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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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(2) In der Fachoberschule werden berufsbezogene und berufsübergreifende<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt; der Unterricht<br />

wird in Teilzeit-, Block- oder Vollzeitform erteilt.<br />

§ 23 Berufliche Gymnasien<br />

(1) Die beruflichen Gymnasien umfassen die Vorstufe und die Studienstufe.<br />

(2) Die beruflichen Gymnasien vermitteln Schülerinnen und Schülern mit<br />

Realschulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung durch allgemein<br />

bildende und berufsbezogene Unterrichtsinhalte eine Bildung, die<br />

sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in unmittelbar<br />

berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Schülerinnen und<br />

Schüler können in die Vorstufe der beruflichen Gymnasien eintreten,<br />

wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten<br />

Schulstufe erfüllen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend.<br />

(3) Die beruflichen Gymnasien sind einer beruflichen Schule angegliedert.<br />

(4) Die beruflichen Gymnasien schließen mit der Abiturprüfung ab. Mit<br />

dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife<br />

erworben. Darüber hinaus können die schulischen Voraussetzungen<br />

der Fachhochschulreife vermittelt werden.<br />

§ 24 Fachschule<br />

(1) Die Fachschule dient der beruflichen Weiterbildung und fördert die<br />

berufsübergreifende Bildung. Bildungsgänge an der Fachschule in Vollzeitform<br />

dauern mindestens ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger.<br />

Der Besuch einer Fachschule setzt den Abschluss einer einschlägigen<br />

Berufsausbildung und in der Regel eine Berufsausübung oder eine entsprechende<br />

Berufstätigkeit voraus. Die Fachschulen können auch in Teilzeitform<br />

geführt werden.<br />

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln,<br />

welche Fachschulen welche Berechtigungen vermitteln.<br />

§ 25 Abendhauptschule, Abendrealschule<br />

(1) Abendhauptschule und Abendrealschule können übergreifende<br />

Unterrichtsveranstaltungen für Hauptschülerinnen und Hauptschüler<br />

beziehungsweise für Realschülerinnen und Realschüler anbieten.<br />

(2) Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr<br />

vollendet haben, zum Hauptschulabschluss. Die zuständige Behörde<br />

kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien.<br />

(3) Die Abendrealschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben und einen Hauptschulabschluss oder eine von der zuständigen<br />

Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen, zum<br />

Realschulabschluss. Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung<br />

der Berufstätigkeit befreien.<br />

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