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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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5. Ordnungsmaßnahmen gemäß § 49 Absatz 4 Nummern 4 bis 6 sowie<br />

diesen Maßnahmen vorhergehende Ankündigungen sowie<br />

6. die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den<br />

Schüler<br />

unterrichten. Gleiches gilt, wenn die Zulassung zur Abschlussprüfung<br />

oder deren Bestehen gefährdet sind. Auch über sonstige schwerwiegende<br />

Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, kann<br />

eine Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten erfolgen. Die<br />

volljährigen Schülerinnen und Schüler werden in der Regel vorab über<br />

entsprechende Auskünfte von der Schule in Kenntnis gesetzt. Diese<br />

Regelung findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler<br />

das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.<br />

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht die Ziel- und Leistungsvereinbarung,<br />

den festgestellten Grad der Zielerreichung, die die Schule<br />

betreffenden Ergebnisse der Schulinspektion, die Veränderungen des<br />

Versuchsprogramms von an der Schule bestehenden Schulversuchen und<br />

die Aufstellung gemäß § 57 Absatz 2 Nummer 5 über die Verwendung<br />

der Haushaltsmittel in geeigneter Weise schulöffentlich.<br />

§ 33 Schülerzeitungen, Schülergruppen<br />

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen<br />

herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen<br />

sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern einer oder<br />

mehrerer Schulen für diese herausgegeben werden. Sie stehen anders<br />

als die von einer Schule unter Verantwortung der Schulleitung herausgegebene<br />

Schulzeitung außerhalb der Verantwortung der Schule und<br />

unterliegen dem Hamburgischen Pressegesetz vom 29. Januar 1965<br />

(HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 5. Februar 1985 (HmbGVBl. S.<br />

62), in der jeweils geltenden Fassung sowie den übrigen gesetzlichen<br />

Bestimmungen. Die Schule und die zuständige Behörde fördern die<br />

Arbeit von Schülerzeitungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.<br />

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich an ihrer Schule<br />

in Schülergruppen zu betätigen. Die Betätigung in der Schule kann von<br />

der Schulleitung eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die<br />

Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erfordert. Den Schülergruppen<br />

können Räume und sonstige schulische Einrichtungen zur Verfügung<br />

gestellt werden, wenn der Schul- und Unterrichtsbetrieb dadurch<br />

nicht beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz regelt Grundsätze für die<br />

Betätigung von Schülergruppen in der Schule.<br />

§ 34 Schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische und<br />

sonderpädagogische Untersuchungen<br />

(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz im<br />

Einzelfall schulärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische<br />

Untersuchungen erforderlich werden, sind schulpflichtig werdende

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