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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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angehörenden Mitglied, in beruflichen Schulen einer weiteren vom<br />

HIBB beauftragten Person,<br />

4. einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Mitglied<br />

aus der Gruppe der Schülerinnen und Schüler, das mindestens vierzehn<br />

Jahre alt sein muss, oder der Gruppe der Eltern, in beruflichen<br />

Schulen einer Wirtschaftsvertreterin oder einem Wirtschaftsvertreter<br />

des Schulvorstands I,<br />

5. einem von der Lehrerkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Mitglied,<br />

in beruflichen Schulen einem Mitglied des Schulvorstands II,<br />

6. einem Mitglied des für die Schule zuständigen Personalrats mit<br />

beratender Stimme.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.<br />

(3) Benennen die Schulkonferenz, die Lehrerkonferenz oder der Personalrat<br />

nicht innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Aufforderung<br />

durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ihre Vertreterinnen<br />

oder Vertreter oder bleiben diese trotz ordnungsgemäßer Einladung der<br />

Sitzung fern, so entscheiden die Vorsitzende oder der Vorsitzende und<br />

die erschienenen Mitglieder allein.<br />

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer<br />

Frist von wenigstens einer Woche ein. Die zuständige Behörde legt dem<br />

Findungsausschuss die Bewerbungsunterlagen und die aktuellen dienstlichen<br />

Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber vor.<br />

(5) Der Findungsausschuss schlägt der zuständigen Behörde die Bewerberin<br />

oder den Bewerber für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum<br />

Schulleiter vor, die oder den er für am besten geeignet hält. In begründeten<br />

Ausnahmefällen können zwei Vorschläge erfolgen. Kommt der<br />

Findungsausschuss nicht innerhalb von zwei Monaten seit seiner ersten<br />

Sitzung zu einem Vorschlag, so entscheidet die zuständige Behörde<br />

unmittelbar nach § 94.<br />

§ 93 [aufgehoben]<br />

§ 94 Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters<br />

(1) Die Lehrerkonferenz, der Elternrat und die mindestens vierzehn Jahre<br />

alten Mitglieder des Schülerrates erhalten Gelegenheit, innerhalb von<br />

drei Wochen eine Stellungnahme zum Vorschlag des Findungsausschusses<br />

abzugeben; sie können die vorgeschlagene Person anhören. Die<br />

zuständige Behörde entscheidet unter Einbeziehung dieser Stellungnahmen<br />

und wählt die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten<br />

geeigneten Bewerber aus. Sie setzt sie oder ihn für eine Bewährungszeit<br />

von mindestens sechs Monaten vorläufig als Schulleiterin oder Schulleiter<br />

ein. Soll die Bewährungszeit mehr als zwölf Monate betragen, ist<br />

dies besonders zu begründen.<br />

(2) Nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Anhörung der Lehrerkonferenz<br />

und der Schulkonferenz, an beruflichen Schulen des Schul-

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