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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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lich geförderten Bildungsmaßnahme entsprechen in ihren Berechtigungen<br />

dem Hauptschulabschluss. Im Übrigen wird der Abschluss der Berufsschule<br />

weiter gehenden Abschlüssen der allgemein bildenden Schulen<br />

gleichgestellt, wenn der für diese Abschlüsse jeweils erforderliche Leistungsstand<br />

erreicht worden ist; das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.<br />

§ 21 Berufsfachschule, Berufsvorbereitungsschule<br />

(1) Die Berufsfachschule vermittelt berufsbezogene und berufsübergreifende<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel, die Schülerinnen<br />

und Schüler zu befähigen, einen anerkannten Ausbildungsberuf<br />

auszuüben oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren<br />

anerkannten Ausbildungsberufen zu erwerben oder die Schülerinnen und<br />

Schüler zu einem Berufsausbildungsabschluss zu führen, der nur in<br />

Schulen erworben werden kann. Der Besuch der Berufsfachschule<br />

dauert mindestens ein Jahr.<br />

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln,<br />

welche Berufsfachschulen welche Berechtigungen vermitteln.<br />

(3) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die im allgemein bildenden<br />

Schulwesen keinen Abschluss erreicht haben oder nach Erreichen eines<br />

Abschlusses weder in einen beruflichen schulischen noch in einen öffentlich<br />

geförderten beruflichen Bildungsgang übergehen, können in die<br />

Berufsvorbereitungsschule übergehen. Die Berufsvorbereitungsschule<br />

vermittelt Schülerinnen und Schülern grundlegende berufsbezogene und<br />

berufsübergreifende Kompetenzen und befähigt sie, in eine Berufsausbildung,<br />

in eine weiterführende Schule oder in eine berufliche Erwerbstätigkeit<br />

einzutreten. Schülerinnen und Schülern, deren Kenntnisse der<br />

deutschen Sprache nicht ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg am<br />

Unterricht teilzunehmen, vermittelt die Berufsvorbereitungsschule die<br />

für einen weiteren Schulbesuch notwendigen Sprachkompetenzen.<br />

(4) Der Senat wird ermächtigt das Nähere zur Berufsvorbereitungsschule<br />

und deren Abschlüssen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können<br />

für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Bereich der<br />

geistigen und der körperlichen und motorischen Entwicklung, deren<br />

gleichwertige Förderung nicht anderweitig gewährleistet ist und für die<br />

Aussichten auf Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis<br />

bestehen, Ausnahmen vom Erfordernis der Schulpflicht und von der<br />

Dauer des Bildungsgangs zugelassen werden.<br />

§ 22 Fachoberschule<br />

(1) Die Fachoberschule führt Schülerinnen und Schüler in einem einjährigen<br />

Bildungsgang zur Fachhochschulreife. Zulassungsvoraussetzung<br />

ist der Realschulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als<br />

gleichwertig anerkannte Vorbildung sowie eine mindestens zweijährige<br />

einschlägige Berufsausbildung oder eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit.

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