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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: <strong>Grundsätze</strong> <strong>ordnungsmäßiger</strong> <strong>Prü</strong>fung<br />
oder prüferischer Durchsicht von Berichten im Bereich der<br />
Nachhaltigkeit (<strong>IDW</strong> EPS 821)<br />
(Stand: 12.05.2005) 1<br />
Der Hauptfachausschuss (HFA) des <strong>IDW</strong> hat den nachfolgenden <strong>Entwurf</strong> eines <strong>IDW</strong><br />
<strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>s verabschiedet.<br />
Eventuelle Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem <strong>Entwurf</strong> werden schriftlich<br />
an die Geschäftsstelle des <strong>IDW</strong>, Postfach 32 05 80, 40420 Düsseldorf, bis zum<br />
31.01.2006 erbeten.<br />
Der <strong>Entwurf</strong> steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung als <strong>Entwurf</strong> eines <strong>IDW</strong><br />
<strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>s im Internet (www.idw.de) unter der Rubrik Verlautbarungen als<br />
Download-Angebot zur Verfügung.<br />
1. Vorbemerkungen.................................................................................................2<br />
2. Auftrag zur <strong>Prü</strong>fung oder prüferischen Durchsicht ..............................................3<br />
2.1. Arten der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers..........................................3<br />
2.2. Inhalt des Auftrags für die <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht.................4<br />
3. <strong>Prü</strong>fungsziele ......................................................................................................6<br />
3.1. Angemessenheit der einzelnen Kriterien für den Berichtsinhalt..................6<br />
3.2. Vollständigkeit der Kriterien und des Berichts ............................................7<br />
3.3. Richtigkeit des Berichts ..............................................................................8<br />
3.4. Klarheit und Verständlichkeit des Berichts..................................................8<br />
4. <strong>Grundsätze</strong> für die Auftragsdurchführung ...........................................................9<br />
4.1. Verstehen der Bericht erstattenden Einheit ................................................9<br />
4.2. Planung ....................................................................................................10<br />
4.3. Durchführung der <strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der<br />
Nachhaltigkeit ...........................................................................................10<br />
4.3.1. <strong>Prü</strong>fung des Systems der Berichterstattung...................................10<br />
4.3.2. Aussagebezogene <strong>Prü</strong>fungshandlungen .......................................12<br />
4.3.2.1. Analytische <strong>Prü</strong>fungshandlungen ....................................12<br />
4.3.2.2. Einzelfallprüfungen..........................................................12<br />
4.4. Durchführung der prüferischen Durchsicht von Berichten im Bereich<br />
der Nachhaltigkeit.....................................................................................14<br />
4.5. Einhaltung nachhaltigkeitsbezogener Normen .........................................14<br />
4.6. Beurteilung der Gesamtaussage ..............................................................15<br />
5. Verwendung von Untersuchungen Dritter .........................................................15<br />
1 Verabschiedet vom Hauptfachausschuss (HFA) am 12.05.2005.<br />
1
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6. Dokumentation..................................................................................................16<br />
7. Berichterstattung...............................................................................................16<br />
8. Schlussfolgerungen und Bescheinigung ...........................................................17<br />
Anhang: Beispiele für die Formulierung von Bescheinigungen.................................20<br />
1. Beispiel für eine Bescheinigung über die <strong>Prü</strong>fung eines Berichts im<br />
Bereich der Nachhaltigkeit ................................................................................20<br />
2. Beispiel für eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht eines<br />
Berichts im Bereich der Nachhaltigkeit..............................................................21<br />
3. Beispiel für eine Bescheinigung über <strong>Prü</strong>fungen und prüferische<br />
Durchsichten von abgrenzbaren Teilen eines Berichts im Bereich der<br />
Nachhaltigkeit....................................................................................................22<br />
1. Vorbemerkungen<br />
(1) Unter einer nachhaltigen Entwicklung wird eine Entwicklung verstanden, die<br />
den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten<br />
künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen<br />
und ihren Lebensstil zu wählen 2 .<br />
(2) Berichte im Bereich der Nachhaltigkeit sind Äußerungen über eine Einheit<br />
außerhalb der handelsrechtlichen Rechnungslegung, die in Schriftform für<br />
einen definierten Zeitraum zu ökonomischen, ökologischen und/oder gesellschaftlichen<br />
Leistungen der Einheit gegeben werden. Diese Einheiten können<br />
Unternehmen, Konzerne oder sonstige Organisationen sein (z.B. öffentliche<br />
Institutionen, Vereine und Stiftungen); sie können jedoch auch nur Teile<br />
der genannten Berichtsobjekte (z.B. die in einem Staat oder geographischen<br />
Verbund liegenden Betriebsstätten oder Niederlassungen eines Unternehmens)<br />
umfassen.<br />
(3) Verantwortlich für den Inhalt der Berichte im Bereich der Nachhaltigkeit sind<br />
die gesetzlichen Vertreter der Einheit bzw. die für die Leitung der (Teil-<br />
)Einheit zuständigen Personen. Diese sind darüber hinaus dafür verantwortlich,<br />
dass die Einheit die gesetzlichen Vorschriften sowie die betrieblichen<br />
oder sonstigen Auflagen im Bereich der Nachhaltigkeit einhält.<br />
(4) In verstärktem Maße lassen Unternehmen oder andere Einheiten ihre Berichte<br />
im Bereich der Nachhaltigkeit einer Beurteilung durch unabhängige Sachverständige<br />
unterziehen, um die Glaubwürdigkeit ihrer Berichterstattung zu<br />
erhöhen. Oftmals werden Wirtschaftsprüfer beauftragt, Berichte im Bereich<br />
der Nachhaltigkeit zu beurteilen und über die erlangten Ergebnisse Bescheinigungen<br />
zu erteilen.<br />
(5) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (<strong>IDW</strong>) verdeutlicht in<br />
diesem <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> den Inhalt der <strong>Prü</strong>fung oder der prüferischen<br />
Durchsicht von in sich geschlossenen Berichten im Bereich der Nachhaltig-<br />
2<br />
Vgl. „Unsere gemeinsame Zukunft. Der Brundtland-Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung“<br />
herausgegeben von Volker Hauff, 1987, S. 9 f.<br />
2
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keit und legt die Berufsauffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer unbeschadet<br />
ihrer Eigenverantwortlichkeit derartige Aufträge durchführen. Dieser<br />
<strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> führt aus, wie im Zusammenhang mit <strong>Prü</strong>fungen oder<br />
prüferischen Durchsichten von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit der<br />
beruflichen Verantwortung des Wirtschaftsprüfers bei der Auftragsannahme,<br />
der Auftragsdurchführung sowie bei der Berichterstattung und Abfassung der<br />
Bescheinigung zu entsprechen ist. Darüber hinaus verdeutlicht er zugleich<br />
gegenüber der Öffentlichkeit Inhalt und Grenzen dieser Beauftragungen.<br />
(6) Nicht Gegenstand dieses <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>s sind vereinbarte Handlungen<br />
des Wirtschaftprüfers im Zusammenhang mit einzelnen Angaben über<br />
einzelne ökonomische, ökologische und/oder gesellschaftliche Sachverhalte<br />
