Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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der zuständigen Behörde sowie der Beschlüsse der Schulkonferenz oder<br />
des Schulvorstands und der Lehrerkonferenz und ist verantwortlich für<br />
die ordnungsgemäße Durchführung der Unterrichts-, Erziehungs- und<br />
Verwaltungsarbeit. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt die<br />
Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 85. Solange die Schule keine<br />
Schulleiterin oder keinen Schulleiter hat oder im Falle von deren Verhinderung,<br />
tritt die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende<br />
Schulleiter an deren oder dessen Stelle. Die Schulleiterin oder der<br />
Schulleiter kann einzelne Aufgaben der Schulleitung auf die stellvertretende<br />
Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter, auf Inhaberinnen<br />
und Inhaber von Funktionsstellen nach § 96 oder im Ausnahmefall<br />
auf andere Lehrkräfte der Schule übertragen.<br />
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter<br />
aller an der Schule tätigen Personen. Sie oder er übt in laufenden<br />
Angelegenheiten die Dienstaufsicht aus. Sie oder er sorgt für die Einhaltung<br />
der dienstlichen Pflichten und erteilt die dafür erforderlichen<br />
Weisungen. Die Weisungsbefugnis gegenüber Lehramtsanwärterinnen<br />
und -anwärtern ist auf deren Ausbildung an der Schule beschränkt. Die<br />
Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für alle innerschulisch<br />
notwendigen Maßnahmen der Personalentwicklung, insbesondere<br />
in der Berufseingangsphase. Sie oder er vertritt die Schule nach außen<br />
und übt das Hausrecht aus. Das Hausrecht für die Unterrichtsräume wird<br />
während der Unterrichtszeit von der jeweils unterrichtenden Lehrkraft<br />
ausgeübt.<br />
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt in Zusammenarbeit mit<br />
den Lehrkräften, den Eltern, den Schülerinnen und Schülern sowie der<br />
zuständigen Behörde für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags.<br />
Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Schulkonferenz oder des<br />
Schulvorstands und der Lehrerkonferenz vor und sorgt für die Erstellung,<br />
Einhaltung, Auswertung und Weiterentwicklung des Schulprogramms<br />
sowie der Fortbildungsplanung der Schule im Rahmen der<br />
Verpflichtung der Lehrkräfte zur Fortbildung gemäß § 88 Absatz 4. Sie<br />
oder er ist insbesondere verpflichtet,<br />
1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit<br />
zu informieren und ihn, soweit erforderlich, durch geeignete<br />
Maßnahmen sicherzustellen,<br />
2. die Lehrkräfte zu beraten und für ihre Zusammenarbeit zu sorgen,<br />
3. die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Lehrkräfte (§ 88<br />
Absatz 4) zu überprüfen,<br />
4. die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare zu fördern,<br />
5. den Elternrat und den Schülerrat über für die Schule wichtige<br />
Angelegenheiten zu informieren und deren Arbeit zu unterstützen,<br />
6. die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld zu fördern.