03.10.2013 Aufrufe

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

12<br />

§ 6 Sexualerziehung<br />

(1) Aufgabe der Sexualerziehung ist es, eine positive Einstellung der<br />

Schülerinnen und Schüler zur Sexualität zu fördern. Die Sexualerziehung<br />

soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für Gleichberechtigung,<br />

Partnerschaftlichkeit und Gewaltfreiheit in persönlichen<br />

Beziehungen entwickeln und fördern. Zu diesem Zweck sollen Schülerinnen<br />

und Schüler ein fundiertes Sachwissen über die biologischen,<br />

ethischen, kulturellen und sozialen Bezüge der menschlichen Sexualität<br />

erwerben. Die Sexualerziehung ist für die vielfältigen unterschiedlichen<br />

Wertvorstellungen hinsichtlich der menschlichen Sexualität im Rahmen<br />

der Werteordnung des Grundgesetzes offen zu gestalten; jede einseitige<br />

Beeinflussung ist zu vermeiden.<br />

(2) Die Erziehungsberechtigten sind über Ziele, Inhalte und Formen der<br />

Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.<br />

§ 7 Religionsunterricht<br />

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung<br />

mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im<br />

Geiste der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Bekenntnissen<br />

und Weltanschauungen erteilt.<br />

(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer darf verpflichtet werden, gegen ihren<br />

oder seinen Willen Religionsunterricht zu erteilen.<br />

(3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten,<br />

nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen<br />

und Schüler.<br />

(4) Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und<br />

Schülern eine Wahlpflicht-Alternative zum Religionsunterricht in den<br />

Bereichen Ethik und Philosophie angeboten.<br />

§ 8 Stundentafeln<br />

(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Fächer, Lernbereiche<br />

und Aufgabengebiete entfällt, wird für die einzelnen Bildungsgänge in<br />

Stundentafeln festgelegt.<br />

(2) Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle<br />

Bildungsschwerpunkte der Schülerinnen und Schüler eröffnen. Entsprechend<br />

ist in der Stundentafel zu unterscheiden,<br />

1. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete zum Pflichtunterricht<br />

gehören, an dem teilzunehmen alle Schülerinnen und Schüler<br />

verpflichtet sind,<br />

2. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete im Wahlpflichtbereich<br />

angeboten werden, unter denen Schülerinnen und Schüler<br />

auswählen müssen,<br />

3. welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete Wahlangebote<br />

sind, unter denen Schülerinnen und Schüler auswählen können.<br />

Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nummern 2 und

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!