Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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§ 43 Zulassungsbeschränkungen<br />
(1) Die Zulassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler zum Besuch<br />
von allgemein bildenden Schulen darf nicht beschränkt werden.<br />
(2) Die Zulassung zum Besuch der Berufsfachschule, der Fachoberschule,<br />
der Fachschule und des Studienkollegs kann beschränkt werden, wenn<br />
die vorhandenen Kapazitäten erschöpft sind. Entsprechend der Kapazität<br />
werden Höchstzahlen festgesetzt, die von der zuständigen Behörde jährlich<br />
zu überprüfen sind. Die Höchstzahlen dürfen nicht geringer angesetzt<br />
werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen,<br />
sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung eines<br />
geordneten Unterrichts unbedingt erforderlich ist.<br />
(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu<br />
bestimmen. Dabei sind Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Zahl der<br />
Bewerbungen die Zahl der Plätze übersteigt, nach folgenden Gesichtspunkten<br />
zuzulassen:<br />
1. Eignung und Leistung,<br />
2. Zeitraum, der seit dem ersten Antrag auf Zulassung zum Besuch der<br />
Schule verstrichen ist,<br />
3. die mit einer Ablehnung verbundene außergewöhnliche Härte.<br />
(4) Beim Studienkolleg ist die Vorabvergabe von insgesamt bis zu 60<br />
Plätzen an deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union zulässig. Bei der Zulassung deutscher<br />
Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Studienbewerberinnen<br />
und Studienbewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union zum Studienkolleg dürfen höchstens 40 vom Hundert der Plätze<br />
eines Fachkurses an Bewerberinnen und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit<br />
vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerberinnen<br />
und Bewerber zugelassen sind. Bei der Zulassung ausländischer Studienbewerberinnen<br />
und Studienbewerber zum Studienkolleg dürfen höchstens<br />
25 vom Hundert der Plätze eines Fachkurses an Bewerberinnen<br />
und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit vergeben werden, solange<br />
nicht alle anderen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen sind.<br />
Vierter Abschnitt<br />
Leistungsbeurteilung, Versetzung, Abschlüsse<br />
§ 44 Leistungsbeurteilung, Zeugnis<br />
(1) Die Beurteilung der Lernentwicklung und des Lernstandes der<br />
Schülerinnen und Schüler obliegt den beteiligten Lehrkräften gestützt<br />
auf regelmäßige Lernbeobachtung in pädagogischer Verantwortung.<br />
Grundlage der Bewertung sind die schriftlichen, mündlichen, praktischen<br />
und sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die<br />
diese im Rahmen des Schulverhältnisses erbracht haben. Zur Feststellung<br />
der Leistungsentwicklung können in den Schulen Schulleistungstests<br />
durchgeführt werden.