und die Darstellung des Ergebnisses dieser Handlungen. Bescheinigungen<br />
über solche Handlungen sind so zu formulieren, dass eine Verwechslung mit<br />
Bescheinigungen nach diesem <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> ausgeschlossen ist.<br />
(7) Dieser <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> steht grundsätzlich im Einklang mit dem International<br />
Framework for Assurance Engagements und dem International<br />
Standard on Assurance Engagements 3000 (ISAE 3000 (Revised), Stand:<br />
Dezember 2003) des IAASB.<br />
2. Auftrag zur <strong>Prü</strong>fung oder prüferischen Durchsicht<br />
(8) Berichte im Bereich der Nachhaltigkeit können umfassen:<br />
• einzelne Leistungsbereiche der Einheit (z.B. Umweltbericht, Sozialbericht)<br />
oder Teilberichte über Leistungen (z.B. Klimaschutz, Beschaffungskette<br />
oder die Einhaltung von Menschenrechten)<br />
• eine umfassende Berichterstattung über alle wesentlichen Auswirkungen<br />
der Tätigkeit der Einheit auf deren ökonomische, ökologische und gesellschaftliche<br />
Leistung (Nachhaltigkeitsbericht).<br />
(9) Bei der Beauftragung des Wirtschaftprüfers sind die Art der zu beurteilenden<br />
Berichte im Bereich der Nachhaltigkeit, die Abgrenzung der Bericht erstattenden<br />
Einheit, die damit verbundenen Handlungen des Wirtschaftsprüfers<br />
und der Umfang der damit verbundenen Bescheinigung festzulegen.<br />
2.1. Arten der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers<br />
(10) Dieser <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> befasst sich mit zwei Arten der Beauftragung<br />
des Wirtschaftsprüfers:<br />
• Aufträge zur <strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit und<br />
• Aufträge zur prüferischen Durchsicht von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit.<br />
(11) Aufträge zur <strong>Prü</strong>fung von Berichten sind darauf auszurichten, dass die <strong>Prü</strong>fungsaussagen<br />
mit hinreichender Sicherheit getroffen werden können. Zu<br />
diesem Zweck muss das Risiko der Abgabe eines positiven <strong>Prü</strong>fungsurteils<br />
3
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trotz vorhandener falscher bzw. irreführender oder fehlender Angaben (Fehler)<br />
in den Berichten auf ein hinreichend niedriges Niveau reduziert werden,<br />
um zu einer positiven Formulierung des <strong>Prü</strong>fungsurteils gelangen zu können.<br />
Das Konzept der hinreichenden Sicherheit bezieht sich auf die für diese Beurteilung<br />
erforderliche Gewinnung von <strong>Prü</strong>fungsnachweisen und somit auf<br />
die gesamte <strong>Prü</strong>fung. Die <strong>Prü</strong>fung dient nicht dem Ziel, unwesentliche Fehler<br />
festzustellen.<br />
Hinreichende Sicherheit bedeutet nicht absolute Sicherheit, die auch bei der<br />
<strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit nicht zu erreichen ist.<br />
Aufgrund der jeder <strong>Prü</strong>fung innewohnenden begrenzten Erkenntnis- und<br />
Feststellungsmöglichkeiten besteht auch bei <strong>ordnungsmäßiger</strong> Planung und<br />
Durchführung einer <strong>Prü</strong>fung ein unvermeidbares Risiko, dass der Wirtschaftsprüfer<br />
wesentliche Fehler nicht entdeckt. Aus der nachträglichen Entdeckung<br />
eines Fehlers kann daher nicht zwingend auf berufliches Fehlverhalten<br />
des Wirtschaftsprüfers geschlossen werden.<br />
(12) Das Ziel von Aufträgen zur prüferischen Durchsicht von Berichten im Bereich<br />
der Nachhaltigkeit ist deren kritische Würdigung auf der Grundlage von Befragungen<br />
und Plausibilitätsbeurteilungen. Die prüferische Durchsicht ist so<br />
zu planen und durchzuführen, dass der Wirtschaftsprüfer nach kritischer<br />
Würdigung mit einer begrenzten Sicherheit ausschließen kann, dass der Bericht<br />
in wesentlichen Belangen Fehler enthält (negativ formulierte Aussage).<br />
Eine begrenzte Sicherheit ist gegeben, wenn der Wirtschaftsprüfer aufgrund<br />
von erlangten Nachweisen davon überzeugt ist, dass der Gegenstand der<br />
prüferischen Durchsicht im Rahmen der gegebenen Umstände plausibel ist.<br />
Eine negativ formulierte Aussage kann bereits auf der Grundlage von Maßnahmen<br />
im Rahmen einer prüferischen Durchsicht getroffen werden, die<br />
nicht alle bei einer <strong>Prü</strong>fung von Berichten erforderlichen <strong>Prü</strong>fungsnachweise<br />
zu erbringen haben.<br />
2.2. Inhalt des Auftrags für die <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht<br />
(13) Der Umfang, in dem sich Wirtschaftsprüfer mit Berichten im Bereich der<br />
Nachhaltigkeit befassen, ist frei vereinbar. Der Auftrag an den Wirtschaftsprüfer<br />
muss deshalb sowohl in Bezug auf den Gegenstand der Berichterstattung<br />
(vgl. Tz. (8)) als auch in Bezug auf die Art der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers<br />
(vgl. Tz. (10)−(12)) konkretisiert und es muss mit dem Auftraggeber<br />
die der Art der Beauftragung entsprechende Bescheinigung vereinbart<br />
sein.<br />
(14) Voraussetzung für die Auftragsannahme ist eine Abstimmung über die an die<br />
inhaltliche Abgrenzung der Berichte zu stellenden Kriterien, anhand derer die<br />
Vollständigkeit des Berichts zu beurteilen ist. Diese Kriterien müssen in dem<br />
Bericht konkretisiert sein.<br />
Soweit die Kriterien nicht im Bericht dargestellt sind, sondern auf deren Veröffentlichung<br />
verwiesen wird, muss sichergestellt sein, dass diese allen Ad-<br />
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ressaten zugänglich sind. Die gesetzlichen Vertreter der Einheit müssen in<br />
diesem Falle zudem im Bericht erklären, dass sie jedem Interessenten die<br />
Kriterien auf Anfrage zur Verfügung stellen.<br />
(15) Die Gegenstände der Berichterstattung müssen ferner eindeutig identifizierbar<br />
und einer konsistenten Beurteilung zugänglich sein.<br />
(16) Wirtschaftsprüfer dürfen den Auftrag zur <strong>Prü</strong>fung oder prüferischen Durchsicht<br />
von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit nur annehmen, wenn sie<br />
aufgrund ihrer vorläufigen Beurteilung zu der Einschätzung gelangt sind,<br />
dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegenstand des Berichts<br />
und die zugrunde gelegten Kriterien nicht angemessen sind.<br />
(17) Der Wirtschaftsprüfer hat weiter zur Voraussetzung seiner Auftragsannahme<br />
zu machen, dass der Auftraggeber sich verpflichtet,<br />
• als Maßstab der Beauftragung die Anforderungen anzuerkennen, die sich<br />
aus diesem <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> ergeben,<br />
• soweit zu prüfende Sachverhalte vom Wirtschaftsprüfer nicht ausreichend<br />
beurteilt werden können, zu gestatten, dass dieser sachverständige Dritte<br />
nach eigener Entscheidung hinzuziehen kann,<br />
• dem Wirtschaftprüfer in entsprechender Anwendung von § 320 HGB alle<br />
Aufklärungen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die nach Beurteilung<br />
des Wirtschaftsprüfers zur Durchführung des Auftrags erforderlich<br />
sind. Bei Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit von Konzernen ist sicherzustellen,<br />
dass die entsprechenden Rechte von allen Konzernunternehmen<br />
eingeräumt werden,<br />
• zu erklären, dass die Durchführung des Auftrages keiner Beschränkung<br />
durch den Auftraggeber unterliegt,<br />
• eine Vollständigkeitserklärung abzugeben,<br />
• die vereinbarte, der Art der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers entsprechende<br />
Bescheinigung im vereinbarten Umfang zu verwenden und<br />
• nur in einer mit dem Wirtschaftsprüfer abgesprochenen Form auf die <strong>Prü</strong>fung<br />
oder prüferische Durchsicht hinzuweisen.<br />
(18) Der Auftrag zur <strong>Prü</strong>fung oder prüferischen Durchsicht eines Berichts im Bereich<br />
der Nachhaltigkeit darf nur angenommen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer<br />
über die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder<br />
sich diese rechtzeitig verschaffen kann, um den Auftrag sachgerecht durchführen<br />
zu können.<br />
(19) Im Interesse einer klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ist es nicht<br />
