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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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leistet ist. Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst oder<br />

eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundesoder<br />

landesgesetzlicher Grundlage erhalten, kann die zuständige<br />

Behörde von der Schulpflicht nach § 39 Absatz 2 befreien.<br />

§ 38 Beginn der Schulpflicht<br />

(1) Kinder, die vor dem 1. Juli das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden<br />

am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig.<br />

(2) Kinder, die nach dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können<br />

unter Berücksichtigung ihres geistigen, seelischen, körperlichen und<br />

sprachlichen Entwicklungsstandes auf Antrag der Sorgeberechtigten zu<br />

Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Mit der Aufnahme<br />

beginnt die Schulpflicht.<br />

(3) Kinder, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni das 6. Lebensjahr<br />

vollenden, können unter Berücksichtigung ihrer geistigen, seelischen,<br />

körperlichen oder sprachlichen Entwicklung auf Antrag der Sorgeberechtigten<br />

oder auf Antrag der Schule nach Anhörung der Sorgeberechtigten<br />

für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Zurückgestellte<br />

Kinder werden in eine bestehende Vorschulklasse aufgenommen.<br />

In begründeten Ausnahmefällen kann genehmigt werden, dass zurückgestellte<br />

Kinder stattdessen eine Kindertageseinrichtung besuchen; dies<br />

gilt nicht in den Fällen einer Zurückstellung auf Grund der sprachlichen<br />

Entwicklung eines Kindes im Sinne des Satzes 1.<br />

§ 39 Schulpflicht in der Primarstufe, Sekundarstufe I und<br />

Sekundarstufe II<br />

(1) Alle Schulpflichtigen besuchen grundsätzlich neun Jahre die Primarstufe<br />

und die Sekundarstufe I einer allgemein bildenden Schule und<br />

erfüllen damit die allgemeine Vollzeitschulpflicht. Diese kann auf Antrag<br />

insbesondere dann um ein Jahr verkürzt werden, wenn während des<br />

Besuchs der Vorschulklasse bereits Schulpflicht bestand, ein Schuljahr<br />

übersprungen wurde oder Schulen im Ausland besucht wurden.<br />

(2) Im Anschluss an den Schulbesuch nach Absatz 1 ist die Schulpflicht<br />

durch den weiteren Besuch einer allgemein bildenden Schule oder den<br />

Besuch einer beruflichen Schule zu erfüllen.<br />

(3) Jugendliche, die nach dem Schulbesuch nach Absatz 1 weder<br />

1. eine weiterführende allgemein bildende Schule besuchen noch<br />

2. wegen eines Berufsausbildungsverhältnisses schulpflichtig sind noch<br />

3. sich in einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform<br />

befinden,<br />

erfüllen die Schulpflicht nach Absatz 2 durch den Besuch eines beruflichen<br />

Bildungsganges.<br />

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