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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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§ 80 Schülerkammer<br />

(1) Die Kammer der Schülerinnen und Schüler (Schülerkammer) besteht<br />

aus je zwei von den Kreisschülerräten für ein Jahr gewählten Mitgliedern.<br />

Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahl so viele weitere<br />

Mitglieder zu wählen, dass die Haupt- und Realschulen, die Gymnasien,<br />

die Gesamtschulen, die Sonderschulen und die beruflichen Schulen durch<br />

mindestens je vier Mitglieder vertreten werden. Voraussetzung für die<br />

Wahl ist die Mitgliedschaft im Schülerrat einer im Schulkreis gelegenen<br />

oder zu ihm gehörenden Schule.<br />

(2) Mitglieder der Schülerkammer scheiden vorzeitig aus, sobald sie<br />

keine staatliche Schule der Freien und Hansestadt Hamburg mehr<br />

besuchen.<br />

§ 81 Elternkammer<br />

(1) Die Elternkammer besteht aus je zwei von den Kreiselternräten für<br />

drei Jahre gewählten Mitgliedern. Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahl<br />

so viele weitere Mitglieder zu wählen, dass die Grundschulen,<br />

die Haupt- und Realschulen, die Gymnasien, die Gesamtschulen, die<br />

Sonderschulen und die beruflichen Schulen durch mindestens je vier<br />

Mitglieder vertreten werden. Voraussetzung für die Wahl ist die Mitglied-schaft<br />

im Elternrat an einer im Schulkreis gelegenen oder zu ihm<br />

gehörenden Schule. Nicht wählbar zur Elternkammer ist, wer gemäß<br />

§ 82 Absatz 2 in die Lehrerkammer gewählt werden kann.<br />

(2) Mitglieder der Elternkammer scheiden vorzeitig aus, sobald keines<br />

ihrer Kinder mehr eine staatliche Schule der Freien und Hansestadt<br />

Hamburg besucht.<br />

§ 82 Lehrerkammer<br />

(1) Die Kammer der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrerkammer) besteht<br />

aus vierzig nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für vier Jahre<br />

gewählten Mitgliedern. In der Lehrerkammer sollen die Schulstufen und<br />

Schulformen angemessen vertreten sein.<br />

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder<br />

der Lehrerkonferenzen.<br />

(3) Mitglieder der Lehrerkammer scheiden vorzeitig aus ihrem Amt aus,<br />

sobald sie nicht mehr an einer staatlichen Schule der Freien und Hansestadt<br />

Hamburg oder in einer Dienststelle oder Einrichtung des für die<br />

Bildung verantwortlichen Amtes der zuständigen Behörde tätig sind.<br />

§ 83 Landesschulbeirat<br />

(1) Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am<br />

Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und den mittelbar beteiligten<br />

öffentlichen Institutionen. Er kann zu allen Grundsatzfragen des<br />

Schulwesens Stellung nehmen und berät die zuständige Behörde bei<br />

grundlegenden Änderungen des Schulwesens.<br />

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