zulässig, dass ein Wirtschaftsprüfer gemeinsam mit einem nicht berufsangehörigen<br />
Sachverständigen die Verantwortung für die Durchführung von <strong>Prü</strong>fungsaufträgen<br />
bzw. Aufträgen zur prüferischen Durchsicht übernimmt. Hiervon<br />
unberührt bleibt die Möglichkeit zur Heranziehung von Sachverständigen<br />
5
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i.S.d. <strong>IDW</strong> PS 322. 3 Fehlen dem Wirtschaftsprüfer die erforderlichen Kenntnisse<br />
zur Verwertung der Arbeit des Sachverständigen, so hat der Wirtschaftsprüfer<br />
auf eine Aufteilung des Auftrages hinzuwirken, bei welcher der<br />
Wirtschaftsprüfer und der Sachverständige zu den von ihnen verantwortlich<br />
beurteilten Sachverhalten jeweils gesonderte Bescheinigungen erteilen. In<br />
der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers kann in diesem Fall auf die von<br />
dem Sachverständigen beurteilten Bereiche verwiesen werden (separate<br />
responsibility), sofern für den Wirtschaftsprüfer kein Anlass besteht, an den<br />
Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln.<br />
(20) Im Rahmen der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers ist eine Vereinbarung<br />
über die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter der<br />
Einheit bzw. der für die Leitung der (Teil-)Einheit zuständigen Personen und<br />
des Wirtschaftsprüfers zu treffen. Es wird empfohlen, die berufsüblichen Allgemeinen<br />
Auftragsbedingungen zu verwenden.<br />
(21) Wird die Beauftragung während der Auftragsdurchführung von einer <strong>Prü</strong>fung<br />
eines Berichts in eine prüferische Durchsicht dieses Berichts geändert, darf<br />
der Wirtschaftsprüfer der Änderung des <strong>Prü</strong>fungsauftrages nicht ohne deren<br />
hinreichende Begründung durch den Auftraggeber zustimmen. Beispiele für<br />
eine solche Begründung sind eine Änderung von Umständen, die sich auf die<br />
Informationsanforderungen der Berichtsadressaten auswirken, Missverständnisse<br />
über die Art der Beauftragung und die Höhe der <strong>Prü</strong>fungskosten.<br />
Falls eine derartige Änderung vorgenommen wird, berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer<br />
weiterhin die <strong>Prü</strong>fungsnachweise, die er vor der Auftragsänderung<br />
erlangt hat.<br />
3. <strong>Prü</strong>fungsziele<br />
3.1. Angemessenheit der einzelnen Kriterien für den Berichtsinhalt<br />
(22) Damit die einem Bericht im Bereich der Nachhaltigkeit zugrunde gelegten<br />
Kriterien die Informationsbedürfnisse der Adressaten erfüllen, müssen die<br />
Kriterien folgende Eigenschaften haben:<br />
• Relevanz: Die Kriterien müssen aussagefähig für den Berichtsgegenstand<br />
sein (z.B. Ermittlung und Angabe relevanter Emissionswerte).<br />
• Eignung: Die Kriterien müssen geeignet sein, den darzustellenden Sachverhalt<br />
zu erfassen.<br />
• Verlässlichkeit: Die Kriterien müssen eine hinreichend schlüssige Beurteilung<br />
und Bewertung des Berichtsgegenstandes ermöglichen. Hierzu gehört<br />
auch die intersubjektive Nachprüfbarkeit.<br />
• Neutralität: Neutrale Kriterien tragen zu unvoreingenommenen Schlussfolgerungen<br />
bei.<br />
3<br />
Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: Verwertung der Arbeit von Sachverständigen (<strong>IDW</strong> PS 322), WPg 2002,<br />
S. 689 ff., FN-<strong>IDW</strong> 2002, S. 337 ff.<br />
6
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• Verständlichkeit: Die Kriterien müssen von den Adressaten verstanden<br />
werden können und dürfen bei diesen nicht zu wesentlich voneinander<br />
abweichenden Interpretationen führen. Sie müssen von einem verständigen<br />
Adressaten beurteilt werden können.<br />
(23) Es können entweder allgemein zugängliche oder vom Unternehmen speziell<br />
für Zwecke des Berichtes entwickelte Kriterien verwendet werden, soweit<br />
diese die oben genannten Eigenschaften haben.<br />
(24) Allgemein zugängliche Kriterien finden sich in Gesetzen oder in Regelungswerken,<br />
die von hierzu autorisierten und anerkannten Gremien von Sachverständigen<br />
niedergelegt wurden. Derzeit gehören hierzu bspw. die Kriterien<br />
von GRI, OECD, ILO, UNCTAD und UNEP.<br />
(25) Bei speziell für die Einheit entwickelten Kriterien ist die Einhaltung der in<br />
Tz. (22) dargelegten Anforderungen besonders kritisch zu beurteilen. Dabei<br />
ist – ebenso wie bei branchenspezifischen Kriterien – besonderes Augenmerk<br />
auf den Prozess der Entwicklung der Kriterien (z.B. in einem stakeholder<br />
dialogue) zu richten. Sollte der Wirtschaftsprüfer feststellen, dass die Kriterien<br />
nicht geeignet sind, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.<br />
Sofern der Auftraggeber diesen Mangel nicht behebt, kann eine Bescheinigung<br />
nicht erteilt werden. Dies ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.<br />
3.2. Vollständigkeit der Kriterien und des Berichts<br />
(26) Die Berichte im Bereich der Nachhaltigkeit müssen vollständig sein, d.h. alle<br />
Kriterien berücksichtigen und Angaben enthalten, die erforderlich sind, um in<br />
allen wesentlichen Belangen die Auswirkungen der Tätigkeit der Einheit auf<br />
die im Bericht dargestellten Leistungsbereiche bzw. auf die Nachhaltigkeit<br />
angemessen darzustellen.<br />
(27) Angaben sind wesentlich, wenn ihr Unterlassen oder ihre unzutreffende Darstellung<br />
die Entscheidung eines verständigen Adressaten beeinflussen kann.<br />
Zu den Faktoren, die bei der Bestimmung der Wesentlichkeit zu berücksichtigen<br />
sind, gehören auch einschlägige gesetzliche Vorschriften, Branchenusancen<br />
(benchmarks), interne Richtlinien und betriebliche oder sonstige<br />
Auflagen im Bereich der Nachhaltigkeit sowie ggf. die Ergebnisse eines Stakeholder-Dialogs.<br />
Die Wesentlichkeit hängt auch vom Berichtsgegenstand ab<br />
(z.B. wird ein Bericht über ein einzelnes Werk von einer niedrigeren Wesentlichkeitsgrenze<br />
auszugehen haben als ein Bericht über den Gesamtkonzern).<br />
(28) Zur Vollständigkeit des Berichts können vorbehaltlich Tz. (22) auch weitere<br />
Angaben gehören, die von Kriterienkatalogen gefordert sind, deren Einhaltung<br />
die Einheit im Bericht zugesagt hat.<br />
(29) Die Leitung der Einheit muss sich bei der Gewichtung der Themen und Einzelsachverhalte<br />
an deren Bedeutung für die Nachhaltigkeit und an sachgerechten<br />
Annahmen über die Interessen von verständigen Adressaten orientieren.<br />
Tatsächliche oder erwartete Kompensationseffekte zwischen positiven<br />
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und negativen Ereignissen und Entwicklungen rechtfertigen nicht einen Verzicht<br />
auf eine Berichterstattung.<br />
(30) Auswahl und Umfang der berichtspflichtigen Sachverhalte können unter dem<br />
Gesichtspunkt der Wesentlichkeit insbesondere durch die Komplexität der<br />
Geschäftstätigkeit der Einheit und deren Auswirkungen auf die dargestellten<br />
Leistungsbereiche beeinflusst sein. Beispielsweise kann bei diversifizierten<br />
oder in unterschiedlichen Regionen tätigen Einheiten eine entsprechend den<br />
Geschäftsfeldern differenzierende Berichterstattung erforderlich sein.<br />
(31) Ausführungen dürfen nicht deshalb unterbleiben, weil die jeweiligen Tatsachen<br />
den Adressaten z.B. bereits durch Presseveröffentlichungen bekannt<br />
sind oder deren Angabe sich nachteilig auf die Einheit auswirken könnte.<br />
3.3. Richtigkeit des Berichts<br />
(32) Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt, dass alle im Bericht gemachten Angaben<br />
die folgenden Anforderungen erfüllen:<br />
• Intersubjektiv nachprüfbare Verlaufs- und Zustandsangaben<br />
(sog. Tatsachenangaben wie z.B. Emissionswerte oder Angabe der Mitarbeiterzahlen<br />
nach Regionen) sind zutreffend.<br />
• Annahmen und Absichten (z.B. Angaben zur Nachhaltigkeitspolitik, Organisation<br />
des betrieblichen Umweltschutzes) sind glaubhaft, d.h. sie sind<br />
plausibel und schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zum tatsächlichen<br />
Handeln, zu anderen Unterlagen der Einheit einschließlich des Jahresabschlusses<br />
