Der Konflikt Aserbaidschan und Armenien
Der Konflikt Aserbaidschan und Armenien
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IV. Die Argumentation beider Seiten<br />
1. Armenische Argumentation<br />
Uwe Halbach fasste die armenische Argumentation in seiner Studie "Ethno-territoriale<br />
<strong>Konflikt</strong>e in der GUS" folgendermaβen zusammen:<br />
"Armenische Argumentation bezieht sich auf die demographische Situation in<br />
Berg-Karabach, wo 1989 eine armenische Bevölkerungsmehrheit von 75% bei einer<br />
Gesamtbevölkerung von 188.000 (4.400) qkm lebte, <strong>und</strong> auf die nationalen<br />
Existenzrechte dieser Bevölkerung. Die Armenier behaupten, dass Baku in Karabakh<br />
eine Politik der gezielten "Entarmenisierung" betrieben habe <strong>und</strong> verweisen auf das<br />
Beispiel Nachitschevans, aus dem armenische Bevölkerung ebenfalls systematisch<br />
verdrängt wurde. Die Armenier in Karabakhbeklagen sich über gezielte<br />
sozialökonomische, kulturelle <strong>und</strong> infrastrukturelle Vernachlässigung <strong>und</strong><br />
Unterentwicklung <strong>und</strong> Behinderung ihrer nationalen Rechte. Als Anfang 1988 die<br />
ersten Massendemonstrationen für die Vereinigung in Eriwan <strong>und</strong> in Stepanakert<br />
aufgenommen wurden, waren keine armenische Kirche <strong>und</strong> keine armenische Schule<br />
in Berg-Karabakhmehr geöffnet. Die armenische Regierung lieβ im Verlauf des<br />
<strong>Konflikt</strong>s erkennen, dass es ihr mehr als um Angliederung des Gebietes an <strong>Armenien</strong><br />
um seine administrative Ausgliederung aus <strong>Aserbaidschan</strong> gehe. Von entscheidender<br />
Bedeutung bei der armenischen Wahrnehmung des <strong>Konflikt</strong>s ist seine historische<br />
Einordnung in die Geschichte türkischer Gewalt an Armeniern <strong>und</strong> insbesondere die<br />
Erinnerung an den bis heute in der Türkei offiziell geleugneten Genozid von 1915"<br />
(Uwe Halbach: Ethno-territoriale <strong>Konflikt</strong>e in der GUS, BIOS, 31/1992, S.19; vgl.<br />
Halbach: Die Armenier in der Sowjetunion, S.520).<br />
2. Die <strong>Aserbaidschan</strong>ische Argumentation<br />
<strong>Aserbaidschan</strong> betrachtet Berg-Karabakh als "integralen Bestandteil seiner Territorial<strong>und</strong><br />
Kulturgeschichte" (Halbach, ibid, S.19). Was die historischen Argumente der<br />
Armenier betrifft, so besteht kein Zweifel, dass das Gebiet Berg-Karabakh zu keinem<br />
Zeitpunkt Bestandteil eines Armenischen Staates gewesen sei (Ahmed Omid Yazdani:<br />
Geteiltes <strong>Aserbaidschan</strong>, S.83).<br />
Von 1747 bis 1822 existierte in dieser Region das Chanat Karabakh, ein<br />
aserbaidschanischer Feudalstaat, der aufgr<strong>und</strong> der bilateralen Übereinkunft vom 14.<br />
Mai 1805 zwischen Ibrahim Chalil Chan <strong>und</strong> dem Kommandeur des russischen Heeres,<br />
D. Siotianov, an Russland angegliedert wurde. Die von der russischen Regierung<br />
eingesetzte Verwaltungsadministration für diese Region hatte keinerlei Bindung an<br />
<strong>Armenien</strong>. Später, bis 1920, gehörte Karabakh zum Gouvernement Jelizavetpol<br />
(Gendsche), einer der beiden wichtigsten Verwaltungseinheiten Nord-<strong>Aserbaidschan</strong>s.<br />
Schlieβlich wurde Karabakh1918 Bestandteil der <strong>Aserbaidschan</strong>ischen<br />
Demokratischen Republik, danach Aserbaischanische SSR. Es war also ganz<br />
offensichtlich, dass Berg Karabakh in seiner Geschichte niemals ein Bestandteil<br />
<strong>Armenien</strong>s gewesen sei (Yazdani, ibid, S.84).<br />
Nach Sülejman Alijarow schrieb der Armenier Anastas Mikojan, damaliger Erster<br />
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A.Kartarı<br />
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