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Neues Umweltschadensgesetz erweitert - R+V Versicherung

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07.05.2007 2/3<br />

plötzliche und unfallartige Störung auftreten“, präzisiert der <strong>R+V</strong>-Experte. Nicht<br />

versicherbar bleiben Umweltschäden, die durch Verschleiß entstehen - etwa<br />

wenn Diesel aus einem brüchig gewordenen Schlauch austritt. „Auch der so<br />

genannte Eigenschaden des Kunden kann eingeschlossen werden, also an<br />

Böden und Gewässern auf dem Firmengelände“, erklärt Lattwein. „Und wir<br />

werden bis Ende des Jahres rückwirkend <strong>Versicherung</strong>sschutz bieten – für<br />

Schäden, die bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren und nach dem<br />

30. April eingetreten sind.“ Im Hinblick auf den Stichtag 30. April 2007 wird <strong>R+V</strong><br />

das neue Produkt zeitnah auf den Markt bringen. Schon jetzt aber kann den<br />

Kunden im Einzelfall eine <strong>Versicherung</strong>slösung angeboten werden.<br />

Besondere Regeln für umweltgefährdende Berufe<br />

Konkret regelt das Gesetz, wer in welchem Umfang für Umweltschäden gerade<br />

stehen muss. Für besonders umweltgefährdende Berufsgruppen gilt dabei eine<br />

verschuldensunabhängige Haftung: Sie werden auch dann zur Kasse gebeten,<br />

wenn sie keine Schuld trifft – wie der Betreiber des Düngemittellagers aus dem<br />

Beispiel. Bei allen anderen beruflichen Tätigkeiten muss allerdings für eine<br />

Haftung ein Verschulden vorliegen.<br />

Neu ist, dass die Haftung die Umwelt als solche betrifft. Auch wenn keine<br />

Einzelperson einen Schaden erlitten hat, besteht eine Sanierungspflicht. Selbst<br />

dann, wenn geschützte Tier- oder Pflanzenarten auf einem Privatgrundstück<br />

geschädigt werden und der Besitzer sich daran nicht stört, kann die zuständige<br />

Behörde unaufgefordert aktiv werden und eine Wiederherstellung verlangen.

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