Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
12<br />
§ 6 Sexualerziehung<br />
(1) Aufgabe der Sexualerziehung ist es, eine positive Einstellung der<br />
Schülerinnen und Schüler zur Sexualität zu fördern. Die Sexualerziehung<br />
soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für Gleichberechtigung,<br />
Partnerschaftlichkeit und Gewaltfreiheit in persönlichen<br />
Beziehungen entwickeln und fördern. Zu diesem Zweck sollen Schülerinnen<br />
und Schüler ein fundiertes Sachwissen über die biologischen,<br />
ethischen, kulturellen und sozialen Bezüge der menschlichen Sexualität<br />
erwerben. Die Sexualerziehung ist für die vielfältigen unterschiedlichen<br />
Wertvorstellungen hinsichtlich der menschlichen Sexualität im Rahmen<br />
der Werteordnung des Grundgesetzes offen zu gestalten; jede einseitige<br />
Beeinflussung ist zu vermeiden.<br />
(2) Die Erziehungsberechtigten sind über Ziele, Inhalte und Formen der<br />
Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.<br />
§ 7 Religionsunterricht<br />
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung<br />
mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im<br />
Geiste der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Bekenntnissen<br />
und Weltanschauungen erteilt.<br />
(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer darf verpflichtet werden, gegen ihren<br />
oder seinen Willen Religionsunterricht zu erteilen.<br />
(3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten,<br />
nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen<br />
und Schüler.<br />
(4) Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und<br />
Schülern eine Wahlpflicht-Alternative zum Religionsunterricht in den<br />
Bereichen Ethik und Philosophie angeboten.<br />
§ 8 Stundentafeln<br />
(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Fächer, Lernbereiche<br />
und Aufgabengebiete entfällt, wird für die einzelnen Bildungsgänge in<br />
Stundentafeln festgelegt.<br />
(2) Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle<br />
Bildungsschwerpunkte der Schülerinnen und Schüler eröffnen. Entsprechend<br />
ist in der Stundentafel zu unterscheiden,<br />
1. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete zum Pflichtunterricht<br />
gehören, an dem teilzunehmen alle Schülerinnen und Schüler<br />
verpflichtet sind,<br />
2. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete im Wahlpflichtbereich<br />
angeboten werden, unter denen Schülerinnen und Schüler<br />
auswählen müssen,<br />
3. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete Wahlangebote<br />
sind, unter denen Schülerinnen und Schüler auswählen können.<br />
Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nummern 2 und