Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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Zweiter Teil<br />
Gestaltung von Unterricht und Erziehung<br />
§ 4 Bildungspläne<br />
(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungspläne für die in<br />
diesem Gesetz festgelegten Schulformen und Bildungsgänge.<br />
(2) In Bildungsplänen wird vorgegeben, welche Bildungsstandards von<br />
Schülerinnen und Schülern am Ende einer Schulstufe oder beim Abschluss<br />
eines Bildungsganges erreicht werden müssen. Ferner werden<br />
darin die Ziele, Inhalte und Grundsätze der Gestaltung von Unterricht<br />
und Erziehung und die Gestaltungsräume der Schulen festgelegt. Die<br />
Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und das Zusammenwirken<br />
der Schulformen sind in den Bildungsplänen angemessen zu berücksichtigen.<br />
(3) Die Bildungspläne sind nach Maßgabe der Entwicklung in den Fachwissenschaften,<br />
der pädagogischen Forschung und der Vorgaben, die<br />
Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern<br />
der Bundesrepublik Deutschland sind, regelmäßig zu überprüfen und<br />
entsprechend fortzuschreiben.<br />
(4) Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, in dem die Bildungspläne<br />
erstellt, erprobt und durch die zuständige Behörde für verbindlich erklärt<br />
werden, durch Verordnung zu regeln. Die Bildungspläne sind in allgemein<br />
zugänglicher Form zu veröffentlichen.<br />
§ 5 Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete<br />
(1) Unterricht wird in Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten<br />
erteilt.<br />
(2) Lernbereiche werden durch Entscheidung der Schule oder in Bildungsplänen<br />
verbindlich gebildet. In Lernbereichen werden Fächer auf<br />
der Grundlage übergreifender Fragestellungen und aufeinander abgestimmter<br />
Lernziele und Inhalte fächerverbindend oder fächerübergreifend<br />
zusammengefasst unterrichtet; Lernziele und Inhalte der jeweiligen<br />
Fächer sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann<br />
die Einrichtung eines Lernbereiches empfehlen. Der Empfehlung soll<br />
eine curricular und pädagogisch begründete, die Möglichkeiten der Schule<br />
berücksichtigende Konzeption beigefügt ein.<br />
(3) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in<br />
Aufgabengebieten erfasst. Hierzu zählen insbesondere Umwelterziehung,<br />
Gesundheitsförderung, Sexualerziehung, Sozial- und Rechtserziehung,<br />
interkulturelle Erziehung, Berufsorientierung, Verkehrserziehung und<br />
Medienerziehung. Diese Aufgabengebiete werden fächerübergreifend<br />
unterrichtet. Sie können unter Berücksichtigung der fachbezogenen<br />
Lernziele und Unterrichtsmethoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend<br />
unterrichtet werden.<br />
Zweiter Teil<br />
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