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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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keit von der Einkommenshöhe und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen<br />

sowie den Erlass von Gebühren in Härtefällen vorsehen.<br />

Die Sorgeberechtigten haben Änderungen in den Verhältnissen, die für die<br />

Festsetzung der Gebühr erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Erhebliche<br />

Änderungen sind insbesondere die Beendigung des Vorschulklassenbesuchs,<br />

eine Änderung der Einkommensverhältnisse um mehr als<br />

15 vom Hundert und eine Änderung der Zahl der bei der Festsetzung<br />

der Gebühr berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder.<br />

§ 30 Entgeltlichkeit und Beschaffung der Lernmittel<br />

(1) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und<br />

Schüler beschaffen die Lernmittel in der Regel selbstständig und auf<br />

eigene Kosten. Zur Verringerung der Kostenlast bieten die Schulen sämtliche<br />

hierfür geeigneten Schulbücher und sonstigen Lernmittel zur<br />

Nutzung gegen Gebühr an. Die gegen Gebühr zu nutzenden Lernmittel<br />

beschafft die Schule.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung der Aufgaben,<br />

die nach § 9 Absatz 2 eingeführten Lernmittel zu beschaffen, zu<br />

verwalten und zur Nutzung gegen Gebühr zur Verfügung zu stellen,<br />

sowie bei der Gebührenerhebung privater Dritter (Beliehener) bedienen.<br />

Insoweit unterstehen die Beliehenen den Weisungen der zuständigen<br />

Behörde und deren Aufsicht.<br />

(3) Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler,<br />

denen die Kostenlast aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist<br />

(Förderberechtigte), erhalten die Lernmittel gebührenfrei. Ausgenommen<br />

sind Lernmittel von geringem Wert.<br />

(4) Das Nähere zur Gebührenpflicht, Entgeltlichkeit, Beschaffung und<br />

Überlassung der Lernmittel, zum Kreis der Förderberechtigten sowie zu<br />

Art und Umfang der Lernmittel von geringem Wert regelt der Senat durch<br />

Rechtsverordnung. Der Senat kann einzelne Gruppen von Lernmitteln<br />

von dem Verfahren der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung ausnehmen.<br />

Für berufliche Schulen und Sonderschulen kann der Senat auf Grund der<br />

besonderen pädagogischen Gegebenheiten von Absatz 1 abweichende<br />

Regelungen treffen.<br />

§ 31 Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung<br />

(1) Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während<br />

des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei<br />

sonstigen Schulveranstaltungen sowie während der Schulausflüge durch<br />

Lehrerinnen oder Lehrer zu beaufsichtigen. Durch die Beaufsichtigung<br />

sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die sie auf Grund ihrer altersgemäßen<br />

Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und<br />

vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen<br />

Schaden zufügen können. Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung<br />

können Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden.<br />

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