03.10.2013 Aufrufe

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(5) Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für Körperbehinderte werden<br />

in der Regel als Ganztagschule in einer gebundenen Form geführt.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Schulformen und Bildungsgänge<br />

§ 14 Grundschule<br />

(1) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Die Grundschule wird<br />

in der Regel eigenständig geführt; sie kann einer Haupt- und Realschule<br />

oder einer Gesamtschule angegliedert sein.<br />

(2) Zu einer Grundschule können Vorschulklassen gehören. Kinder, die<br />

bis zum 31. Dezember das fünfte Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag<br />

der Erziehungsberechtigten in demselben Jahr in eine Vorschulklasse<br />

aufgenommen, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen<br />

und personellen Voraussetzungen gegeben sind.<br />

(3) Die Grundschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern in einem<br />

gemeinsamen Bildungsgang grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und<br />

Fertigkeiten und schafft so die Grundlage für die weitere schulische<br />

Bildung.<br />

(4) Die Unterrichtszeit in der Grundschule beträgt in der Regel jeweils<br />

fünf Zeitstunden an fünf Wochentagen. Dabei kann eine offene Anfangsund<br />

Schlussphase vorgesehen werden. Das Nähere regelt der Senat nach<br />

§ 8 Absatz 4 durch Rechtsverordnung.<br />

§ 15 Gesamtschule<br />

(1) Die Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Sie kann die<br />

Vorstufe und die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe führen. Der<br />

Unterricht in der Oberstufe kann auch in Zusammenarbeit zwischen<br />

Schulen unterschiedlicher Schulformen durchgeführt werden.<br />

(2) Die Gesamtschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine<br />

allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen eine ihren Leistungen und ihren<br />

Neigungen entsprechende Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach<br />

Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- oder in studienqualifizierenden<br />

Bildungsgängen oder an einer Hochschule fortzusetzen.<br />

(3) Die integrierte Gesamtschule führt ihre Schülerinnen und Schüler ab<br />

Jahrgangsstufe 5 in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang bis<br />

zum Ende der Sekundarstufe I und vermittelt deren Abschlüsse und<br />

Berechtigungen. Innere und äußere Differenzierung ermöglichen ein<br />

Offenhalten des individuell erreichbaren Abschlusses bis zum Ende der<br />

Sekundarstufe I. Der Unterricht wird nach Jahrgangsstufen zunehmend<br />

in Kursen erteilt und ermöglicht den Schülerinnen und Schülern damit<br />

eine Schwerpunktbildung entsprechend ihren Leistungen und ihren<br />

Neigungen. Abschlüsse am Ende der Sekundarstufe I werden nach erfolgreichen<br />

Prüfungen vergeben.<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!