Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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(2) Der Landesschulbeirat besteht aus<br />
1. den Vorsitzenden der Lehrerkammer, der Elternkammer und der<br />
Schülerkammer,<br />
2. je einem Mitglied, das auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg,<br />
der Handwerkskammer Hamburg, des Integrationsbeirates, des Senatskoordinators<br />
für die Gleichstellung behinderter Menschen, der<br />
Landesarbeitsgemeinschaft für Behinderte, der Agentur für Arbeit<br />
Hamburg, des Deutschen Gewerkschaftsbundes Hamburg, der<br />
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Hamburg, des Deutschen<br />
Beamtenbundes Hamburg, der Universität Hamburg, der Technischen<br />
Universität Hamburg-Harburg, der Hochschule für angewandte<br />
Wissenschaften, der Evangelischen Kirche, der Katholischen<br />
Kirche, der Arbeitsgemeinschaft der freien Schulträger in der Freien<br />
und Hansestadt Hamburg, der Jüdischen Gemeinde, des Rates der<br />
islamischen Gemeinden und des Verbandes freier Weltanschauungsgemeinschaften<br />
Hamburg e.V. von der zuständigen Behörde auf<br />
vier Jahre berufen wird,<br />
3. je zwei Mitgliedern, die von der Elternkammer, der Lehrerkammer<br />
und der Schülerkammer aus deren Mitte gewählt werden.<br />
§ 8 4 Verfahrensgrundsätze<br />
(1) Die Kammern und der Landesschulbeirat wählen aus ihrer Mitte<br />
jeweils einen Vorstand, der zwischen den Sitzungen die laufenden Geschäfte<br />
führt.<br />
(2) Die Sitzungen werden vom Vorstand, im Verhinderungsfall von seiner<br />
Vertretung einberufen und geleitet. Auf Verlangen eines Viertels der<br />
Mitglieder oder der zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen<br />
eine Sitzung stattfinden. Die zuständige Behörde und je zwei für die<br />
Dauer eines Jahres benannte Vertreterinnen und Vertreter der anderen<br />
Gremien sind zu allen Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.<br />
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Gremien können andere<br />
Personen zur Teilnahme an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten<br />
einladen.<br />
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden<br />
oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem<br />
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Je ein Exemplar ist den anderen<br />
Gremien und der zuständigen Behörde zu übersenden.<br />
(5) Im Übrigen regeln die Gremien ihre Geschäftsordnung selbst. Sie<br />
müssen sicherstellen, dass die Beschlussfähigkeit nur bei angemessener<br />
Vertretung der Schulformen gegeben ist.