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Entwurf IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger Prü ...

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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: <strong>Grundsätze</strong> <strong>ordnungsmäßiger</strong> <strong>Prü</strong>fung<br />

oder prüferischer Durchsicht von Berichten im Bereich der<br />

Nachhaltigkeit (<strong>IDW</strong> EPS 821)<br />

(Stand: 12.05.2005) 1<br />

Der Hauptfachausschuss (HFA) des <strong>IDW</strong> hat den nachfolgenden <strong>Entwurf</strong> eines <strong>IDW</strong><br />

<strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>s verabschiedet.<br />

Eventuelle Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem <strong>Entwurf</strong> werden schriftlich<br />

an die Geschäftsstelle des <strong>IDW</strong>, Postfach 32 05 80, 40420 Düsseldorf, bis zum<br />

31.01.2006 erbeten.<br />

Der <strong>Entwurf</strong> steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung als <strong>Entwurf</strong> eines <strong>IDW</strong><br />

<strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>s im Internet (www.idw.de) unter der Rubrik Verlautbarungen als<br />

Download-Angebot zur Verfügung.<br />

1. Vorbemerkungen.................................................................................................2<br />

2. Auftrag zur <strong>Prü</strong>fung oder prüferischen Durchsicht ..............................................3<br />

2.1. Arten der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers..........................................3<br />

2.2. Inhalt des Auftrags für die <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht.................4<br />

3. <strong>Prü</strong>fungsziele ......................................................................................................6<br />

3.1. Angemessenheit der einzelnen Kriterien für den Berichtsinhalt..................6<br />

3.2. Vollständigkeit der Kriterien und des Berichts ............................................7<br />

3.3. Richtigkeit des Berichts ..............................................................................8<br />

3.4. Klarheit und Verständlichkeit des Berichts..................................................8<br />

4. <strong>Grundsätze</strong> für die Auftragsdurchführung ...........................................................9<br />

4.1. Verstehen der Bericht erstattenden Einheit ................................................9<br />

4.2. Planung ....................................................................................................10<br />

4.3. Durchführung der <strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der<br />

Nachhaltigkeit ...........................................................................................10<br />

4.3.1. <strong>Prü</strong>fung des Systems der Berichterstattung...................................10<br />

4.3.2. Aussagebezogene <strong>Prü</strong>fungshandlungen .......................................12<br />

4.3.2.1. Analytische <strong>Prü</strong>fungshandlungen ....................................12<br />

4.3.2.2. Einzelfallprüfungen..........................................................12<br />

4.4. Durchführung der prüferischen Durchsicht von Berichten im Bereich<br />

der Nachhaltigkeit.....................................................................................14<br />

4.5. Einhaltung nachhaltigkeitsbezogener Normen .........................................14<br />

4.6. Beurteilung der Gesamtaussage ..............................................................15<br />

5. Verwendung von Untersuchungen Dritter .........................................................15<br />

1 Verabschiedet vom Hauptfachausschuss (HFA) am 12.05.2005.<br />

1


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6. Dokumentation..................................................................................................16<br />

7. Berichterstattung...............................................................................................16<br />

8. Schlussfolgerungen und Bescheinigung ...........................................................17<br />

Anhang: Beispiele für die Formulierung von Bescheinigungen.................................20<br />

1. Beispiel für eine Bescheinigung über die <strong>Prü</strong>fung eines Berichts im<br />

Bereich der Nachhaltigkeit ................................................................................20<br />

2. Beispiel für eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht eines<br />

Berichts im Bereich der Nachhaltigkeit..............................................................21<br />

3. Beispiel für eine Bescheinigung über <strong>Prü</strong>fungen und prüferische<br />

Durchsichten von abgrenzbaren Teilen eines Berichts im Bereich der<br />

Nachhaltigkeit....................................................................................................22<br />

