br />
(2) Im Findungsausschuss für die Besetzung von Stellen der stellvertretenden<br />
Schulleitung ist die Schulleitung der jeweiligen Schule Mitglied<br />
gemäß § 92 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2. Der Findungsausschuss für die<br />
Besetzung der übrigen in Absatz 1 genannten Funktionsstellen besteht<br />
aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter der jeweiligen Schule als<br />
Vorsitzender oder Vorsitzendem, einer Vertreterin oder einem Vertreter<br />
der zuständigen Behörde und den Mitgliedern nach § 92 Absatz 2<br />
Satz 2 Nummern 3 bis 6. Auf ein Mitglied nach § 92 Absatz 2 Satz 2<br />
Nummer 3 kann in allgemein bildenden Schulen verzichtet werden; die<br />
Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde im Benehmen mit<br />
der Schulleitung. Hat die Schulleitung im Findungsausschuss gemäß<br />
Satz 2 den Vorsitz, kommt der Vorschlag einer Bewerberin oder eines<br />
Bewerbers nach § 92 Absatz 5 Satz 1 nur mit ihrer Stimme zustande.<br />
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