Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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(2) Die Grundschule und die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule<br />
werden auf der Grundlage der jeweiligen Organisationsfrequenz<br />
mindestens zweizügig, die Haupt- und Realschule ab Klasse 7, das<br />
achtstufige <strong>Gymnasium</strong>, das Aufbaugymnasium und die integrierte<br />
Gesamtschule ohne Sekundarstufe II mindestens dreizügig und die integrierte<br />
Gesamtschule mit Sekundarstufe II sowie die kooperative<br />
Gesamtschule mindestens vierzügig geführt. Wird die Mindestzügigkeit<br />
in den Eingangsklassen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren<br />
nicht erreicht, so werden an der betreffenden Schule im darauf folgenden<br />
Schuljahr keine Eingangsklassen mehr eingerichtet.<br />
(3) Schulorganisatorische Entscheidungen einschließlich derjenigen, ob<br />
und wo Eingangsklassen eingerichtet werden, erfolgen durch Rechtsverordnung<br />
des Senats; diese kann auch Ausnahmen von der Regel des<br />
Absatzes 2 Satz 2 vorsehen. Die Verordnung hat eine gleichmäßige Versorgung<br />
mit altersangemessen erreichbaren Angeboten der verschiedenen<br />
Schulformen und Schulstufen, die Entwicklung der Anmeldungen an<br />
den einzelnen Schulen und Schulformen sowie die Grundsätze einer<br />
sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung<br />
§ 88 Stellung der Lehrerinnen und Lehrer<br />
(1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer<br />
Schule selbstständig Unterricht erteilt.<br />
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten und betreuen<br />
in eigener Verantwortung im Rahmen der Ziele und Grundsätze<br />
der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
und der Beschlüsse der Schulkonferenz oder des Schulvorstands und der<br />
Lehrerkonferenz.<br />
(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die schulische Gemeinschaft<br />
durch fachliche und pädagogische Kooperation zu unterstützen.<br />
(4) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und<br />
weiteren Entwicklung ihrer Unterrichts- und Erziehungsfähigkeit in<br />
der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden und dies nachzuweisen. Die<br />
Fortbildung wird durch entsprechende Angebote der zuständigen Behörde,<br />
die die Qualität von Unterricht und Erziehung sichern, unterstützt.<br />
(5) An der Erziehung und dem Unterricht in der Schule können geeignete<br />
Personen ohne pädagogische Spezialausbildung, insbesondere die<br />
Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, mitwirken.<br />
§ 89 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters<br />
(Schulleitung)<br />
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen<br />
der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen<br />
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