Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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(2) In der Fachoberschule werden berufsbezogene und berufsübergreifende<br />
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt; der Unterricht<br />
wird in Teilzeit-, Block- oder Vollzeitform erteilt.<br />
§ 23 Berufliche Gymnasien<br />
(1) Die beruflichen Gymnasien umfassen die Vorstufe und die Studienstufe.<br />
(2) Die beruflichen Gymnasien vermitteln Schülerinnen und Schülern mit<br />
Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung durch allgemein<br />
bildende und berufsbezogene Unterrichtsinhalte eine Bildung, die<br />
sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar<br />
berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Schülerinnen und<br />
Schüler können in die Vorstufe der beruflichen Gymnasien eintreten,<br />
wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten<br />
Schulstufe erfüllen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend.<br />
(3) Die beruflichen Gymnasien sind einer beruflichen Schule angegliedert.<br />
(4) Die beruflichen Gymnasien schließen mit der Abiturprüfung ab. Mit<br />
dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife<br />
erworben. Darüber hinaus können die schulischen Voraussetzungen<br />
der Fachhochschulreife vermittelt werden.<br />
§ 24 Fachschule<br />
(1) Die Fachschule dient der beruflichen Weiterbildung und fördert die<br />
berufsübergreifende Bildung. Bildungsgänge an der Fachschule in Vollzeitform<br />
dauern mindestens ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger.<br />
Der Besuch einer Fachschule setzt den Abschluss einer einschlägigen<br />
Berufsausbildung und in der Regel eine Berufsausübung oder eine entsprechende<br />
Berufstätigkeit voraus. Die Fachschulen können auch in Teilzeitform<br />
geführt werden.<br />
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln,<br />
welche Fachschulen welche Berechtigungen vermitteln.<br />
§ 25 Abendhauptschule, Abendrealschule<br />
(1) Abendhauptschule und Abendrealschule können übergreifende<br />
Unterrichtsveranstaltungen für Hauptschülerinnen und Hauptschüler<br />
beziehungsweise für Realschülerinnen und Realschüler anbieten.<br />
(2) Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr<br />
vollendet haben, zum Hauptschulabschluss. Die zuständige Behörde<br />
kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien.<br />
(3) Die Abendrealschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />
haben und einen Hauptschulabschluss oder eine von der zuständigen<br />
Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen, zum<br />
Realschulabschluss. Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung<br />
der Berufstätigkeit befreien.<br />
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