1. Vorbemerkungen<br />

(1) Unter einer nachhaltigen Entwicklung wird eine Entwicklung verstanden, die<br />

den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten<br />

künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen<br />

und ihren Lebensstil zu wählen 2 .<br />

(2) Berichte im Bereich der Nachhaltigkeit sind Äußerungen über eine Einheit<br />

außerhalb der handelsrechtlichen Rechnungslegung, die in Schriftform für<br />

einen definierten Zeitraum zu ökonomischen, ökologischen und/oder gesellschaftlichen<br />

Leistungen der Einheit gegeben werden. Diese Einheiten können<br />

Unternehmen, Konzerne oder sonstige Organisationen sein (z.B. öffentliche<br />

Institutionen, Vereine und Stiftungen); sie können jedoch auch nur Teile<br />

der genannten Berichtsobjekte (z.B. die in einem Staat oder geographischen<br />

Verbund liegenden Betriebsstätten oder Niederlassungen eines Unternehmens)<br />

umfassen.<br />

(3) Verantwortlich für den Inhalt der Berichte im Bereich der Nachhaltigkeit sind<br />

die gesetzlichen Vertreter der Einheit bzw. die für die Leitung der (Teil-<br />

)Einheit zuständigen Personen. Diese sind darüber hinaus dafür verantwortlich,<br />

dass die Einheit die gesetzlichen Vorschriften sowie die betrieblichen<br />

oder sonstigen Auflagen im Bereich der Nachhaltigkeit einhält.<br />

(4) In verstärktem Maße lassen Unternehmen oder andere Einheiten ihre Berichte<br />

im Bereich der Nachhaltigkeit einer Beurteilung durch unabhängige Sachverständige<br />

unterziehen, um die Glaubwürdigkeit ihrer Berichterstattung zu<br />

erhöhen. Oftmals werden Wirtschaftsprüfer beauftragt, Berichte im Bereich<br />

der Nachhaltigkeit zu beurteilen und über die erlangten Ergebnisse Bescheinigungen<br />

zu erteilen.<br />

(5) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (<strong>IDW</strong>) verdeutlicht in<br />

diesem <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> den Inhalt der <strong>Prü</strong>fung oder der prüferischen<br />

Durchsicht von in sich geschlossenen Berichten im Bereich der Nachhaltig-<br />

2<br />

Vgl. „Unsere gemeinsame Zukunft. Der Brundtland-Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung“<br />

herausgegeben von Volker Hauff, 1987, S. 9 f.<br />

2


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keit und legt die Berufsauffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer unbeschadet<br />

ihrer Eigenverantwortlichkeit derartige Aufträge durchführen. Dieser<br />

<strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> führt aus, wie im Zusammenhang mit <strong>Prü</strong>fungen oder<br />

prüferischen Durchsichten von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit der<br />

beruflichen Verantwortung des Wirtschaftsprüfers bei der Auftragsannahme,<br />

der Auftragsdurchführung sowie bei der Berichterstattung und Abfassung der<br />

Bescheinigung zu entsprechen ist. Darüber hinaus verdeutlicht er zugleich<br />

gegenüber der Öffentlichkeit Inhalt und Grenzen dieser Beauftragungen.<br />

(6) Nicht Gegenstand dieses <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>s sind vereinbarte Handlungen<br />

des Wirtschaftprüfers im Zusammenhang mit einzelnen Angaben über<br />

einzelne ökonomische, ökologische und/oder gesellschaftliche Sachverhalte<br />

und die Darstellung des Ergebnisses dieser Handlungen. Bescheinigungen<br />

über solche Handlungen sind so zu formulieren, dass eine Verwechslung mit<br />

Bescheinigungen nach diesem <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> ausgeschlossen ist.<br />

(7) Dieser <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> steht grundsätzlich im Einklang mit dem International<br />

