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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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3. die Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule<br />

4. die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen und<br />

Schülern sowie Eltern,<br />

5. die Form der Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern<br />

und der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler<br />

vor der abschließenden Beschlussfassung über die Zeugnisse nach<br />

§ 62 Absatz 3,<br />

6. die Grundsätze für die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen<br />

und die diesbezügliche Mitwirkung von Externen,<br />

7. Grundsätze für soziale Maßnahmen nach § 49 Absatz 4 Satz 3.<br />

(5) Über schulformübergreifende Themen beraten und beschließen die<br />

Schulvorstände I und II auf Einladung der Schulleitung gemeinsam.<br />

(6) Der Schülerrat, der Elternrat, die Lehrerkonferenz, die nicht der Lehrerkonferenz<br />

angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die<br />

Lernortkooperationen können den Schulvorständen Vorschläge zur<br />

Beratung oder Beschlussfassung unterbreiten.<br />

§ 77 Zusammensetzung, Wahl und Stimmrechte<br />

(1) Der Schulvorstand I wird aus<br />

1. vier Schulvertreterinnen oder Schulvertretern, bestehend aus der<br />

Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem<br />

und drei Mitgliedern der Lehrerkonferenz,<br />

2. vier Wirtschaftsvertreterinnen oder Wirtschaftsvertretern,<br />

3. einem Mitglied des Schülerrats,<br />

4. einem Mitglied des Elternrats, sofern an der Schule ein Elternrat<br />

gebildet ist, sonst einem weiteren Mitglied des Schülerrats, und<br />

5. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der für die Ausbildungsbetriebe<br />

zuständigen Fachgewerkschaften oder selbstständigen Vereinigungen<br />

von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung<br />

gebildet.<br />

(2) Die Lehrerkonferenz wählt aus ihrer Mitte drei Mitglieder des Schulvorstands<br />

I für eine Amtszeit von drei Jahren. Sie wählt außerdem drei<br />

Ersatzmitglieder. Können die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mitglieder<br />

nicht innerhalb der in Absatz 7 genannten Frist einschließlich einer<br />

angemessenen Nachfrist gewählt werden, werden diese von der Schulleiterin<br />

oder dem Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen berufen. Die<br />

vier Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaft sowie bis zu vier Ersatzvertreterinnen<br />

oder Ersatzvertreter werden auf Vorschlag der Verbände<br />

und Innungen, die für die an der Schule unterrichteten Ausbildungsberufe<br />

zuständig sind, im Einvernehmen mit den Kammern aus<br />

der Mitte der Ausbildungsbetriebe für drei Jahre ernannt. Die Lernortkooperationen<br />

der Schule können den Verbänden und Innungen Vorschläge<br />

unterbreiten. Der Schülerrat und der Elternrat wählen aus ihrer<br />

Mitte jeweils ein Mitglied für den Schulvorstand I und ein Ersatzmitglied<br />

für die Dauer der Schulzugehörigkeit, höchstens jedoch für eine Amtszeit<br />

von drei Jahren. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften<br />

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