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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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Sitzung unverzüglich einzuberufen. Das Kuratorium und Ausschüsse,<br />

denen Angelegenheiten zur Beschlussfassung übertragen worden sind,<br />

sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder insgesamt<br />

und die Mitglieder nach § 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2<br />

an der Beschlussfassung mitwirken. Können wegen fehlender Beschlussfähigkeit<br />

keine Beschlüsse gefasst werden, so ist das Kuratorium<br />

binnen zwei Wochen zu einer erneuten Sitzung einzuberufen. Ist in dieser<br />

Sitzung keine Beschlussfähigkeit gegeben, trifft der Präses der zuständigen<br />

Behörde die erforderlichen Entscheidungen.<br />

(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in einer Sitzung oder im<br />

Umlaufverfahren. Die schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.<br />

(3) Widersprechen vier oder mehr Mitglieder nach § 85 c Absatz 1 Satz 1<br />

Nummer 5 einem Beschluss, können diese Mitglieder verlangen, dass der<br />

Präses der zuständigen Behörde die Entscheidung an sich zieht. Das<br />

Verlangen muss begründet werden. Der Präses der zuständigen Behörde<br />

trifft innerhalb von zwei Wochen die erforderliche Entscheidung.<br />

Während dieses Zeitraums haben die Mitglieder nach § 85 c Absatz 1<br />

Satz 1 Nummer 5 die Möglichkeit, eine ausführliche Stellungnahme abzugeben.<br />

(4) Wird ein Beschluss gegen das einstimmige Votum der Mitglieder nach<br />

§ 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 gefasst, gilt Absatz 3 entsprechend.<br />

§ 86 Schulentwicklungsplanung<br />

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen zur Schulorganisation und<br />

zur Weiterentwicklung des Schulwesens stellt die zuständige Behörde<br />

einen Schulentwicklungsplan auf. Dieser soll zeigen, wie sich die in den<br />

§§ 14 bis 27 genannten Schulformen in Abhängigkeit von den Entscheidungen<br />

der Erziehungsberechtigten nach § 42, von Schülerzahlen sowie<br />

von personellen und räumlichen Mitteln nebeneinander entwickeln. Er<br />

soll für die allgemein bildenden Schulen die Möglichkeit eines regionalen<br />

Schulformangebots nach Maßgabe der in § 87 Absatz 3 genannten<br />

Kriterien darlegen.<br />

(2) Der Schulentwicklungsplan ist zu veröffentlichen und bei Bedarf insgesamt<br />

oder für einzelne Regionen fortzuschreiben.<br />

§ 87 Klassengrößen, Mindestzügigkeiten und Schulstandorte<br />

(1) Die Basisfrequenz bestimmt die Schülerzahl einer Klasse, die zur<br />

Erteilung des Grundunterrichts nach der Stundentafel mit den der<br />

Schule zur Verfügung stehenden Lehrkräften erforderlich ist. Die<br />

Organisationsfrequenz bestimmt die Schülerzahl, die regelmäßig zur<br />

Bildung von Eingangsklassen erforderlich ist. Werden in eine Klasse<br />

zusätzliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen, soll diese Schülerzahl<br />

nicht um mehr als 10 vom Hundert überschritten werden. Der Senat<br />

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisationsfrequenzen<br />

festzulegen.

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