Framework for Assurance Engagements und dem International<br />

Standard on Assurance Engagements 3000 (ISAE 3000 (Revised), Stand:<br />

Dezember 2003) des IAASB.<br />

2. Auftrag zur <strong>Prü</strong>fung oder prüferischen Durchsicht<br />

(8) Berichte im Bereich der Nachhaltigkeit können umfassen:<br />

• einzelne Leistungsbereiche der Einheit (z.B. Umweltbericht, Sozialbericht)<br />

oder Teilberichte über Leistungen (z.B. Klimaschutz, Beschaffungskette<br />

oder die Einhaltung von Menschenrechten)<br />

• eine umfassende Berichterstattung über alle wesentlichen Auswirkungen<br />

der Tätigkeit der Einheit auf deren ökonomische, ökologische und gesellschaftliche<br />

Leistung (Nachhaltigkeitsbericht).<br />

(9) Bei der Beauftragung des Wirtschaftprüfers sind die Art der zu beurteilenden<br />

Berichte im Bereich der Nachhaltigkeit, die Abgrenzung der Bericht erstattenden<br />

Einheit, die damit verbundenen Handlungen des Wirtschaftsprüfers<br />

und der Umfang der damit verbundenen Bescheinigung festzulegen.<br />

2.1. Arten der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers<br />

(10) Dieser <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> befasst sich mit zwei Arten der Beauftragung<br />

des Wirtschaftsprüfers:<br />

• Aufträge zur <strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit und<br />

• Aufträge zur prüferischen Durchsicht von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit.<br />

(11) Aufträge zur <strong>Prü</strong>fung von Berichten sind darauf auszurichten, dass die <strong>Prü</strong>fungsaussagen<br />

mit hinreichender Sicherheit getroffen werden können. Zu<br />

diesem Zweck muss das Risiko der Abgabe eines positiven <strong>Prü</strong>fungsurteils<br />

3


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trotz vorhandener falscher bzw. irreführender oder fehlender Angaben (Fehler)<br />

in den Berichten auf ein hinreichend niedriges Niveau reduziert werden,<br />

um zu einer positiven Formulierung des <strong>Prü</strong>fungsurteils gelangen zu können.<br />

Das Konzept der hinreichenden Sicherheit bezieht sich auf die für diese Beurteilung<br />

erforderliche Gewinnung von <strong>Prü</strong>fungsnachweisen und somit auf<br />

die gesamte <strong>Prü</strong>fung. Die <strong>Prü</strong>fung dient nicht dem Ziel, unwesentliche Fehler<br />

festzustellen.<br />

Hinreichende Sicherheit bedeutet nicht absolute Sicherheit, die auch bei der<br />

<strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit nicht zu erreichen ist.<br />

Aufgrund der jeder <strong>Prü</strong>fung innewohnenden begrenzten Erkenntnis- und<br />

Feststellungsmöglichkeiten besteht auch bei <strong>ordnungsmäßiger</strong> Planung und<br />

Durchführung einer <strong>Prü</strong>fung ein unvermeidbares Risiko, dass der Wirtschaftsprüfer<br />

wesentliche Fehler nicht entdeckt. Aus der nachträglichen Entdeckung<br />

eines Fehlers kann daher nicht zwingend auf berufliches Fehlverhalten<br />

des Wirtschaftsprüfers geschlossen werden.<br />

(12) Das Ziel von Aufträgen zur prüferischen Durchsicht von Berichten im Bereich<br />

der Nachhaltigkeit ist deren kritische Würdigung auf der Grundlage von Befragungen<br />

und Plausibilitätsbeurteilungen. Die prüferische Durchsicht ist so<br />

zu planen und durchzuführen, dass der Wirtschaftsprüfer nach kritischer<br />

Würdigung mit einer begrenzten Sicherheit ausschließen kann, dass der Bericht<br />

