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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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Zweiter Teil<br />

Gestaltung von Unterricht und Erziehung<br />

§ 4 Bildungspläne<br />

(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungspläne für die in<br />

diesem Gesetz festgelegten Schulformen und Bildungsgänge.<br />

(2) In Bildungsplänen wird vorgegeben, welche Bildungsstandards von<br />

Schülerinnen und Schülern am Ende einer Schulstufe oder beim Abschluss<br />

eines Bildungsganges erreicht werden müssen. Ferner werden<br />

darin die Ziele, Inhalte und Grundsätze der Gestaltung von Unterricht<br />

und Erziehung und die Gestaltungsräume der Schulen festgelegt. Die<br />

Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und das Zusammenwirken<br />

der Schulformen sind in den Bildungsplänen angemessen zu berücksichtigen.<br />

(3) Die Bildungspläne sind nach Maßgabe der Entwicklung in den Fachwissenschaften,<br />

der pädagogischen Forschung und der Vorgaben, die<br />

Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern<br />

der Bundesrepublik Deutschland sind, regelmäßig zu überprüfen und<br />

entsprechend fortzuschreiben.<br />

(4) Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, in dem die Bildungspläne<br />

erstellt, erprobt und durch die zuständige Behörde für verbindlich erklärt<br />

werden, durch Verordnung zu regeln. Die Bildungspläne sind in allgemein<br />

zugänglicher Form zu veröffentlichen.<br />

§ 5 Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete<br />

(1) Unterricht wird in Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten<br />

erteilt.<br />

(2) Lernbereiche werden durch Entscheidung der Schule oder in Bildungsplänen<br />

verbindlich gebildet. In Lernbereichen werden Fächer auf<br />

der Grundlage übergreifender Fragestellungen und aufeinander abgestimmter<br />

Lernziele und Inhalte fächerverbindend oder fächerübergreifend<br />

zusammengefasst unterrichtet; Lernziele und Inhalte der jeweiligen<br />

Fächer sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann<br />

die Einrichtung eines Lernbereiches empfehlen. Der Empfehlung soll<br />

eine curricular und pädagogisch begründete, die Möglichkeiten der Schule<br />

berücksichtigende Konzeption beigefügt ein.<br />

(3) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in<br />

Aufgabengebieten erfasst. Hierzu zählen insbesondere Umwelterziehung,<br />

Gesundheitsförderung, Sexualerziehung, Sozial- und Rechtserziehung,<br />

interkulturelle Erziehung, Berufsorientierung, Verkehrserziehung und<br />

Medienerziehung. Diese Aufgabengebiete werden fächerübergreifend<br />

unterrichtet. Sie können unter Berücksichtigung der fachbezogenen<br />

Lernziele und Unterrichtsmethoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend<br />

unterrichtet werden.<br />

Zweiter Teil<br />

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