Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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(2) Die Ernennung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch den Präses<br />
der zuständigen Behörde. Auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 1 Nummer<br />
5 bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter wählt das Kuratorium<br />
mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine zweite Vorsitzende oder einen<br />
zweiten Vorsitzenden.<br />
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre.<br />
Sind bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht bestellt,<br />
führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung der neuen<br />
Mitglieder fort. Die Mitglieder des Kuratoriums können vor Ablauf der<br />
Amtszeit nach Anhörung der benennenden Stelle vom Präses der<br />
zuständigen Behörde abberufen werden. Scheidet ein Mitglied aus diesem<br />
oder einem anderen Grund vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit<br />
ein neues Mitglied benannt und bestellt. Einzelheiten regelt die<br />
Geschäftsordnung des Kuratoriums.<br />
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums verwalten ihr Amt als unentgeltliches<br />
Ehrenamt. Sie erhalten weder Tagegeld noch Reisekostenvergütung<br />
oder sonstigen Auslagenersatz. Das Gesetz über Entschädigungsleistungen<br />
anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung vom<br />
1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 3. Juni 2005 (HmbG-<br />
VBl. S. 225), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.<br />
§ 85 d Aufgaben des Kuratoriums<br />
(1) Das Kuratorium berät die Geschäftsführung in sämtlichen Angelegenheiten<br />
der beruflichen Bildung und beschließt über:<br />
1. berufsbildungspolitische Schwerpunktsetzungen der Berufsschule<br />
und der Berufsvorbereitungsschule,<br />
2. curriculare Rahmenbedingungen der Berufsschule und der Berufsvorbereitungsschule,<br />
3. Vorschläge zur Verteilung des Globalhaushaltes auf die einzelnen<br />
Schulen und<br />
4. Vorschläge zur Ernennung von Schulleitungen.<br />
Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 bilden die Grundlage einer<br />
Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde<br />
und dem HIBB nach § 85 b Absatz 1 Nummer 4.<br />
(2) Dem Kuratorium obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses des<br />
HIBB.<br />
(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es kann Ausschüsse<br />
bilden und diesen einzelne Aufgaben zur Vorbereitung oder durch<br />
einstimmigen Beschluss zur selbstständigen Erledigung übertragen. In<br />
den Ausschüssen müssen mindestens die in § 85 c Absatz 1 Satz 1<br />
Nummern 1 und 2 genannten Personen mitwirken.<br />
§ 85 e Beschlussfassung des Kuratoriums<br />
(1) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die<br />
oder der Vorsitzende kann jederzeit Sitzungen des Kuratoriums einberufen.<br />
Auf Verlangen der Hälfte der Kuratoriumsmitglieder ist eine<br />
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