Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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Sechster Teil<br />
Schulverwaltung<br />
Erster Abschnitt<br />
Grundlagen<br />
§ 85 Schulaufsicht, Schulberatung und Schulinspektion<br />
(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates. Die<br />
zuständige Behörde ist verantwortlich für<br />
1. die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere<br />
der in den §§ 1 bis 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie<br />
der Bildungspläne,<br />
2. die Führung der Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den<br />
Schulen,<br />
3. die Dienstaufsicht über das pädagogische Personal. soweit diese nicht<br />
gemäß § 89 Absatz 2 Satz 2 auf die Schulleitungen übertragen ist.<br />
Die Schulaufsicht über die staatlichen Schulen erfolgt insbesondere<br />
durch den Abschluss und die Kontrolle von Ziel- und Leistungsvereinbarungen<br />
mit den Schulleitungen.<br />
(2) Die Schulaufsicht berät und unterstützt die Schulen in der Wahrnehmung<br />
ihrer Aufgaben auch im Bereich der erweiterten Selbstverantwortung.<br />
(3) Die Schulinspektion untersucht die Qualität des Bildungs- und Erziehungsprozesses<br />
an staatlichen Schulen und berichtet darüber den<br />
Schulen und der Schulaufsicht. Schulinspektorinnen und Schulinspektoren<br />
sind in der Bewertung der Qualität einzelner Schulen an Weisungen<br />
nicht gebunden. Durch die Schulinspektion wird schulübergreifend<br />
und vergleichend der Erfolg der pädagogischen Arbeit geprüft.<br />
(4) Die zuständige Behörde überprüft schulübergreifend und vergleichend<br />
den Erfolg der pädagogischen Arbeit, um die Gleichwertigkeit und<br />
Qualität sowie die Durchlässigkeit und Vielfalt des schulischen Bildungsund<br />
Erziehungsangebots zu gewährleisten.<br />
§ 85 a Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB)<br />
(1) Schulverwaltung und Schulaufsicht der staatlichen beruflichen Schulen<br />
erfolgen durch das Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB),<br />
das als Landesbetrieb nach der Landeshaushaltsordnung geführt werden<br />
soll.<br />
(2) Organe des HIBB sind das Kuratorium und die Geschäftsführung. Die<br />
Geschäftsführung, der die operative Verantwortung obliegt, soll im Einvernehmen<br />
mit dem Kuratorium vom Präses der zuständigen Behörde ernannt<br />
werden.<br />
(3) Staatliche berufliche Schulen sollen als Teil des HIBB im Rahmen ihrer<br />
Selbstverantwortung eine weitgehende Übertragung der Budget- und<br />
Sechster Teil<br />
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