und zu allgemein bekannten wirtschaftlichen Tatsachen.<br />
• Folgerungen aus den zugrunde liegenden Prämissen und Annahmen sind<br />
schlüssig, d.h. rechnerisch und sachlich richtig sowie willkürfrei gezogen.<br />
Als Maßstab für die Beurteilung der Richtigkeit ist die Sorgfalt eines gewissenhaften<br />
und ordentlichen Geschäftsführers heranzuziehen.<br />
3.4. Klarheit und Verständlichkeit des Berichts<br />
(33) Die Berichtsangaben müssen klar, eindeutig und in verständlicher Form gemacht<br />
werden. Die unmittelbaren Auswirkungen der Tätigkeit der Einheit in<br />
den dargestellten Leistungsbereichen auf die Nachhaltigkeit müssen so dargestellt<br />
werden, dass den Adressaten kein irreführendes Bild vermittelt wird.<br />
Der Aufbau des Berichts hat in übersichtlicher Weise die wesentlichen Aussagen<br />
und bedeutsamen Sachverhalte in angemessenem Detaillierungsgrad<br />
hervorzuheben.<br />
(34) Soweit der Berichtsgegenstand im Wesentlichen unverändert ist, verlangt<br />
das Erfordernis einer intertemporären Vergleichsmöglichkeit grundsätzlich<br />
die Stetigkeit des Berichtsaufbaus und der Berichtsperiode gegenüber den<br />
Vorjahren. Eine einheitliche Verwendung von Kennzahlen fördert die Klarheit<br />
und die Möglichkeit des Zeit- und Branchenvergleichs.<br />
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(35) Zu wesentlichen zahlenmäßigen Angaben sind Vergleichszahlen anzugeben;<br />
ggf. sind Vergleiche über mehrere Jahre sinnvoll. Im Falle von Unstetigkeiten<br />
(z.B. aufgrund geänderter Ermittlungsmethoden) sind die Vergleichszahlen<br />
anzupassen oder hinreichend zu erläutern.<br />
(36) Im Interesse der Verständlichkeit des Berichts sind die Grundlagen, auf denen<br />
dieser basiert, anzugeben. Hierzu kommen insbesondere folgende Angaben<br />
in Betracht:<br />
• Gegenstand der Berichterstattung (einzelner Leistungsbereich (z.B. Umweltbericht)<br />
oder umfassender Nachhaltigkeitsbericht)<br />
• Einheit, auf die sich die Berichterstattung bezieht (z.B. Konzern oder<br />
Werk)<br />
• Zeitraum der Berichterstattung und Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts<br />
• Nennung der Kriterien der Berichterstattung und deren Grundlage sowie<br />
ggf. der Ort, wo diese eingesehen werden können<br />
• Aussage über die Einhaltung der Kriterien und Erreichung der Ziele.<br />
4. <strong>Grundsätze</strong> für die Auftragsdurchführung<br />
4.1. Verstehen der Bericht erstattenden Einheit<br />
(37) Für die Auftragsdurchführung und die mit ihr verbundenen Risikobeurteilungen<br />
muss der Wirtschaftsprüfer in Abhängigkeit vom Berichtsgegenstand die<br />
Aktivitäten der Einheit und deren Einfluss auf die Nachhaltigkeit, den rechtlichen<br />
Rahmen der Tätigkeit der Einheit, einschlägige Managementsysteme<br />
(z.B. Aufbau- und Ablauforganisation sowie Dokumentation der umweltbezogenen<br />
Sachverhalte in einem Umweltmanagementsystem), die Nachhaltigkeitspolitik<br />
sowie weitere anstehende Vorhaben der Einheit mit Auswirkungen<br />
auf den Bericht verstehen. Je nach Bedeutung der Einheit gehört hierzu<br />
auch die Kenntnis von nationalem und ggf. internationalem volkswirtschaftlichen<br />
Datenmaterial sowie einschlägiger Brancheninformationen. Von besonderer<br />
Bedeutung ist dabei jener Teil der Managementsysteme, welcher der<br />
systematischen Erfassung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von berichtsrelevanten<br />
Informationen dient.<br />
Ausgehend von den Informationen über die Einheit hat sich der Wirtschaftsprüfer<br />
Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit der Einheit sowie das wirtschaftliche<br />
und rechtliche Umfeld zu verschaffen. Wesentliche Handlungen<br />
sind dabei insbesondere die Einholung von Informationen über den Beschaffungsprozess,<br />
über technische Zusammenhänge des Produktionsprozesses,<br />
Betriebsbegehungen, welche die bedeutsamen Risikobereiche<br />
(ggf. genehmigungspflichtige Anlagen, Gefahrstofflager, Deponien etc.) und<br />
die Produktsortimente und Standorte umfassen.<br />
9
4.2. Planung<br />
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(38) Eine ordnungsmäßige Auftragsdurchführung erfordert ein planvolles Vorgehen.<br />
Der Wirtschaftsprüfer hat die Tätigkeit so zu planen, dass eine wirksame<br />
Durchführung des Auftrags gewährleistet ist. Die Planung ist laufend den<br />
während der Arbeiten gewonnenen Erkenntnissen anzupassen.<br />
(39) Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Handlungen sind im Rahmen<br />
der Eigenverantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.<br />
(40) Im Rahmen der Planung und der Durchführung der Aufträge legt der Wirtschaftsprüfer<br />
angemessene Wesentlichkeitsgrenzen fest. Wesentlichkeit<br />
kann sich sowohl quantitativ in einem Grenzwert als auch qualitativ in einer<br />
Eigenschaft ausdrücken, der/die geeignet ist, das Entscheidungsverhalten<br />
der Berichtsadressaten zu beeinflussen. Die Festlegung der Wesentlichkeit<br />
und die relative Bedeutung von quantitativen und qualitativen Faktoren unterliegen<br />
der eigenverantwortlichen Beurteilung des Wirtschaftsprüfers. Hinweise<br />
gibt der <strong>IDW</strong> PS 250. 4<br />
(41) Bei der Beurteilung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit wird der<br />
Qualität der Berichtsangaben aufgrund des häufig beschreibenden Charakters<br />
der Berichtsdarstellungen eine vergleichsweise große Bedeutung zukommen.<br />
(42) Bei Aufträgen zur <strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit hat<br />
der Wirtschaftsprüfer anhand der o.g. Informationen, einer vorläufigen Beurteilung<br />
der Managementsysteme, einer ersten Plausibilitätsbeurteilung der<br />
Nachhaltigkeitsberichterstattung und - je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls<br />
- ersten Betriebsbegehungen die kritischen <strong>Prü</strong>fungsgebiete zu identifizieren,<br />
eine <strong>Prü</strong>fungsstrategie zu entwickeln und das <strong>Prü</strong>fungsprogramm zu<br />
erstellen.<br />
(43) Die <strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit erfordert keine lückenlose<br />
<strong>Prü</strong>fung; vielmehr wird der Wirtschaftsprüfer die <strong>Prü</strong>fungshandlungen<br />
unter Berücksichtigung der festgelegten Wesentlichkeitsgrenzen und des<br />
Fehlerrisikos auf der Grundlage von Stichproben planen.<br />
4.3. Durchführung der <strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit<br />
4.3.1. <strong>Prü</strong>fung des Systems der Berichterstattung<br />
(44) Das auf Nachhaltigkeitsaspekte ausgerichtete Informationssystem der Einheit<br />
ist regelmäßig Ausgangspunkt der <strong>Prü</strong>fungshandlungen. Dementsprechend<br />
kommt für die <strong>Prü</strong>fung aller für den Bericht wesentlichen Nachhaltigkeitsauswirkungen<br />
eine Systemprüfung (Aufbau- und Funktionsprüfung) in<br />
Betracht. Komplexe nachhaltigkeitsbezogene Sachverhalte können nicht ohne<br />
Systemprüfungen beurteilt werden.<br />
4<br />
Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 250), WPg 2003,<br />
S. 944 ff., FN-<strong>IDW</strong> 2003, S. 441 ff.<br />
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Bei überschaubaren Verhältnissen ist eine Systemprüfung nicht zwingend<br />
notwendig. Der Wirtschaftsprüfer hat die <strong>Prü</strong>fung dann ausschließlich auf<br />
Basis von − entsprechend ausgedehnten – aussagebezogenen <strong>Prü</strong>fungshandlungen<br />
auf der Grundlage der Kenntnisse der Betriebsabläufe durchzuführen.<br />
(45) Bei der Aufbauprüfung ist in folgenden Schritten vorzugehen:<br />
• Ableitung eines individuellen Soll-Objekts für die einschlägigen Informationssysteme<br />
Anhand der Informationen über die Betriebsabläufe muss der Wirtschaftsprüfer<br />
ein individuelles Soll-Objekt für die einschlägigen Informationssysteme<br />
ableiten. Hierfür können vor allem die gesetzlichen Anforderungen,<br />
Auflagen der Behörden, Kodizes, internen Leitlinien etc. herangezogen<br />
werden.<br />
• Aufnahme der bestehenden Informationssysteme (Ist-Objekt)<br />
Der Wirtschaftsprüfer hat sich anhand von Systemdokumentationen, Befragungen<br />
