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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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3. die Ausbildungsinhalte zwischen Betrieb und Schule abstimmen,<br />

4. an der Ausgestaltung der Bildungspläne mitwirken,<br />

5. die jeweiligen Schulvorstände in strategischen Fragen, insbesondere<br />

bei der Ausrichtung und Organisation der Ausbildung und bei größeren<br />

Investitionsvorhaben, beraten,<br />

6. Kooperationen von Betrieben und Schule vereinbaren,<br />

7. Zusatzqualifikationen und Förderangebote für einzelne Schülergruppen<br />

entwickeln,<br />

8. die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des Berufsschulunterrichtes<br />

unter Berücksichtigung der Vorgaben und der Erfordernisse<br />

des Gesamtsystems der jeweiligen beruflichen Schule vereinbaren.<br />

(4) Die Lernortkooperationen können Ausschüsse bilden. Näheres zum<br />

Verfahren, insbesondere zu den Teilversammlungen und Ausschüssen,<br />

können die Lernortkooperationen durch Geschäftsordnung bestimmen.<br />

Achter Abschnitt<br />

Kammern, Landesschulbeirat<br />

§ 79 Aufgaben<br />

(1) Die Schülerkammer, die Elternkammer und die Lehrerkammer<br />

(Kammern) beraten die zuständige Behörde bei allen das Schulwesen<br />

betreffenden Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie sollen<br />

die Beziehungen von Schule, Schülerinnen und Schülern, Eltern und<br />

Lehrkräften untereinander und zur Öffentlichkeit pflegen.<br />

(2) Die zuständige Behörde hat die Kammern vor Entscheidungen von<br />

grundsätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu beteiligen, insbesondere soweit<br />

sie Fragen der Schul- oder Unterrichtsgestaltung, der Leistungsbeurteilung<br />

der Schülerinnen und Schüler oder der inneren Ordnung<br />

der Schule betreffen. Die Lehrerkammer ist darüber hinaus bei grundsätzlichen<br />

Fragen der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte zu beteiligen.<br />

(3) Erhebt eine Kammer gegen ein Vorhaben der zuständigen Behörde<br />

nach Absatz 2 grundsätzliche Einwendungen, so hat der Präses der<br />

zuständigen Behörde oder eine von ihm bestimmte Vertreterin oder<br />

ein von ihm bestimmter Vertreter vor der Entscheidung die Vorsitzenden<br />

der Kammer zu hören. Bedarf die Entscheidung der Zustimmung<br />

der Deputation, so ist die Deputation über die abweichenden Auffassungen<br />

der Kammern zu unterrichten.<br />

(4) Die Kammern können der zuständigen Behörde Vorschläge zu allen<br />

Fragen des Schulwesens zuleiten.<br />

(5) Die Arbeit der Kammern wird nach Maßgabe des Haushaltsplans<br />

durch öffentliche Mittel gefördert. Die zuständige Behörde hat in dem<br />

erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen und die Benutzung<br />

technischer Einrichtungen zu gestatten.

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