Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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3. die Ausbildungsinhalte zwischen Betrieb und Schule abstimmen,<br />
4. an der Ausgestaltung der Bildungspläne mitwirken,<br />
5. die jeweiligen Schulvorstände in strategischen Fragen, insbesondere<br />
bei der Ausrichtung und Organisation der Ausbildung und bei größeren<br />
Investitionsvorhaben, beraten,<br />
6. Kooperationen von Betrieben und Schule vereinbaren,<br />
7. Zusatzqualifikationen und Förderangebote für einzelne Schülergruppen<br />
entwickeln,<br />
8. die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des Berufsschulunterrichtes<br />
unter Berücksichtigung der Vorgaben und der Erfordernisse<br />
des Gesamtsystems der jeweiligen beruflichen Schule vereinbaren.<br />
(4) Die Lernortkooperationen können Ausschüsse bilden. Näheres zum<br />
Verfahren, insbesondere zu den Teilversammlungen und Ausschüssen,<br />
können die Lernortkooperationen durch Geschäftsordnung bestimmen.<br />
Achter Abschnitt<br />
Kammern, Landesschulbeirat<br />
§ 79 Aufgaben<br />
(1) Die Schülerkammer, die Elternkammer und die Lehrerkammer<br />
(Kammern) beraten die zuständige Behörde bei allen das Schulwesen<br />
betreffenden Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie sollen<br />
die Beziehungen von Schule, Schülerinnen und Schülern, Eltern und<br />
Lehrkräften untereinander und zur Öffentlichkeit pflegen.<br />
(2) Die zuständige Behörde hat die Kammern vor Entscheidungen von<br />
grundsätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu beteiligen, insbesondere soweit<br />
sie Fragen der Schul- oder Unterrichtsgestaltung, der Leistungsbeurteilung<br />
der Schülerinnen und Schüler oder der inneren Ordnung<br />
der Schule betreffen. Die Lehrerkammer ist darüber hinaus bei grundsätzlichen<br />
Fragen der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte zu beteiligen.<br />
(3) Erhebt eine Kammer gegen ein Vorhaben der zuständigen Behörde<br />
nach Absatz 2 grundsätzliche Einwendungen, so hat der Präses der<br />
zuständigen Behörde oder eine von ihm bestimmte Vertreterin oder<br />
ein von ihm bestimmter Vertreter vor der Entscheidung die Vorsitzenden<br />
der Kammer zu hören. Bedarf die Entscheidung der Zustimmung<br />
der Deputation, so ist die Deputation über die abweichenden Auffassungen<br />
der Kammern zu unterrichten.<br />
(4) Die Kammern können der zuständigen Behörde Vorschläge zu allen<br />
Fragen des Schulwesens zuleiten.<br />
(5) Die Arbeit der Kammern wird nach Maßgabe des Haushaltsplans<br />
durch öffentliche Mittel gefördert. Die zuständige Behörde hat in dem<br />
erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen und die Benutzung<br />
technischer Einrichtungen zu gestatten.