und ergänzenden eigenen Beobachtungen einen detaillierten<br />
Überblick über die vom Leitungsorgan der Einheit festgelegten Verfahren<br />
zur Erfassung, Verarbeitung und Weiterleitung von Informationen über<br />
nachhaltigkeitsrelevante Sachverhalte zu verschaffen.<br />
• Soll-Ist-Vergleich in Bezug auf die einschlägigen Informationssysteme<br />
Im Anschluss hat der Wirtschaftsprüfer die in der Einheit tatsächlich bestehenden<br />
Informationssysteme (Ist-Objekt) dem Soll-Objekt gegenüberzustellen,<br />
um festzustellen, ob das vorgefundene System den an dieses<br />
gestellten Anforderungen entspricht.<br />
(46) Bei der Funktionsprüfung überzeugt sich der Wirtschaftsprüfer, ob das vorgefundene<br />
System wirksam ist, d.h. fortlaufend während der Berichtsperiode im<br />
Einsatz war und ob es der Informationsgewinnung für den Bericht zugrunde<br />
lag.<br />
(47) Soweit die Informationssysteme einschließlich der von diesen Systemen erstellten<br />
Dokumentation der Nachhaltigkeitsauswirkungen durch Systemprüfungen<br />
als verlässlich befunden wurden, kann der Wirtschaftsprüfer die <strong>Prü</strong>fung<br />
des Berichts auf dessen Ableitung aus den Informationssystemen ausrichten.<br />
Eine ausschließliche Beurteilung wesentlicher Aussagen des Berichts<br />
auf der Grundlage von Systemprüfungen reicht nicht aus.<br />
(48) Soweit die Informationssysteme nicht als verlässlich befunden wurden und<br />
der Wirtschaftsprüfer die erforderlichen Feststellungen auch nicht durch aussagebezogene<br />
<strong>Prü</strong>fungshandlungen treffen kann, liegt ein <strong>Prü</strong>fungshemmnis<br />
vor.<br />
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4.3.2. Aussagebezogene <strong>Prü</strong>fungshandlungen<br />
4.3.2.1. Analytische <strong>Prü</strong>fungshandlungen<br />
(49) Der Wirtschaftsprüfer hat analytische <strong>Prü</strong>fungshandlungen vorzunehmen mit<br />
dem Ziel, auf der Grundlage einer Analyse von Kenn- und Vergleichszahlen<br />
auffällige Abweichungen festzustellen. Die Kenn- und Vergleichszahlenanalyse<br />
kann der Wirtschaftsprüfer aufgrund von Betriebs-, Branchen- und Zeitvergleichen<br />
vornehmen. Darüber hinaus kann der Jahres-/Konzernabschluss<br />
und der zugehörige (Konzern-)Lagebericht – insbesondere wenn eine <strong>Prü</strong>fung<br />
dieser Unterlagen erfolgt ist – für Plausibilitätsüberlegungen herangezogen<br />
werden.<br />
(50) Plausibilitätsbeurteilungen anhand verlässlicher Daten können den Umfang<br />
der Einzelfallprüfungen einschränken und auch im Sinne einer wirtschaftlichen<br />
<strong>Prü</strong>fungsdurchführung zur Bildung von <strong>Prü</strong>fungsschwerpunkten beitragen.<br />
Sie reichen nicht zur abschließenden Beurteilung kritischer <strong>Prü</strong>fungsgebiete<br />
aus.<br />
4.3.2.2. Einzelfallprüfungen<br />
(51) Art und Umfang der Einzelfallprüfungen hängen z.B. von Art und Umfang der<br />
Aktivitäten der Einheit, der Organisation und der Darstellung der Auswirkungen<br />
der Tätigkeiten der Einheit auf die Nachhaltigkeit ab. Im Folgenden werden<br />
typische Einzelfallprüfungen für den Fall eines Produktionsunternehmens<br />
aufgelistet:<br />
• <strong>Prü</strong>fung des Wasser-, Energie- und Materialverbrauchs: Abstimmung mit<br />
Messprotokollen, Lieferscheinen, Eingangsrechnungen und den Aufwandskonten<br />
• <strong>Prü</strong>fung der Bestandsmengen an Gefahrstoffen i.S.v. Gefahrstoffverordnung<br />
und Chemikaliengesetz: <strong>Prü</strong>fung anhand von Katasterangaben sowie<br />
abgestimmter Bestandsnachweise (z.B. Bestandsfortschreibung, Inventar)<br />
• <strong>Prü</strong>fung der Abfälle, Sonderabfälle: Abstimmung mit den Nachweisbüchern,<br />
Eingangsrechnungen und sonstigen Nachweisunterlagen über die<br />
Entsorgung (z.B. Abfallbilanzen nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)<br />
• <strong>Prü</strong>fung der Boden- und Grundwasserkontaminationen: Würdigung von<br />
Gutachten und Untersuchungen des Unternehmens und Dritter sowie<br />
Ortsbegehungen<br />
• <strong>Prü</strong>fung der Emissionen: Abstimmung mit Messprotokollen sowie ggf. Untersuchungen<br />
des Unternehmens und Dritter zur Feststellung der Verunreinigung<br />
von Luft und Wasser, zur Abgabe von Lärm und Wärme sowie<br />
zu sonstigen Emissionen<br />
• <strong>Prü</strong>fung der Angaben zu Mitarbeitern: Abstimmung mit den Daten der<br />
Personalabteilung<br />
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• <strong>Prü</strong>fung der Angaben zur Beschaffungskette: Einsichtnahme in Erklärungen<br />
der Lieferanten, Beobachtungen<br />
• <strong>Prü</strong>fung der verkauften Produkte/Dienstleistungen: Abstimmung mit den<br />
Daten der Produktionsstatistiken oder des Rechnungswesens<br />
• <strong>Prü</strong>fung der Aufwendungen und Investitionen mit wesentlicher Wirkung<br />
auf die Nachhaltigkeit: Abstimmung mit den Daten der Finanzbuchhaltung,<br />
Einsicht in Aufwands- und Investitionsbudgets<br />
• <strong>Prü</strong>fung von volkswirtschaftlichen Angaben: Abstimmung mit entsprechenden<br />
Statistiken und Veröffentlichungen<br />
• <strong>Prü</strong>fung der Darstellung zur Erfüllung quantitativer Vorgaben der Vorschriften<br />
zur Nachhaltigkeit: Abstimmung der Angaben mit den Genehmigungen<br />
und Auflagen der zuständigen Behörden und den maßgeblichen<br />
Vorschriften.<br />
(52) Bei der Durchführung von Einzelfallprüfungen ist der Wirtschaftsprüfer auch<br />
auf Aussagen von Führungskräften der Einheit angewiesen. Der Wirtschaftsprüfer<br />
wird sich deren Aussagen in wesentlichen Fällen schriftlich bestätigen<br />
lassen. Schriftliche Bestätigungen dürfen jedoch nicht andere <strong>Prü</strong>fungsnachweise<br />
ersetzen, von denen der Wirtschaftprüfer erwarten kann, dass sie<br />
zur Verfügung stehen.<br />
(53) Zur <strong>Prü</strong>fung der Darstellung von Annahmen, Folgerungen und Absichten wird<br />
der Wirtschaftsprüfer insbesondere die folgenden <strong>Prü</strong>fungshandlungen<br />
durchführen:<br />
• Durchsicht der Protokolle über Sitzungen der Führungskräfte mit Nachhaltigkeitsbezug<br />
• Durchsicht der Sitzungsberichte von Nachhaltigkeitsausschüssen<br />
• Befragung von Führungskräften oder anderer Personen (Umwelt-, Datenschutzbeauftragte,<br />
Produktionsleitung, Technikabteilung, Rechtsabteilung,<br />
Personalabteilung, betriebliche Arbeitnehmervertretungen etc.)<br />
• Auswertung der Berichte der Umweltschutzbeauftragten (z.B. Immissionsschutz-,<br />
Störfall-, Gewässerschutz- und Abfallbeauftragte)<br />
• Auswertung der Berichte über Feststellungen der Internen Revision<br />
bzw. Unternehmenseinheiten mit vergleichbarer Funktion zu Nachhaltigkeitsaspekten<br />
(z.B. Sicherheitsrevisionen, Untersuchungen zum Gesundheitsschutz)<br />
sowie der Umweltberichtsprüfungen und Validierungen durch<br />
den Umweltgutachter nach der EU-Öko-Audit-Verordnung<br />
• Abstimmung der Investitionspläne für die Folgejahre mit den dargestellten<br />
Vorhaben mit Nachhaltigkeitsauswirkungen<br />
• Auswertung der Aufzeichnungen über Beschwerden Dritter<br />
• Auswertung der Ergebnisse eines Stakeholder-Dialogs.<br />
(54) Darüber hinaus hat der Wirtschaftsprüfer Erkenntnisse aus anderen Beauftragungen<br />
(z.B. Jahresabschlussprüfungen) zu verwerten.<br />
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4.4. Durchführung der prüferischen Durchsicht von Berichten im Bereich<br />
der Nachhaltigkeit<br />
(55) Eine prüferische Durchsicht beschränkt sich grundsätzlich auf Befragungen<br />
von leitenden und anderen Mitarbeitern der Einheit und auf analytische Beurteilungen.<br />
Weitergehende Handlungen zu erlangten Auskünften und sonstigen<br />
Nachweisen sind nur notwendig, wenn der Wirtschaftsprüfer Grund zu<br />
der Annahme hat, dass die zur prüferischen Durchsicht gegebenen Informationen<br />
wesentliche falsche Aussagen enthalten oder Hinweise auf falsche<br />
Auskünfte oder ähnliche Anhaltspunkte vorliegen.<br />
(56) Zu den im Rahmen einer prüferischen Durchsicht durchgeführten Maßnahmen<br />
gehören:<br />
