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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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(2) Die Grundschule und die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule<br />

werden auf der Grundlage der jeweiligen Organisationsfrequenz<br />

mindestens zweizügig, die Haupt- und Realschule ab Klasse 7, das<br />

achtstufige <strong>Gymnasium</strong>, das Aufbaugymnasium und die integrierte<br />

Gesamtschule ohne Sekundarstufe II mindestens dreizügig und die integrierte<br />

Gesamtschule mit Sekundarstufe II sowie die kooperative<br />

Gesamtschule mindestens vierzügig geführt. Wird die Mindestzügigkeit<br />

in den Eingangsklassen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren<br />

nicht erreicht, so werden an der betreffenden Schule im darauf folgenden<br />

Schuljahr keine Eingangsklassen mehr eingerichtet.<br />

(3) Schulorganisatorische Entscheidungen einschließlich derjenigen, ob<br />

und wo Eingangsklassen eingerichtet werden, erfolgen durch Rechtsverordnung<br />

des Senats; diese kann auch Ausnahmen von der Regel des<br />

Absatzes 2 Satz 2 vorsehen. Die Verordnung hat eine gleichmäßige Versorgung<br />

mit altersangemessen erreichbaren Angeboten der verschiedenen<br />

Schulformen und Schulstufen, die Entwicklung der Anmeldungen an<br />

den einzelnen Schulen und Schulformen sowie die Grundsätze einer<br />

sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung<br />

§ 88 Stellung der Lehrerinnen und Lehrer<br />

(1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer<br />

Schule selbstständig Unterricht erteilt.<br />

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten und betreuen<br />

in eigener Verantwortung im Rahmen der Ziele und Grundsätze<br />

der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

und der Beschlüsse der Schulkonferenz oder des Schulvorstands und der<br />

Lehrerkonferenz.<br />

(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die schulische Gemeinschaft<br />

durch fachliche und pädagogische Kooperation zu unterstützen.<br />

(4) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und<br />

weiteren Entwicklung ihrer Unterrichts- und Erziehungsfähigkeit in<br />

der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden und dies nachzuweisen. Die<br />

Fortbildung wird durch entsprechende Angebote der zuständigen Behörde,<br />

die die Qualität von Unterricht und Erziehung sichern, unterstützt.<br />

(5) An der Erziehung und dem Unterricht in der Schule können geeignete<br />

Personen ohne pädagogische Spezialausbildung, insbesondere die<br />

Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, mitwirken.<br />

§ 89 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters<br />

(Schulleitung)<br />

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen<br />

der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen<br />

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