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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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Sechster Teil<br />

Schulverwaltung<br />

Erster Abschnitt<br />

Grundlagen<br />

§ 85 Schulaufsicht, Schulberatung und Schulinspektion<br />

(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates. Die<br />

zuständige Behörde ist verantwortlich für<br />

1. die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere<br />

der in den §§ 1 bis 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie<br />

der Bildungspläne,<br />

2. die Führung der Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den<br />

Schulen,<br />

3. die Dienstaufsicht über das pädagogische Personal. soweit diese nicht<br />

gemäß § 89 Absatz 2 Satz 2 auf die Schulleitungen übertragen ist.<br />

Die Schulaufsicht über die staatlichen Schulen erfolgt insbesondere<br />

durch den Abschluss und die Kontrolle von Ziel- und Leistungsvereinbarungen<br />

mit den Schulleitungen.<br />

(2) Die Schulaufsicht berät und unterstützt die Schulen in der Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben auch im Bereich der erweiterten Selbstverantwortung.<br />

(3) Die Schulinspektion untersucht die Qualität des Bildungs- und Erziehungsprozesses<br />

an staatlichen Schulen und berichtet darüber den<br />

Schulen und der Schulaufsicht. Schulinspektorinnen und Schulinspektoren<br />

sind in der Bewertung der Qualität einzelner Schulen an Weisungen<br />

nicht gebunden. Durch die Schulinspektion wird schulübergreifend<br />

und vergleichend der Erfolg der pädagogischen Arbeit geprüft.<br />

(4) Die zuständige Behörde überprüft schulübergreifend und vergleichend<br />

den Erfolg der pädagogischen Arbeit, um die Gleichwertigkeit und<br />

Qualität sowie die Durchlässigkeit und Vielfalt des schulischen Bildungsund<br />

Erziehungsangebots zu gewährleisten.<br />

§ 85 a Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB)<br />

(1) Schulverwaltung und Schulaufsicht der staatlichen beruflichen Schulen<br />

erfolgen durch das Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB),<br />

das als Landesbetrieb nach der Landeshaushaltsordnung geführt werden<br />

soll.<br />

(2) Organe des HIBB sind das Kuratorium und die Geschäftsführung. Die<br />

Geschäftsführung, der die operative Verantwortung obliegt, soll im Einvernehmen<br />

mit dem Kuratorium vom Präses der zuständigen Behörde ernannt<br />

werden.<br />

(3) Staatliche berufliche Schulen sollen als Teil des HIBB im Rahmen ihrer<br />

Selbstverantwortung eine weitgehende Übertragung der Budget- und<br />

Sechster Teil<br />

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