• Befragungen zu den Abläufen bei Aufzeichnung, Einordnung und Zusammenfassung<br />
von nachhaltigkeitsrelevanten Informationen und zur Darstellung<br />
in den Berichten<br />
• Befragungen zu allen wesentlichen Aussagen in dem Bericht<br />
• Befragungen der Mitglieder des Leitungsorgans der Bericht erstattenden<br />
Einheit zu deren Einschätzung des Kontrollumfelds und ihrer Kenntnis<br />
über Unregelmäßigkeiten in der Einheit<br />
• Befragungen zu Maßnahmen, die bei Sitzungen der Anteilseigner, des<br />
Leitungsorgans der Einheit, des Aufsichtsgremiums oder von Ausschüssen<br />
und in anderen Sitzungen beschlossen worden sind und die sich auf<br />
den Gegenstand des Berichts auswirken können, sowie Einsichtnahme in<br />
die entsprechenden Sitzungsprotokolle<br />
• kritisches Lesen des Berichts, um aufgrund der vom Wirtschaftsprüfer insgesamt<br />
erlangten Informationen zu entscheiden, ob diese Anlass für die<br />
Annahme geben, dass der Bericht nicht den angewandten Berichtsgrundsätzen<br />
und -kriterien entspricht.<br />
(57) Zu den im Rahmen einer prüferischen Durchsicht durchgeführten analytischen<br />
Beurteilungen gehören Untersuchungen von Schwankungen im Zeitablauf<br />
und von Zusammenhängen, um zu beurteilen, ob der Bericht Sachverhalte<br />
enthält, die zu der Annahme veranlassen, dass der Bericht nicht in<br />
allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den zugrunde gelegten<br />
Kriterien aufgestellt worden ist. 5<br />
4.5. Einhaltung nachhaltigkeitsbezogener Normen<br />
(58) Die <strong>Prü</strong>fung und die prüferische Durchsicht von Berichten im Bereich der<br />
Nachhaltigkeit erstreckt sich nicht auf die Einhaltung nachhaltigkeitsbezogener<br />
Normen (Compliance-<strong>Prü</strong>fung). Etwas anderes gilt dann, wenn die Einhaltung<br />
solcher Normen zu den Kriterien i.S.v. Tz. (23) gehört.<br />
5<br />
Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: Analytische <strong>Prü</strong>fungshandlungen (<strong>IDW</strong> PS 312), WPg 2001, S. 903 ff., FN-<strong>IDW</strong><br />
2001, S. 343 ff.<br />
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In jedem Fall berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer, ob Anzeichen für Verstöße<br />
vorliegen, die wesentliche Auswirkungen auf die Berichte im Bereich der<br />
Nachhaltigkeit haben können. Bei Vorliegen solcher Anzeichen sind deren<br />
Auswirkungen einzuschätzen. Soweit ein Einfluss vermutet wird, muss sich<br />
der Wirtschaftsprüfer zusätzliche Erkenntnisse durch erweiterte Handlungen<br />
verschaffen. 6<br />
(59) Zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften ist von den gesetzlichen Vertretern<br />
der Einheit beispielsweise im Rahmen der Vollständigkeitserklärung<br />
eine schriftliche Erklärung einzuholen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle den<br />
gesetzlichen Vertretern bekannten oder von ihnen vermuteten Verstöße gegen<br />
solche Vorschriften mitgeteilt wurden, die für den Bericht von Bedeutung<br />
sind.<br />
4.6. Beurteilung der Gesamtaussage<br />
(60) Der Wirtschaftsprüfer hat die Auswirkungen von bis zur Erteilung der Bescheinigung<br />
eingetretenen Ereignissen auf den Bericht und die Bescheinigung<br />
zu berücksichtigen.<br />
(61) Ausgehend von seinen Feststellungen hat der Wirtschaftsprüfer eine Beurteilung<br />
der Gesamtaussage des Berichts vorzunehmen. Dabei ist zu beurteilen,<br />
ob − gemessen an den dem Bericht zugrunde liegenden Kriterien − alle wesentlichen<br />
Angaben so gemacht werden, dass kein irreführendes Bild vermittelt<br />
wird. Dies bedeutet auch, dass der Wirtschaftsprüfer darauf zu achten<br />
hat, dass negative Sachverhalte in angemessenem Umfang im Bericht berücksichtigt<br />
sind.<br />
5. Verwendung von Untersuchungen Dritter<br />
(62) Lassen sich für die Auftragsdurchführung bedeutsame Sachverhalte<br />
(z.B. technische Angaben wie Emissionswerte, Bodenkontamination, Standortanalysen<br />
oder Angaben im Zusammenhang mit Gesundheitsschutz, Arbeitsplatzsicherheit,<br />
Menschenrechten) durch den Wirtschaftsprüfer sachlich<br />
nicht beurteilen, so sind Sachverständige hinzuzuziehen.<br />
(63) Die unbesehene Übernahme fremder Ergebnisse ist nicht zulässig. Der Wirtschaftsprüfer<br />
hat die Untersuchungen und Feststellungen Dritter zumindest<br />
kritisch zu würdigen. Ist dem Wirtschaftsprüfer eine solche Würdigung nicht<br />
möglich, kommt nur eine Aufteilung der Beauftragung gem. Tz. (19) in Betracht.<br />
(64) Die Verwertung von Untersuchungen und Feststellungen Dritter durch den<br />
Wirtschaftsprüfer hängt von deren Kompetenz und beruflicher Qualifikation<br />
6 Vgl. ISA 240 (Revised): The Auditor’s Responsibility to Consider Fraud in an Audit of Financial Statements,<br />
WPg 2004, S. 1282 ff., Tz. 61, FN-<strong>IDW</strong> 2004, S. 624 ff.<br />
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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />
nach Maßgabe der Erfordernisse der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit,<br />
Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Eigenverantwortlichkeit ab. 7<br />
(65) Zur Verwertung der Ergebnisse der Internen Revision bzw. Organisationseinheiten<br />
mit vergleichbarer Funktion im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten<br />
sowie deren Berücksichtigung bei der Bemessung des Umfangs<br />
der Handlungen sind die <strong>Grundsätze</strong> des <strong>IDW</strong> PS 321 8 anzuwenden.<br />
(66) Das Umweltmanagementsystem wird durch entsprechende <strong>Prü</strong>fungen in vielen<br />
Fällen bereits beurteilt sein (z.B. Zertifizierungen nach ISO 14001 oder<br />
Validierungen von Umwelterklärungen für registrierte Standorte nach der<br />
EU-Öko-Audit-Verordnung). Hierauf kann sich der Wirtschaftsprüfer bei der<br />
Beurteilung der die Umweltdimension betreffenden Teile der Berichte im Bereich<br />
der Nachhaltigkeit stützen. Auch die Ergebnisse solcher <strong>Prü</strong>fungen unterliegen<br />
stets zumindest der kritischen Würdigung durch den Wirtschaftsprüfer.<br />
6. Dokumentation<br />
(67) Der Wirtschaftsprüfer hat die Sachverhalte zu dokumentieren, die wichtige<br />
Nachweise zur Unterstützung der Bescheinigung liefern, sowie Nachweise<br />
dafür festzuhalten, dass die <strong>Prü</strong>fung oder die prüferische Durchsicht unter<br />
Berücksichtigung dieses <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>s durchgeführt wurde. 9<br />
7. Berichterstattung<br />
(68) Über die <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht des Berichts im Bereich der<br />
Nachhaltigkeit ist grundsätzlich ein Bericht zu erstellen, der eine das Ergebnis<br />
der <strong>Prü</strong>fung oder prüferischen Durchsicht zusammenfassende Bescheinigung<br />
zu enthalten hat. Auf die Abgabe eines Berichts über die <strong>Prü</strong>fung bzw.<br />
über die prüferische Durchsicht kann auftragsabhängig verzichtet werden.<br />
(69) Über im Rahmen der Auftragsdurchführung festgestellte Tatsachen,<br />
• die auf schwerwiegende Mängel im Managementsystem im Bereich der<br />
Nachhaltigkeit hinweisen,<br />
• die den Bestand einer Einheit gefährden,<br />
• welche die Entwicklung der Einheit wesentlich beeinträchtigen (z.B. neue<br />
Umweltgesetze oder soziale Regelungen, deren Einhaltung zur Zeit nicht<br />
gewährleistet ist) oder<br />
7<br />
Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: Verwendung der Arbeit eines anderen externen <strong>Prü</strong>fers (<strong>IDW</strong> PS 320),<br />
WPg 2002, S. 682 ff., FN-<strong>IDW</strong> 2002, S. 326 ff. und <strong>IDW</strong> PS 322<br />
8<br />
Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: Interne Revision und Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 321), WPg 2002, S. 686 ff., FN-<br />
<strong>IDW</strong> 2002, S. 333 ff.<br />
9<br />
Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: Arbeitspapiere des Abschlussprüfers (<strong>IDW</strong> PS 460), WPg 2000, S. 916 ff., FN-<br />
<strong>IDW</strong> 2000, S. 470 ff.<br />
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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />
