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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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Personalverantwortung erhalten und können selbst als Landesbetrieb<br />

nach der Landeshaushaltsordnung geführt werden.<br />

§ 85 b Aufgaben des HIBB<br />

(1) Das HIBB hat folgende Aufgaben:<br />

1. Beratung und Unterstützung der beruflichen Schulen,<br />

2. Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die beruflichen<br />

Schulen,<br />

3. Dienstaufsicht über das pädagogische Personal, soweit diese nicht<br />

gemäß § 89 Absatz 2 Satz 2 auf die Schulleitungen übertragen ist,<br />

4. Abschluss der jährlichen Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der<br />

zuständigen Behörde,<br />

5. Aufstellung eines Wirtschaftsplans sowie die Verteilung der Einzelbudgets<br />

auf die beruflichen Schulen,<br />

6. Steuerung der beruflichen Schulen über Ziel- und Leistungsvereinbarungen,<br />

Clearingstellen, kontinuierliche Qualitätsentwicklung,<br />

Controlling und Berichtswesen,<br />

7. Entscheidung über die Vorschläge an den Präses der zuständigen<br />

Behörde für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter<br />

und für die Bestellung sonstiger Leitungsmitglieder,<br />

8. Beratung der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte<br />

beruflicher Schulen.<br />

(2) Das HIBB kann mit der Wahrnehmung ministerieller Aufgaben beauftragt<br />

werden.<br />

(3) Dem HIBB können Aufgaben der außerschulischen Bildung übertragen<br />

werden.<br />

§ 85 c Mitglieder des Kuratoriums<br />

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums sind:<br />

1. eine vom Präses der zuständigen Behörde benannte Vorsitzende oder<br />

ein von ihm benannter Vorsitzender,<br />

2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die vom Präses der zuständigen<br />

Behörde benannt werden,<br />

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der für Wirtschaft<br />

zuständigen Behörde benannt wird,<br />

4. zwei Schulleitungen beruflicher Schulen, die von der zuständigen<br />

Behörde benannt werden,<br />

5. sechs Vertreterinnen oder Vertreter, die von den auf dem Gebiet der<br />

Freien und Hansestadt Hamburg tätigen zuständigen Stellen im<br />

Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S.<br />

931), geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), in der jeweils<br />

geltenden Fassung, im Einvernehmen mit den auf dem Gebiet der<br />

Freien und Hansestadt Hamburg tätigen Unternehmensverbänden<br />

und Innungen benannt werden.<br />

Zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die von den Spitzenorganisationen<br />

der Gewerkschaften benannt werden, nehmen als beratende Mitglieder<br />

an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

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