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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen

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(4) Die Schule soll durch die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen,<br />

Fähigkeiten und Fertigkeiten die Entfaltung der Person und die Selbstständigkeit<br />

ihrer Entscheidungen und Handlungen so fördern, dass die<br />

Schülerinnen und Schüler aktiv am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen,<br />

beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben<br />

können.<br />

§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung<br />

(1) Das Schulwesen ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung<br />

und das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen in größtmöglichem<br />

Ausmaß verwirklicht werden können. Diesem Grundsatz<br />

entsprechend sollen Formen äußerer und innerer Differenzierung der<br />

besseren Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers<br />

dienen.<br />

(2) Staatliche Schulen sind grundsätzlich Koedukationsschulen. Mädchen<br />

und Jungen können in einzelnen Fächern zeitweise getrennt unterrichtet<br />

werden, wenn dies einer zielgerechten Förderung dient.<br />

(3) Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen<br />

und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten.<br />

Sie sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen<br />

Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen<br />

gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert<br />

und gefordert werden. Die Ausrichtung an schulform- und bildungsgangübergreifenden<br />

Bildungsstandards gewährleistet die Durchlässigkeit<br />

des Bildungswesens. Kinder und Jugendliche, deren Erstsprache nicht<br />

Deutsch ist, sind unter Achtung ihrer ethnischen und kulturellen Identität<br />

so zu fördern, dass ihnen eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen<br />

und am Schulleben ermöglicht wird.<br />

(4) Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten<br />

auf die Erziehung ihrer Kinder. Schule und Eltern arbeiten vertrauensvoll<br />

zusammen und informieren sich wechselseitig über die Entwicklung<br />

der Schülerinnen und Schüler.<br />

(5) Staat und Wirtschaft kooperieren insbesondere bei der Gestaltung des<br />

beruflichen Schulwesens. Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft<br />

wirken unter Wahrung der Letztverantwortlichkeit des Staates nach dem<br />

Prinzip gleichberechtigter Partnerschaft bei der Gestaltung der Berufsschule,<br />

der Berufsvorbereitungsschule und der in sozialpädagogischen<br />

Bildungsgängen vollqualifizierenden Schulformen mit.<br />

(6) Die Schule eröffnet Schülerinnen und Schülern alters- und entwicklungsgemäß<br />

ein größtmögliches Maß an Mitgestaltung von Unterricht und<br />

Erziehung, um sie zunehmend in die Lage zu versetzen, ihren Bildungsprozess<br />

in eigener Verantwortung zu gestalten.<br />

(7) Die Schulen wirken im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages<br />

mit anderen behördlichen Einrichtungen zusammen.

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