• die schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften im Bereich der Nachhaltigkeit<br />
erkennen lassen,<br />
ist unverzüglich gegenüber den gesetzlichen Vertretern bzw. den für die Leitung<br />
der Einheit zuständigen Personen und erforderlichenfalls gegenüber einem<br />
Aufsichtsorgan der Einheit zu berichten (Redepflicht). Bestehen Zweifel,<br />
wem gegenüber diese Berichtspflicht auszuüben ist, kann die Einholung<br />
rechtlichen Rats geboten sein.<br />
Wird ein Bericht über die <strong>Prü</strong>fung bzw. über die prüferische Durchsicht erstellt,<br />
ist in einem besonderen Abschnitt auf die Feststellungen hinzuweisen.<br />
8. Schlussfolgerungen und Bescheinigung<br />
(70) Über die <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht von Berichten im Bereich der<br />
Nachhaltigkeit ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss<br />
schriftlich abgefasst werden und ist den jeweiligen Umständen des Auftrags<br />
anzupassen.<br />
(71) Aufträge zur <strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit führen zu<br />
einem <strong>Prü</strong>fungsurteil, das mit hinreichender Sicherheit zu treffen ist. Demgegenüber<br />
kann aus Aufträgen zur prüferischen Durchsicht nur eine Aussage<br />
mit einer begrenzten Sicherheit abgeleitet werden.<br />
(72) Der Wirtschaftsprüfer hat zu beurteilen, ob ausreichende und angemessene<br />
Nachweise zur Begründung des <strong>Prü</strong>fungsurteils bzw. der Aussage über das<br />
Ergebnis der prüferischen Durchsicht in der Bescheinigung erlangt wurden.<br />
(73) Die Bescheinigung über eine <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht hat die<br />
folgenden Grundbestandteile üblicherweise in der nachfolgenden Reihenfolge<br />
zu enthalten:<br />
• Überschrift<br />
• Adressat<br />
• Einleitender Abschnitt<br />
• Beschreibender Abschnitt<br />
• <strong>Prü</strong>fungsurteil bzw. Aussage des Wirtschaftsprüfers über das Ergebnis der<br />
prüferischen Durchsicht<br />
• Ggf. ergänzende Aussagen.<br />
(74) Im einleitenden Abschnitt sind eine Bezeichnung und Beschreibung des Berichts<br />
im Bereich der Nachhaltigkeit, der Gegenstand der Beauftragung war,<br />
die zugrunde gelegten Kriterien und eine Erklärung über die Verantwortlichkeit<br />
der gesetzlichen Vertreter der Einheit und die des Wirtschaftsprüfers<br />
aufzuführen.<br />
(75) Zur Bezeichnung und Beschreibung des Berichts im Bereich der Nachhaltigkeit<br />
gehören z.B.:<br />
• Zeitraum, auf den sich die <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht bezieht<br />
17
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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />
• Bezeichnung der Einheit oder Teile der Einheit, auf die sich der Bericht<br />
bezieht<br />
• Leistungsbereiche, auf die sich der Bericht bezieht<br />
• Einschränkungen des Umfangs des Berichts (z.B. Einschränkungen auf<br />
bestimmte Länder oder auf bestimmte Indikatoren).<br />
(76) In der Bescheinigung ist auf die Kriterien, die Gegenstand des Berichtes im<br />
Bereich der Nachhaltigkeit sind, Bezug zu nehmen.<br />
(77) Die Bezugnahme auf die angewandten Kriterien kann, wenn allgemein zugängliche<br />
Kriterien verwendet wurden, wie folgt formuliert werden: „Der<br />
Nachhaltigkeitsbericht ist entsprechend den Richtlinien der XY Organisation<br />
aufgestellt worden.“<br />
(78) Die Bezeichnung der angewandten Kriterien kann, wenn von den gesetzlichen<br />
Vertretern der Einheit formulierte Kriterien verwendet wurden, wie folgt<br />
formuliert werden: „Der Nachhaltigkeitsbericht ist entsprechend den Kriterien,<br />
die von den gesetzlichen Vertretern der Einheit formuliert und unter Punkt XX<br />
des Nachhaltigkeitsberichts dargestellt wurden, aufgestellt.“<br />
(79) Im beschreibenden Abschnitt der Bescheinigung sind Art und Umfang der<br />
<strong>Prü</strong>fung oder der prüferischen Durchsicht darzustellen. Es ist ausdrücklich<br />
Bezug darauf zu nehmen, dass die <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht nach<br />
diesem <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> vorgenommen wurde.<br />
(80) Sofern die <strong>Prü</strong>fungshandlungen bzw. die Handlungen der prüferischen<br />
Durchsicht in der Bescheinigung dargestellt werden, darf diese Darstellung<br />
keinen falschen Eindruck über Art und Umfang der <strong>Prü</strong>fung respektive der<br />
prüferischen Durchsicht erwecken.<br />
(81) Bei einem Auftrag zur <strong>Prü</strong>fung eines Berichts im Bereich der Nachhaltigkeit<br />
ist zu erklären, dass auf der Grundlage der durchgeführten <strong>Prü</strong>fungshandlungen<br />
ein <strong>Prü</strong>fungsurteil mit hinreichender Sicherheit getroffen werden kann.<br />
Das <strong>Prü</strong>fungsurteil ist positiv zu formulieren. Es muss die Feststellung beinhalten,<br />
ob die geprüften Aussagen in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung<br />
mit den zugrunde gelegten Kriterien stehen.<br />
(82) Bei einem Auftrag zur prüferischen Durchsicht eines Berichts im Bereich der<br />
Nachhaltigkeit ist zu erklären, dass dieser Bericht sich in erster Linie auf Befragungen<br />
und Plausibilitätsbeurteilungen beschränkt. Es ist klarzustellen,<br />
dass keine <strong>Prü</strong>fung durchgeführt worden ist und dass auf der Grundlage der<br />
durchgeführten Handlungen eine Aussage mit einer begrenzten Sicherheit<br />
getroffen werden kann. Die Aussage des Wirtschaftsprüfers ist negativ zu<br />
formulieren. Sie beinhaltet die Feststellung, dass der Wirtschaftsprüfer bei<br />
der prüferischen Durchsicht auf keine Sachverhalte gestoßen ist, die zu der<br />
Annahme veranlassen, dass der Bericht im Bereich der Nachhaltigkeit nicht<br />
in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den zugrunde gelegten<br />
Kriterien aufgestellt worden ist.<br />
(83) Ist der Wirtschaftsprüfer auf Sachverhalte gestoßen, die dazu führen, dass in<br />
wesentlichen Belangen bei abgrenzbaren Teilen des Berichts im Bereich der<br />
18
<strong>IDW</strong> EPS 821<br />
Nachhaltigkeit keine Übereinstimmung mit den zugrunde gelegten Kriterien<br />
vorliegt, ist die Bescheinigung einzuschränken und die Gründe der Einschränkung<br />
sind zu nennen.<br />
(84) Im Falle eines <strong>Prü</strong>fungshemmnisses in Bezug auf abgrenzbare Teile des Berichts<br />
10 hat die Bescheinigung eine Beschreibung dieses <strong>Prü</strong>fungshemmnisses<br />
zu enthalten. Die Bescheinigung ist dahin gehend einzuschränken.<br />
(85) Entspricht die Berichterstattung nicht den zugrunde gelegten Kriterien und<br />
sind die Auswirkungen auf den Bericht im Bereich der Nachhaltigkeit so wesentlich,<br />
dass nach Auffassung des Wirtschaftsprüfers eine Einschränkung<br />
nicht ausreicht, um die irreführende oder unvollständige Beschaffenheit des<br />
Berichts offen zu legen, ist die Erteilung der Bescheinigung zu versagen.<br />
Gleiches gilt, wenn die <strong>Prü</strong>fungshemmnisse so schwerwiegend sind, dass<br />
eine Bescheinigung nicht erteilt werden kann.<br />
(86) Dieser <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> sieht es als zulässig an, mit dem Auftraggeber<br />
zu vereinbaren, dass bestimmte Teile des Berichts im Bereich der Nachhaltigkeit<br />
geprüft werden, während die anderen Teile lediglich einer prüferischen<br />
Durchsicht unterzogen werden. In einem solchen Fall kann zu dem geprüften<br />
Teil ein <strong>Prü</strong>fungsurteil mit hinreichender Sicherheit abgegeben werden. Für<br />
den restlichen Teil ist nur eine Aussage mit begrenzter Sicherheit möglich.<br />
Diese Differenzierung ist in der Bescheinigung zu verdeutlichen.<br />
10<br />
Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: <strong>Grundsätze</strong> für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei<br />
Abschlussprüfungen (<strong>IDW</strong> PS 400), WPg 1999, S. 641 ff., FN-<strong>IDW</strong> 1999, S. 325 ff., Tz. 50, 56.<br />
19<br />
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Anhang:<br />
Beispiele für die Formulierung von Bescheinigungen<br />
1. Beispiel für eine Bescheinigung über die <strong>Prü</strong>fung eines Berichts im Bereich<br />
