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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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§ 90 Beanstandung von Entscheidungen durch die Schulleiterin<br />

oder den Schulleiter<br />

((1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss eine Entscheidung eines<br />

schulischen Gremiums binnen zwei Wochen schriftlich gegenüber den<br />

Mitgliedern des Gremiums beanstanden, wenn<br />

1. der Entscheidung Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen<br />

der zuständigen Behörde entgegenstehen oder<br />

2. sie oder er für die Durchführung der Entscheidung nicht die Verantwortung<br />

übernehmen kann oder<br />

3. die Entscheidung der mit der zuständigen Behörde getroffenen<br />

Ziel- und Leistungsvereinbarung widerspricht.<br />

(2) Hält das betroffene Gremium die Entscheidung in einer zweiten<br />

Sitzung, die frühestens einen Tag nach der Beanstandung stattfinden<br />

darf, aufrecht, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich<br />

die Entscheidung der zuständigen Behörde einzuholen. Die zuständige<br />

Behörde entscheidet innerhalb von vier Wochen, ob die Entscheidung<br />

ausgeführt werden darf.<br />

§ 91 Eignung von Schulleiterinnen und Schulleitern<br />

Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter wird von der zuständigen Behörde<br />

nur bestellt, wer über die Ausbildung für das Lehramt hinausgehende<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die für die Leitung einer<br />

Schule erforderlich sind. Dies sind insbesondere Führungskompetenz,<br />

Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Innovationsfähigkeit, Organisationskompetenz<br />

sowie die Fähigkeit und Bereitschaft, mit schulischen wie<br />

außerschulischen Gremien zusammenzuarbeiten und schulische Aufgaben<br />

im Kontext bildungs-, sozial- und gesellschaftspolitischer Entwicklungen<br />

wahrzunehmen. Die Eignung kann auch im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen<br />

oder besonderen Auswahlverfahren nachgewiesen<br />

werden. Bewerberinnen und Bewerber sollen sich insbesondere an<br />

einer anderen Schule, an anderen Bildungseinrichtungen, in der Verwaltung<br />

oder in der Wirtschaft bewährt haben und nicht aus der betreffenden<br />

Schule kommen. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden,<br />

wenn die fachliche Aufgabenstellung der Schule dies erfordert.<br />

§ 92 Öffentliche Ausschreibung und Findungsverfahren<br />

(1) Die Besetzung von Schulleitungsstellen wird von der zuständigen<br />

Behörde durch ein Findungsverfahren vorbereitet. Neu zu besetzende<br />

Schulleitungsstellen werden dazu unverzüglich ausgeschrieben.<br />

(2) Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss.<br />

Dieser besteht aus<br />

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als<br />

Vorsitzende oder Vorsitzender,<br />

2. einer von der zuständigen Behörde berufenen Schulleiterin oder<br />

einem von der zuständigen Behörde berufenen Schulleiter,<br />

3. einem von der zuständigen Behörde berufenen, nicht dieser Behörde<br />

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