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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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den ist. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage einer<br />

Beratung durch die Klassenkonferenz. § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 28 a Sprachförderung<br />

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen,<br />

um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, an zusätzlichem<br />

Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung<br />

ihrer Sprachkenntnisse teilzunehmen.<br />

(2) Kinder, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen werden, um erfolgreich<br />

am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr vor<br />

Beginn ihrer Schulpflicht eine Vorschulklasse zu besuchen und an zusätzlichen<br />

schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Dieser<br />

Besuch einer staatlichen Vorschulklasse ist gebührenfrei.<br />

(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 2 wird auf Antrag unter der Auflage<br />

befreit, eine geeignete Einrichtung der Kindertagesbetreuung zu besuchen.<br />

§ 38 Absatz 3 Satz 1 findet auf den verpflichtenden Besuch der<br />

Vorschulklasse mit der Maßgabe Anwendung, dass das noch nicht schulpflichtige<br />

Kind ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht nur aufgrund einer<br />

unzureichenden geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung von<br />

der Sprachförderung zurückgestellt werden kann.<br />

§ 29 Gebührenfreiheit des Schulbesuchs<br />

(1) Der Besuch staatlicher Schulen ist unbeschadet des Satzes 2 gebührenfrei.<br />

Gebühren können erhoben werden<br />

1. für den Besuch von Vorschulklassen, sofern nicht eine Verpflichtung<br />

zum Besuch einer solchen Klasse besteht,<br />

2. für den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern, die nicht im<br />

Sinne des § 37 Absätze 1 und 2 in Hamburg schulpflichtig sind; bestehende<br />

Abkommen mit anderen Ländern bleiben davon unberührt,<br />

3. für Schwimmunterricht im Rahmen des Sportunterrichts in der Sekundarstufe<br />

I und II,<br />

4. für Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung, Rehabilitationsmaßnahmen<br />

der Rehabilitationsträger, für den Besuch der Berufsschule<br />

durch Personen, die sich extern auf eine Prüfung vor einer<br />

zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März<br />

2005 (BGBl. I S. 931), geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931,<br />

962), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Altenpflegegesetz in<br />

der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert<br />

am 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530, 1532), in der jeweils geltenden<br />

Fassung vorbereiten, sowie für Kurse und Lehrgänge der beruflichen<br />

und allgemeinen Fort- und Weiterbildung.<br />

(2) Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und<br />

die Gebührensätze durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Verordnung<br />

kann Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen in Abhängig-

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