der Nachhaltigkeit<br />
11<br />
Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: <strong>Grundsätze</strong> <strong>ordnungsmäßiger</strong> <strong>Prü</strong>fung oder prüferischer Durchsicht von Berichten<br />
im Bereich der Nachhaltigkeit (<strong>IDW</strong> PS 821), z.Z. in Bearbeitung.<br />
20<br />
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An die gesetzlichen Vertreter der Einheit:<br />
Ich habe / Wir haben den Bericht über ... [Berichtsgegenstand] ... der ...<br />
[Einheit] ... (im Folgenden kurz „Bericht“ genannt) geprüft. Der Bericht umfasst<br />
den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.20XX. Der Bericht wurde entsprechend<br />
den auf Seite XX des Berichts dargestellten Kriterien aufgestellt.<br />
Die Aufstellung des Berichts liegt in der Verantwortung der gesetzlichen<br />
Vertreter der Einheit. Meine / Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage<br />
der von mir / uns durchgeführten <strong>Prü</strong>fung ein Urteil über die Aussagen<br />
im Bericht abzugeben.<br />
Ich habe meine / Wir haben unsere <strong>Prü</strong>fung des Berichts unter Beachtung<br />
des <strong>IDW</strong> PS 821 11 vorgenommen. Danach ist die <strong>Prü</strong>fung so zu planen<br />
und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil darüber abgegeben<br />
werden kann, ob die Aussagen im Bericht in allen wesentlichen Belangen<br />
mit den zugrunde gelegten Kriterien übereinstimmen. Im Rahmen<br />
der <strong>Prü</strong>fung werden die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Informationssysteme<br />
sowie Nachweise für die Aussagen im Bericht überwiegend<br />
auf der Basis von Stichproben beurteilt. Ich bin / Wir sind der Auffassung,<br />
dass meine / unsere <strong>Prü</strong>fung eine hinreichend sichere Grundlage für mein<br />
/ unser <strong>Prü</strong>fungsurteil bildet.<br />
Meine / Unsere <strong>Prü</strong>fung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />
Die geprüften Aussagen stehen in allen wesentlichen Belangen im Einklang<br />
mit den zugrunde gelegten Kriterien.<br />
(Ort)<br />
(Datum)<br />
(Unterschrift)<br />
Wirtschaftsprüfer
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2. Beispiel für eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht eines<br />
Berichts im Bereich der Nachhaltigkeit<br />
An die gesetzlichen Vertreter der Einheit:<br />
Ich habe / Wir haben den Bericht über ... [Berichtsgegenstand] ... der ...<br />
[Einheit] ... (im Folgenden kurz „Bericht“ genannt) einer prüferischen<br />
Durchsicht unterzogen. Der Bericht umfasst den Zeitraum vom 01.01. bis<br />
31.12.20XX. Der Bericht wurde entsprechend den auf Seite XX des Berichts<br />
dargestellten Kriterien aufgestellt. Die Aufstellung des Berichts liegt<br />
in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Einheit. Meine / Unsere<br />
Aufgabe ist es, eine Bescheinigung zum Bericht auf der Grundlage<br />
meiner / unserer prüferischen Durchsicht abzugeben.<br />
Ich habe / Wir haben die prüferische Durchsicht des Berichts unter Beachtung<br />
des <strong>IDW</strong> PS 821 durchgeführt. Danach ist die prüferische Durchsicht<br />
so zu planen und durchzuführen, dass ich / wir bei kritischer Würdigung<br />
mit einer begrenzten Sicherheit ausschließen kann / können, dass der Bericht<br />
in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den zugrunde<br />
gelegten Kriterien aufgestellt worden ist. Eine prüferische Durchsicht<br />
beschränkt sich in erster Linie auf Befragungen von Mitarbeitern der Gesellschaft<br />
und auf analytische Beurteilungen und bietet deshalb nicht die<br />
durch eine <strong>Prü</strong>fung erreichbare Sicherheit.<br />
Auf der Grundlage meiner / unserer prüferischen Durchsicht sind mir / uns<br />
keine Sachverhalte bekannt geworden, die mich / uns zu der Annahme<br />
veranlassen, dass der Bericht nicht in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung<br />
mit den zugrunde gelegten Kriterien aufgestellt worden<br />
ist.<br />
(Ort)<br />
(Datum)<br />
(Unterschrift)<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
21
I:\Downloads\EPS_821.doc<br />
Zuletzt gespeichert von Ahrens<br />
<strong>IDW</strong> EPS 821<br />
3. Beispiel für eine Bescheinigung über <strong>Prü</strong>fungen und prüferische<br />
Durchsichten von abgrenzbaren Teilen eines Berichts im Bereich der<br />
Nachhaltigkeit<br />
An die gesetzlichen Vertreter der Einheit:<br />
Ich habe / Wir haben den Teil des Berichts über die ökologischen und gesellschaftlichen<br />
Leistungen der ... [Einheit] ... (im Folgenden kurz „Bericht“<br />
genannt) geprüft, welcher die ökologischen Leistungen betrifft, und den<br />
Teil des Berichts, welcher die gesellschaftlichen Leistungen betrifft, einer<br />
prüferischen Durchsicht unterzogen.<br />
Der Bericht umfasst den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.20XX. Der Bericht<br />
wurde entsprechend den auf Seite XX des Berichts dargestellten Kriterien<br />
aufgestellt. Die Aufstellung des Berichts liegt in der Verantwortung der gesetzlichen<br />
Vertreter der Einheit. Meine / Unsere Aufgabe ist es, auf der<br />
Grundlage der von mir / uns durchgeführten <strong>Prü</strong>fung des Teils des Berichts,<br />
welcher die ökologischen Leistungen betrifft, und auf der Grundlage<br />
der von mir / uns durchgeführten prüferischen Durchsicht des Teils des<br />
Berichts, welcher die gesellschaftlichen Leistungen betrifft, eine Bescheinigung<br />
zum Bericht im Bereich der Nachhaltigkeit abzugeben.<br />
Ich habe meine / Wir haben unsere <strong>Prü</strong>fung und meine / unsere prüferische<br />
Durchsicht des Berichts unter Beachtung des <strong>IDW</strong> PS 821 vorgenommen.<br />
Danach ist bei dem Teil des Berichts, der Gegenstand einer <strong>Prü</strong>fung ist,<br />
diese so zu planen und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil<br />
darüber abgegeben werden kann, ob die Aussagen zu diesem Teil des<br />
Berichts in allen wesentlichen Belangen mit den zugrunde gelegten Kriterien<br />
übereinstimmen. Im Rahmen dieser <strong>Prü</strong>fung werden die Wirksamkeit<br />
der zugrunde liegenden Informationssysteme sowie Nachweise für die<br />
Aussagen im Bericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.<br />
Ich bin / Wir sind der Auffassung, dass meine / unsere <strong>Prü</strong>fung eine hinreichend<br />
sichere Grundlage für mein / unser <strong>Prü</strong>fungsurteil bildet.<br />
Meine / Unsere <strong>Prü</strong>fung des Teils des Berichts, welcher die ökologischen<br />
Leistungen betrifft, hat zu keinen Einwendungen geführt. Die geprüften<br />
Aussagen stehen in allen wesentlichen Belangen im Einklang mit den<br />
zugrunde gelegten Kriterien.<br />
Bei dem Teil des Berichts, der Gegenstand einer prüferischen Durchsicht<br />
ist, ist diese so zu planen und durchzuführen, dass ich / wir bei kritischer<br />
Würdigung mit einer begrenzten Sicherheit ausschließen kann / können,<br />
dass dieser Teil des Berichts in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung<br />
mit den zugrunde gelegten Kriterien aufgestellt worden ist. Eine<br />
prüferische Durchsicht beschränkt sich in erster Linie auf Befragungen von<br />
Mitarbeitern der Gesellschaft und auf analytische Beurteilungen und bietet<br />
deshalb nicht die durch eine <strong>Prü</strong>fung erreichbare Sicherheit.<br />
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I:\Downloads\EPS_821.doc<br />
Zuletzt gespeichert von Ahrens<br />
<strong>IDW</strong> EPS 821<br />
Auf der Grundlage meiner / unserer prüferischen Durchsicht des Teils des<br />
Berichts, welcher die gesellschaftlichen Leistungen betrifft, sind mir / uns<br />
keine Sachverhalte bekannt geworden, die mich / uns zu der Annahme<br />
veranlassen, dass dieser Teil des Berichts nicht in allen wesentlichen Belangen<br />
in Übereinstimmung mit den zugrunde gelegten Kriterien aufgestellt<br />
worden ist.<br />
(Ort)<br />
(Datum)<br />
(Unterschrift)<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
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