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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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der zuständigen Behörde sowie der Beschlüsse der Schulkonferenz oder<br />

des Schulvorstands und der Lehrerkonferenz und ist verantwortlich für<br />

die ordnungsgemäße Durchführung der Unterrichts-, Erziehungs- und<br />

Verwaltungsarbeit. Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt die<br />

Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 85. Solange die Schule keine<br />

Schulleiterin oder keinen Schulleiter hat oder im Falle von deren Verhinderung,<br />

tritt die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende<br />

Schulleiter an deren oder dessen Stelle. Die Schulleiterin oder der<br />

Schulleiter kann einzelne Aufgaben der Schulleitung auf die stellvertretende<br />

Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter, auf Inhaberinnen<br />

und Inhaber von Funktionsstellen nach § 96 oder im Ausnahmefall<br />

auf andere Lehrkräfte der Schule übertragen.<br />

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter<br />

aller an der Schule tätigen Personen. Sie oder er übt in laufenden<br />

Angelegenheiten die Dienstaufsicht aus. Sie oder er sorgt für die Einhaltung<br />

der dienstlichen Pflichten und erteilt die dafür erforderlichen<br />

Weisungen. Die Weisungsbefugnis gegenüber Lehramtsanwärterinnen<br />

und -anwärtern ist auf deren Ausbildung an der Schule beschränkt. Die<br />

Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für alle innerschulisch<br />

notwendigen Maßnahmen der Personalentwicklung, insbesondere<br />

in der Berufseingangsphase. Sie oder er vertritt die Schule nach außen<br />

und übt das Hausrecht aus. Das Hausrecht für die Unterrichtsräume wird<br />

während der Unterrichtszeit von der jeweils unterrichtenden Lehrkraft<br />

ausgeübt.<br />

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt in Zusammenarbeit mit<br />

den Lehrkräften, den Eltern, den Schülerinnen und Schülern sowie der<br />

zuständigen Behörde für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags.<br />

Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Schulkonferenz oder des<br />

Schulvorstands und der Lehrerkonferenz vor und sorgt für die Erstellung,<br />

Einhaltung, Auswertung und Weiterentwicklung des Schulprogramms<br />

sowie der Fortbildungsplanung der Schule im Rahmen der<br />

Verpflichtung der Lehrkräfte zur Fortbildung gemäß § 88 Absatz 4. Sie<br />

oder er ist insbesondere verpflichtet,<br />

1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit<br />

zu informieren und ihn, soweit erforderlich, durch geeignete<br />

Maßnahmen sicherzustellen,<br />

2. die Lehrkräfte zu beraten und für ihre Zusammenarbeit zu sorgen,<br />

3. die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Lehrkräfte (§ 88<br />

Absatz 4) zu überprüfen,<br />

4. die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare zu fördern,<br />

5. den Elternrat und den Schülerrat über für die Schule wichtige<br />

Angelegenheiten zu informieren und deren Arbeit zu unterstützen,<br />

6. die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld zu fördern.

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