Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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leistet ist. Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst oder<br />
eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundesoder<br />
landesgesetzlicher Grundlage erhalten, kann die zuständige<br />
Behörde von der Schulpflicht nach § 39 Absatz 2 befreien.<br />
§ 38 Beginn der Schulpflicht<br />
(1) Kinder, die vor dem 1. Juli das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden<br />
am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig.<br />
(2) Kinder, die nach dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können<br />
unter Berücksichtigung ihres geistigen, seelischen, körperlichen und<br />
sprachlichen Entwicklungsstandes auf Antrag der Sorgeberechtigten zu<br />
Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Mit der Aufnahme<br />
beginnt die Schulpflicht.<br />
(3) Kinder, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni das 6. Lebensjahr<br />
vollenden, können unter Berücksichtigung ihrer geistigen, seelischen,<br />
körperlichen oder sprachlichen Entwicklung auf Antrag der Sorgeberechtigten<br />
oder auf Antrag der Schule nach Anhörung der Sorgeberechtigten<br />
für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Zurückgestellte<br />
Kinder werden in eine bestehende Vorschulklasse aufgenommen.<br />
In begründeten Ausnahmefällen kann genehmigt werden, dass zurückgestellte<br />
Kinder stattdessen eine Kindertageseinrichtung besuchen; dies<br />
gilt nicht in den Fällen einer Zurückstellung auf Grund der sprachlichen<br />
Entwicklung eines Kindes im Sinne des Satzes 1.<br />
§ 39 Schulpflicht in der Primarstufe, Sekundarstufe I und<br />
Sekundarstufe II<br />
(1) Alle Schulpflichtigen besuchen grundsätzlich neun Jahre die Primarstufe<br />
und die Sekundarstufe I einer allgemein bildenden Schule und<br />
erfüllen damit die allgemeine Vollzeitschulpflicht. Diese kann auf Antrag<br />
insbesondere dann um ein Jahr verkürzt werden, wenn während des<br />
Besuchs der Vorschulklasse bereits Schulpflicht bestand, ein Schuljahr<br />
übersprungen wurde oder Schulen im Ausland besucht wurden.<br />
(2) Im Anschluss an den Schulbesuch nach Absatz 1 ist die Schulpflicht<br />
durch den weiteren Besuch einer allgemein bildenden Schule oder den<br />
Besuch einer beruflichen Schule zu erfüllen.<br />
(3) Jugendliche, die nach dem Schulbesuch nach Absatz 1 weder<br />
1. eine weiterführende allgemein bildende Schule besuchen noch<br />
2. wegen eines Berufsausbildungsverhältnisses schulpflichtig sind noch<br />
3. sich in einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform<br />
befinden,<br />
erfüllen die Schulpflicht nach Absatz 2 durch den Besuch eines beruflichen<br />
Bildungsganges.<br />
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