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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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§ 43 Zulassungsbeschränkungen<br />

(1) Die Zulassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler zum Besuch<br />

von allgemein bildenden Schulen darf nicht beschränkt werden.<br />

(2) Die Zulassung zum Besuch der Berufsfachschule, der Fachoberschule,<br />

der Fachschule und des Studienkollegs kann beschränkt werden, wenn<br />

die vorhandenen Kapazitäten erschöpft sind. Entsprechend der Kapazität<br />

werden Höchstzahlen festgesetzt, die von der zuständigen Behörde jährlich<br />

zu überprüfen sind. Die Höchstzahlen dürfen nicht geringer angesetzt<br />

werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen,<br />

sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung eines<br />

geordneten Unterrichts unbedingt erforderlich ist.<br />

(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu<br />

bestimmen. Dabei sind Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Zahl der<br />

Bewerbungen die Zahl der Plätze übersteigt, nach folgenden Gesichtspunkten<br />

zuzulassen:<br />

1. Eignung und Leistung,<br />

2. Zeitraum, der seit dem ersten Antrag auf Zulassung zum Besuch der<br />

Schule verstrichen ist,<br />

3. die mit einer Ablehnung verbundene außergewöhnliche Härte.<br />

(4) Beim Studienkolleg ist die Vorabvergabe von insgesamt bis zu 60<br />

Plätzen an deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union zulässig. Bei der Zulassung deutscher<br />

Studienbewerberinnen und Studienbewerber und Studienbewerberinnen<br />

und Studienbewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union zum Studienkolleg dürfen höchstens 40 vom Hundert der Plätze<br />

eines Fachkurses an Bewerberinnen und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit<br />

vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerberinnen<br />

und Bewerber zugelassen sind. Bei der Zulassung ausländischer Studienbewerberinnen<br />

und Studienbewerber zum Studienkolleg dürfen höchstens<br />

25 vom Hundert der Plätze eines Fachkurses an Bewerberinnen<br />

und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit vergeben werden, solange<br />

nicht alle anderen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen sind.<br />

Vierter Abschnitt<br />

Leistungsbeurteilung, Versetzung, Abschlüsse<br />

§ 44 Leistungsbeurteilung, Zeugnis<br />

(1) Die Beurteilung der Lernentwicklung und des Lernstandes der<br />

Schülerinnen und Schüler obliegt den beteiligten Lehrkräften gestützt<br />

auf regelmäßige Lernbeobachtung in pädagogischer Verantwortung.<br />

Grundlage der Bewertung sind die schriftlichen, mündlichen, praktischen<br />

und sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die<br />

diese im Rahmen des Schulverhältnisses erbracht haben. Zur Feststellung<br />

der Leistungsentwicklung können in den Schulen Schulleistungstests<br />

durchgeführt werden.

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