Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), - Gymnasium Othmarschen
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(4) Die Schule soll durch die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen,<br />
Fähigkeiten und Fertigkeiten die Entfaltung der Person und die Selbstständigkeit<br />
ihrer Entscheidungen und Handlungen so fördern, dass die<br />
Schülerinnen und Schüler aktiv am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen,<br />
beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben<br />
können.<br />
§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung<br />
(1) Das Schulwesen ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung<br />
und das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen in größtmöglichem<br />
Ausmaß verwirklicht werden können. Diesem Grundsatz<br />
entsprechend sollen Formen äußerer und innerer Differenzierung der<br />
besseren Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers<br />
dienen.<br />
(2) Staatliche Schulen sind grundsätzlich Koedukationsschulen. Mädchen<br />
und Jungen können in einzelnen Fächern zeitweise getrennt unterrichtet<br />
werden, wenn dies einer zielgerechten Förderung dient.<br />
(3) Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen<br />
und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten.<br />
Sie sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen<br />
Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen<br />
gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert<br />
und gefordert werden. Die Ausrichtung an schulform- und bildungsgangübergreifenden<br />
Bildungsstandards gewährleistet die Durchlässigkeit<br />
des Bildungswesens. Kinder und Jugendliche, deren Erstsprache nicht<br />
Deutsch ist, sind unter Achtung ihrer ethnischen und kulturellen Identität<br />
so zu fördern, dass ihnen eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen<br />
und am Schulleben ermöglicht wird.<br />
(4) Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten<br />
auf die Erziehung ihrer Kinder. Schule und Eltern arbeiten vertrauensvoll<br />
zusammen und informieren sich wechselseitig über die Entwicklung<br />
der Schülerinnen und Schüler.<br />
(5) Staat und Wirtschaft kooperieren insbesondere bei der Gestaltung des<br />
beruflichen Schulwesens. Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft<br />
wirken unter Wahrung der Letztverantwortlichkeit des Staates nach dem<br />
Prinzip gleichberechtigter Partnerschaft bei der Gestaltung der Berufsschule,<br />
der Berufsvorbereitungsschule und der in sozialpädagogischen<br />
Bildungsgängen vollqualifizierenden Schulformen mit.<br />
(6) Die Schule eröffnet Schülerinnen und Schülern alters- und entwicklungsgemäß<br />
ein größtmögliches Maß an Mitgestaltung von Unterricht und<br />
Erziehung, um sie zunehmend in die Lage zu versetzen, ihren Bildungsprozess<br />
in eigener Verantwortung zu gestalten.<br />
(7) Die Schulen wirken im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages<br />
mit anderen behördlichen Einrichtungen zusammen.