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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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Vierter Teil<br />

Schulverhältnis<br />

Erster Abschnitt<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 28 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis<br />

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine staatliche<br />

Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.<br />

Die von einer Schülerin oder einem Schüler jeweils besuchte Schule<br />

bleibt so lange als Stammschule für die Sicherstellung des regelmäßigen<br />

Schulbesuchs und für alle sonstigen schulischen Belange verantwortlich,<br />

bis der Wechsel in eine andere Schule tatsächlich erfolgt ist oder die<br />

Schülerin oder der Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht aus dem<br />

staatlichen Schulsystem entlassen worden ist.<br />

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am<br />

Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen<br />

und die erforderlichen Arbeiten anzufertigen.<br />

(3) Auf Antrag kann die Schule Schülerinnen und Schüler aus wichtigem<br />

Grund vom Unterricht bis zur Dauer von sechs Wochen beurlauben oder<br />

von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien,<br />

ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird. Die zuständige Behörde<br />

kann Vorschriften für weitere Beurlaubungen erlassen. Dies gilt insbesondere<br />

für Auslandsaufenthalte, für den Fall der Betreuung eines<br />

eigenen Kindes und für Schulpflichtige, die überbetriebliche Ausbildungsstätten<br />

besuchen.<br />

(4) Ist ein Schulverhältnis unterbrochen, werden die Zeiten der Unterbrechung<br />

nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet. Eine Unterbrechung<br />

liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Schuljahr<br />

für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht regelmäßig am<br />

Unterricht teilnimmt. Über Ausnahmen im Zusammenhang mit einem<br />

Auslandsschulbesuch entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.<br />

(5) Die Höchstdauer des Schulbesuchs einer Schülerin oder eines<br />

Schülers ergibt sich aus den Festlegungen in diesem Gesetz für die einzelnen<br />

Schulformen und Schulstufen in Verbindung mit den für diese geltenden<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Der Besuch der Grundschule<br />

darf höchstens sechs Jahre dauern. Die zuständige Behörde kann<br />

Ausnahmen zulassen.<br />

(6) Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer staatlichen<br />

Schule. Eine Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn die Schülerin oder der<br />

Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder<br />

ein nichtschulpflichtiger Schüler von der Schule abgemeldet wird. Die<br />

Schülerin oder der Schüler ist zu entlassen, wenn das Ziel der besuchten<br />

Schule erreicht worden ist. Sie oder er ist in der Regel zu entlassen, wenn<br />

die für den jeweiligen Bildungsgang festgelegte Höchstzeit erreicht wor-<br />

Vierter Teil<br />

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