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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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§ 10 Schulversuche und Versuchsschulen<br />

(1) Schulversuche und Versuchsschulen dienen dazu, das Schulwesen<br />

pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln. Mit ihnen können<br />

Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, Veränderungen<br />

oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation<br />

und der Unterrichtsmethoden sowie neue Formen der Schulverfassung<br />

und der Schulleitung erprobt werden. Schulversuche sind<br />

außerdem zulässig, um innovative Formen der Kompetenzmessung und<br />

-beschreibung (Kompetenzraster) zu erproben. Diese müssen mindestens<br />

den gleichen Informationswert wie Noten zur weiteren Schullaufbahn für<br />

Schülerinnen und Schüler und ihre Sorgeberechtigten haben.<br />

(2) Die im Rahmen eines Schulversuchs erreichbaren Abschlüsse und<br />

Berechtigungen müssen den Abschlüssen und Berechtigungen der Regelschulen<br />

gleichwertig sein.<br />

(3) Über die Durchführung eines Schulversuchs und über die Errichtung<br />

einer Versuchsschule entscheidet die zuständige Behörde. Entsprechende<br />

Anträge können von der Schulkonferenz gestellt werden. Inhalte,<br />

Ziele und Durchführung sind in einem Versuchsprogramm festzulegen.<br />

Die Versuche sind nach wissenschaftlichen Methoden zu begleiten und<br />

auszuwerten. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.<br />

(4) Die Teilnahme an einem Schulversuch oder der Besuch einer Versuchsschule<br />

sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Über die<br />

Teilnahme entscheiden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen<br />

Schülerinnen und Schüler; haben sie sich für die Teilnahme am Schulversuch<br />

oder für den Besuch der Versuchsschule entschieden, so ist der<br />

Schulbesuch verpflichtend.<br />

(5) Absatz 3 Sätze 4 und 5 und Absatz 4 gelten nicht für Schulversuche,<br />

in denen ausschließlich neue Formen der Schulverfassung und der Schulleitung<br />

erprobt werden.

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