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Der Konflikt Aserbaidschan und Armenien

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IV. Die Argumentation beider Seiten<br />

1. Armenische Argumentation<br />

Uwe Halbach fasste die armenische Argumentation in seiner Studie "Ethno-territoriale<br />

<strong>Konflikt</strong>e in der GUS" folgendermaβen zusammen:<br />

"Armenische Argumentation bezieht sich auf die demographische Situation in<br />

Berg-Karabach, wo 1989 eine armenische Bevölkerungsmehrheit von 75% bei einer<br />

Gesamtbevölkerung von 188.000 (4.400) qkm lebte, <strong>und</strong> auf die nationalen<br />

Existenzrechte dieser Bevölkerung. Die Armenier behaupten, dass Baku in Karabakh<br />

eine Politik der gezielten "Entarmenisierung" betrieben habe <strong>und</strong> verweisen auf das<br />

Beispiel Nachitschevans, aus dem armenische Bevölkerung ebenfalls systematisch<br />

verdrängt wurde. Die Armenier in Karabakhbeklagen sich über gezielte<br />

sozialökonomische, kulturelle <strong>und</strong> infrastrukturelle Vernachlässigung <strong>und</strong><br />

Unterentwicklung <strong>und</strong> Behinderung ihrer nationalen Rechte. Als Anfang 1988 die<br />

ersten Massendemonstrationen für die Vereinigung in Eriwan <strong>und</strong> in Stepanakert<br />

aufgenommen wurden, waren keine armenische Kirche <strong>und</strong> keine armenische Schule<br />

in Berg-Karabakhmehr geöffnet. Die armenische Regierung lieβ im Verlauf des<br />

<strong>Konflikt</strong>s erkennen, dass es ihr mehr als um Angliederung des Gebietes an <strong>Armenien</strong><br />

um seine administrative Ausgliederung aus <strong>Aserbaidschan</strong> gehe. Von entscheidender<br />

Bedeutung bei der armenischen Wahrnehmung des <strong>Konflikt</strong>s ist seine historische<br />

Einordnung in die Geschichte türkischer Gewalt an Armeniern <strong>und</strong> insbesondere die<br />

Erinnerung an den bis heute in der Türkei offiziell geleugneten Genozid von 1915"<br />

(Uwe Halbach: Ethno-territoriale <strong>Konflikt</strong>e in der GUS, BIOS, 31/1992, S.19; vgl.<br />

Halbach: Die Armenier in der Sowjetunion, S.520).<br />

2. Die <strong>Aserbaidschan</strong>ische Argumentation<br />

<strong>Aserbaidschan</strong> betrachtet Berg-Karabakh als "integralen Bestandteil seiner Territorial<strong>und</strong><br />

Kulturgeschichte" (Halbach, ibid, S.19). Was die historischen Argumente der<br />

Armenier betrifft, so besteht kein Zweifel, dass das Gebiet Berg-Karabakh zu keinem<br />

Zeitpunkt Bestandteil eines Armenischen Staates gewesen sei (Ahmed Omid Yazdani:<br />

Geteiltes <strong>Aserbaidschan</strong>, S.83).<br />

Von 1747 bis 1822 existierte in dieser Region das Chanat Karabakh, ein<br />

aserbaidschanischer Feudalstaat, der aufgr<strong>und</strong> der bilateralen Übereinkunft vom 14.<br />

Mai 1805 zwischen Ibrahim Chalil Chan <strong>und</strong> dem Kommandeur des russischen Heeres,<br />

D. Siotianov, an Russland angegliedert wurde. Die von der russischen Regierung<br />

eingesetzte Verwaltungsadministration für diese Region hatte keinerlei Bindung an<br />

<strong>Armenien</strong>. Später, bis 1920, gehörte Karabakh zum Gouvernement Jelizavetpol<br />

(Gendsche), einer der beiden wichtigsten Verwaltungseinheiten Nord-<strong>Aserbaidschan</strong>s.<br />

Schlieβlich wurde Karabakh1918 Bestandteil der <strong>Aserbaidschan</strong>ischen<br />

Demokratischen Republik, danach Aserbaischanische SSR. Es war also ganz<br />

offensichtlich, dass Berg Karabakh in seiner Geschichte niemals ein Bestandteil<br />

<strong>Armenien</strong>s gewesen sei (Yazdani, ibid, S.84).<br />

Nach Sülejman Alijarow schrieb der Armenier Anastas Mikojan, damaliger Erster<br />

6<br />

A.Kartarı<br />

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