Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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5. Ordnungsmaßnahmen gemäß § 49 Absatz 4 Nummern 4 bis 6 sowie<br />
diesen Maßnahmen vorhergehende Ankündigungen sowie<br />
6. die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den<br />
Schüler<br />
unterrichten. Gleiches gilt, wenn die Zulassung zur Abschlussprüfung<br />
oder deren Bestehen gefährdet sind. Auch über sonstige schwerwiegende<br />
Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, kann<br />
eine Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten erfolgen. Die<br />
volljährigen Schülerinnen und Schüler werden in der Regel vorab über<br />
entsprechende Auskünfte von der Schule in Kenntnis gesetzt. Diese<br />
Regelung findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler<br />
das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach<br />
Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.<br />
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht die Ziel- und Leistungsvereinbarung,<br />
den festgestellten Grad der Zielerreichung, die die Schule<br />
betreffenden Ergebnisse der Schulinspektion, die Veränderungen des<br />
Versuchsprogramms von an der Schule bestehenden Schulversuchen und<br />
die Aufstellung gemäß § 57 Absatz 2 Nummer 5 über die Verwendung<br />
der Haushaltsmittel in geeigneter Weise schulöffentlich.<br />
§ 33 Schülerzeitungen, Schülergruppen<br />
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen<br />
herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen<br />
sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern einer oder<br />
mehrerer Schulen für diese herausgegeben werden. Sie stehen anders<br />
als die von einer Schule unter Verantwortung der Schulleitung herausgegebene<br />
Schulzeitung außerhalb der Verantwortung der Schule und<br />
unterliegen dem Hamburgischen Pressegesetz vom 29. Januar 1965<br />
(HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 5. Februar 1985 (HmbGVBl. S.<br />
62), in der jeweils geltenden Fassung sowie den übrigen gesetzlichen<br />
Bestimmungen. Die Schule und die zuständige Behörde fördern die<br />
Arbeit von Schülerzeitungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.<br />
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich an ihrer Schule<br />
in Schülergruppen zu betätigen. Die Betätigung in der Schule kann von<br />
der Schulleitung eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die<br />
Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erfordert. Den Schülergruppen<br />
können Räume und sonstige schulische Einrichtungen zur Verfügung<br />
gestellt werden, wenn der Schul- und Unterrichtsbetrieb dadurch<br />
nicht beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz regelt Grundsätze für die<br />
Betätigung von Schülergruppen in der Schule.<br />
§ 34 Schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische und<br />
sonderpädagogische Untersuchungen<br />
(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz im<br />
Einzelfall schulärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische<br />
Untersuchungen erforderlich werden, sind schulpflichtig werdende