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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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(2) Der Landesschulbeirat besteht aus<br />

1. den Vorsitzenden der Lehrerkammer, der Elternkammer und der<br />

Schülerkammer,<br />

2. je einem Mitglied, das auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg,<br />

der Handwerkskammer Hamburg, des Integrationsbeirates, des Senatskoordinators<br />

für die Gleichstellung behinderter Menschen, der<br />

Landesarbeitsgemeinschaft für Behinderte, der Agentur für Arbeit<br />

Hamburg, des Deutschen Gewerkschaftsbundes Hamburg, der<br />

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Hamburg, des Deutschen<br />

Beamtenbundes Hamburg, der Universität Hamburg, der Technischen<br />

Universität Hamburg-Harburg, der Hochschule für angewandte<br />

Wissenschaften, der Evangelischen Kirche, der Katholischen<br />

Kirche, der Arbeitsgemeinschaft der freien Schulträger in der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg, der Jüdischen Gemeinde, des Rates der<br />

islamischen Gemeinden und des Verbandes freier Weltanschauungsgemeinschaften<br />

Hamburg e.V. von der zuständigen Behörde auf<br />

vier Jahre berufen wird,<br />

3. je zwei Mitgliedern, die von der Elternkammer, der Lehrerkammer<br />

und der Schülerkammer aus deren Mitte gewählt werden.<br />

§ 8 4 Verfahrensgrundsätze<br />

(1) Die Kammern und der Landesschulbeirat wählen aus ihrer Mitte<br />

jeweils einen Vorstand, der zwischen den Sitzungen die laufenden Geschäfte<br />

führt.<br />

(2) Die Sitzungen werden vom Vorstand, im Verhinderungsfall von seiner<br />

Vertretung einberufen und geleitet. Auf Verlangen eines Viertels der<br />

Mitglieder oder der zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen<br />

eine Sitzung stattfinden. Die zuständige Behörde und je zwei für die<br />

Dauer eines Jahres benannte Vertreterinnen und Vertreter der anderen<br />

Gremien sind zu allen Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.<br />

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Gremien können andere<br />

Personen zur Teilnahme an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten<br />

einladen.<br />

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden<br />

oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem<br />

Protokollführer zu unterzeichnen ist. Je ein Exemplar ist den anderen<br />

Gremien und der zuständigen Behörde zu übersenden.<br />

(5) Im Übrigen regeln die Gremien ihre Geschäftsordnung selbst. Sie<br />

müssen sicherstellen, dass die Beschlussfähigkeit nur bei angemessener<br />

Vertretung der Schulformen gegeben ist.

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