Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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§ 80 Schülerkammer<br />
(1) Die Kammer der Schülerinnen und Schüler (Schülerkammer) besteht<br />
aus je zwei von den Kreisschülerräten für ein Jahr gewählten Mitgliedern.<br />
Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahl so viele weitere<br />
Mitglieder zu wählen, dass die Haupt- und Realschulen, die Gymnasien,<br />
die Gesamtschulen, die Sonderschulen und die beruflichen Schulen durch<br />
mindestens je vier Mitglieder vertreten werden. Voraussetzung für die<br />
Wahl ist die Mitgliedschaft im Schülerrat einer im Schulkreis gelegenen<br />
oder zu ihm gehörenden Schule.<br />
(2) Mitglieder der Schülerkammer scheiden vorzeitig aus, sobald sie<br />
keine staatliche Schule der Freien und Hansestadt Hamburg mehr<br />
besuchen.<br />
§ 81 Elternkammer<br />
(1) Die Elternkammer besteht aus je zwei von den Kreiselternräten für<br />
drei Jahre gewählten Mitgliedern. Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahl<br />
so viele weitere Mitglieder zu wählen, dass die Grundschulen,<br />
die Haupt- und Realschulen, die Gymnasien, die Gesamtschulen, die<br />
Sonderschulen und die beruflichen Schulen durch mindestens je vier<br />
Mitglieder vertreten werden. Voraussetzung für die Wahl ist die Mitglied-schaft<br />
im Elternrat an einer im Schulkreis gelegenen oder zu ihm<br />
gehörenden Schule. Nicht wählbar zur Elternkammer ist, wer gemäß<br />
§ 82 Absatz 2 in die Lehrerkammer gewählt werden kann.<br />
(2) Mitglieder der Elternkammer scheiden vorzeitig aus, sobald keines<br />
ihrer Kinder mehr eine staatliche Schule der Freien und Hansestadt<br />
Hamburg besucht.<br />
§ 82 Lehrerkammer<br />
(1) Die Kammer der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrerkammer) besteht<br />
aus vierzig nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für vier Jahre<br />
gewählten Mitgliedern. In der Lehrerkammer sollen die Schulstufen und<br />
Schulformen angemessen vertreten sein.<br />
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder<br />
der Lehrerkonferenzen.<br />
(3) Mitglieder der Lehrerkammer scheiden vorzeitig aus ihrem Amt aus,<br />
sobald sie nicht mehr an einer staatlichen Schule der Freien und Hansestadt<br />
Hamburg oder in einer Dienststelle oder Einrichtung des für die<br />
Bildung verantwortlichen Amtes der zuständigen Behörde tätig sind.<br />
§ 83 Landesschulbeirat<br />
(1) Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am<br />
Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und den mittelbar beteiligten<br />
öffentlichen Institutionen. Er kann zu allen Grundsatzfragen des<br />
Schulwesens Stellung nehmen und berät die zuständige Behörde bei<br />
grundlegenden Änderungen des Schulwesens.<br />
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