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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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vorstands, wird die Schulleiterin oder der Schulleiter von der zuständigen<br />

Behörde bestellt, wenn sie oder er sich bewährt hat.<br />

(3) Schlägt der Findungsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber<br />

vor, die oder der sich bereits in entsprechender Stellung in der zuständigen<br />

Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer anderen staatlichen<br />

Hamburger Schule oder im Auslandsschuldienst bewährt hat, wird<br />

nach § 96 a verfahren.<br />

§ 95 Schulleitung an neuerrichteten Schulen<br />

(1) Für neuerrichtete Schulen leitet die zuständige Behörde das Findungsverfahren<br />

spätestens zwei Jahre nach der Errichtung ein.<br />

(2) Für die Zeit bis zur vorläufigen Bestellung der Schulleiterin oder des<br />

Schulleiters nach § 94 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde eine Schulleiterin<br />

oder einen Schulleiter ein, die oder den sie jederzeit abberufen<br />

kann. Diese Einsatzzeit kann ganz oder teilweise auf die Bewährungszeit<br />

angerechnet werden. § 91 gilt sinngemäß.<br />

(3) Wird die nach Absatz 2 eingesetzte Person vom Findungsausschuss<br />

vorgeschlagen, so kann sie ohne weitere Bewährungszeit gemäß § 94 Absatz<br />

2 bestellt werden. Die zuständige Behörde kann die nach Absatz 2<br />

eingesetzte Person auch ohne Einleitung des Findungsverfahrens bestellen,<br />

wenn sie oder er sich bewährt hat. Die in § 94 Absatz 1 Satz 1 genannten<br />

Gremien erhalten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

§ 96 Funktionsstellen<br />

(1) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 94 finden in Verfahren für neu zu besetzende<br />

Stellen der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden<br />

Schulleiters, der Didaktischen Leiterinnen und Didaktischen Leiter<br />

an Gesamtschulen, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie<br />

der Koordinatorinnen und Koordinatoren, für die<br />

besoldungsrechtlich besondere Ämter vorgesehen sind, entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(2) Im Findungsausschuss für die Besetzung von Stellen der stellvertretenden<br />

Schulleitung ist die Schulleitung der jeweiligen Schule Mitglied<br />

gemäß § 92 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2. Der Findungsausschuss für die<br />

Besetzung der übrigen in Absatz 1 genannten Funktionsstellen besteht<br />

aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter der jeweiligen Schule als<br />

Vorsitzender oder Vorsitzendem, einer Vertreterin oder einem Vertreter<br />

der zuständigen Behörde und den Mitgliedern nach § 92 Absatz 2<br />

Satz 2 Nummern 3 bis 6. Auf ein Mitglied nach § 92 Absatz 2 Satz 2<br />

Nummer 3 kann in allgemein bildenden Schulen verzichtet werden; die<br />

Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde im Benehmen mit<br />

der Schulleitung. Hat die Schulleitung im Findungsausschuss gemäß<br />

Satz 2 den Vorsitz, kommt der Vorschlag einer Bewerberin oder eines<br />

Bewerbers nach § 92 Absatz 5 Satz 1 nur mit ihrer Stimme zustande.<br />

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