Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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§ 10 Schulversuche und Versuchsschulen<br />
(1) Schulversuche und Versuchsschulen dienen dazu, das Schulwesen<br />
pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln. Mit ihnen können<br />
Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, Veränderungen<br />
oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation<br />
und der Unterrichtsmethoden sowie neue Formen der Schulverfassung<br />
und der Schulleitung erprobt werden. Schulversuche sind<br />
außerdem zulässig, um innovative Formen der Kompetenzmessung und<br />
-beschreibung (Kompetenzraster) zu erproben. Diese müssen mindestens<br />
den gleichen Informationswert wie Noten zur weiteren Schullaufbahn für<br />
Schülerinnen und Schüler und ihre Sorgeberechtigten haben.<br />
(2) Die im Rahmen eines Schulversuchs erreichbaren Abschlüsse und<br />
Berechtigungen müssen den Abschlüssen und Berechtigungen der Regelschulen<br />
gleichwertig sein.<br />
(3) Über die Durchführung eines Schulversuchs und über die Errichtung<br />
einer Versuchsschule entscheidet die zuständige Behörde. Entsprechende<br />
Anträge können von der Schulkonferenz gestellt werden. Inhalte,<br />
Ziele und Durchführung sind in einem Versuchsprogramm festzulegen.<br />
Die Versuche sind nach wissenschaftlichen Methoden zu begleiten und<br />
auszuwerten. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.<br />
(4) Die Teilnahme an einem Schulversuch oder der Besuch einer Versuchsschule<br />
sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Über die<br />
Teilnahme entscheiden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen<br />
Schülerinnen und Schüler; haben sie sich für die Teilnahme am Schulversuch<br />
oder für den Besuch der Versuchsschule entschieden, so ist der<br />
Schulbesuch verpflichtend.<br />
(5) Absatz 3 Sätze 4 und 5 und Absatz 4 gelten nicht für Schulversuche,<br />
in denen ausschließlich neue Formen der Schulverfassung und der Schulleitung<br />
erprobt werden.