in wesentlichen Belangen Fehler enthält (negativ formulierte Aussage).<br />

Eine begrenzte Sicherheit ist gegeben, wenn der Wirtschaftsprüfer aufgrund<br />

von erlangten Nachweisen davon überzeugt ist, dass der Gegenstand der<br />

prüferischen Durchsicht im Rahmen der gegebenen Umstände plausibel ist.<br />

Eine negativ formulierte Aussage kann bereits auf der Grundlage von Maßnahmen<br />

im Rahmen einer prüferischen Durchsicht getroffen werden, die<br />

nicht alle bei einer <strong>Prü</strong>fung von Berichten erforderlichen <strong>Prü</strong>fungsnachweise<br />

zu erbringen haben.<br />

2.2. Inhalt des Auftrags für die <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht<br />

(13) Der Umfang, in dem sich Wirtschaftsprüfer mit Berichten im Bereich der<br />

Nachhaltigkeit befassen, ist frei vereinbar. Der Auftrag an den Wirtschaftsprüfer<br />

muss deshalb sowohl in Bezug auf den Gegenstand der Berichterstattung<br />

(vgl. Tz. (8)) als auch in Bezug auf die Art der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers<br />

(vgl. Tz. (10)−(12)) konkretisiert und es muss mit dem Auftraggeber<br />

die der Art der Beauftragung entsprechende Bescheinigung vereinbart<br />

sein.<br />

(14) Voraussetzung für die Auftragsannahme ist eine Abstimmung über die an die<br />

inhaltliche Abgrenzung der Berichte zu stellenden Kriterien, anhand derer die<br />

Vollständigkeit des Berichts zu beurteilen ist. Diese Kriterien müssen in dem<br />

Bericht konkretisiert sein.<br />

Soweit die Kriterien nicht im Bericht dargestellt sind, sondern auf deren Veröffentlichung<br />

verwiesen wird, muss sichergestellt sein, dass diese allen Ad-<br />

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ressaten zugänglich sind. Die gesetzlichen Vertreter der Einheit müssen in<br />

diesem Falle zudem im Bericht erklären, dass sie jedem Interessenten die<br />

Kriterien auf Anfrage zur Verfügung stellen.<br />

(15) Die Gegenstände der Berichterstattung müssen ferner eindeutig identifizierbar<br />

und einer konsistenten Beurteilung zugänglich sein.<br />

(16) Wirtschaftsprüfer dürfen den Auftrag zur <strong>Prü</strong>fung oder prüferischen Durchsicht<br />

von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit nur annehmen, wenn sie<br />

aufgrund ihrer vorläufigen Beurteilung zu der Einschätzung gelangt sind,<br />

dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegenstand des Berichts<br />

und die zugrunde gelegten Kriterien nicht angemessen sind.<br />

(17) Der Wirtschaftsprüfer hat weiter zur Voraussetzung seiner Auftragsannahme<br />

zu machen, dass der Auftraggeber sich verpflichtet,<br />

• als Maßstab der Beauftragung die Anforderungen anzuerkennen, die sich<br />

aus diesem <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> ergeben,<br />

• soweit zu prüfende Sachverhalte vom Wirtschaftsprüfer nicht ausreichend<br />

beurteilt werden können, zu gestatten, dass dieser sachverständige Dritte<br />

nach eigener Entscheidung hinzuziehen kann,<br />

• dem Wirtschaftprüfer in entsprechender Anwendung von § 320 HGB alle<br />

Aufklärungen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die nach Beurteilung<br />

des Wirtschaftsprüfers zur Durchführung des Auftrags erforderlich<br />

sind. Bei Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit von Konzernen ist sicherzustellen,<br />

dass die entsprechenden Rechte von allen Konzernunternehmen<br />

eingeräumt werden,<br />

• zu erklären, dass die Durchführung des Auftrages keiner Beschränkung<br />

durch den Auftraggeber unterliegt,<br />

• eine Vollständigkeitserklärung abzugeben,<br />

• die vereinbarte, der Art der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers entsprechende<br />

Bescheinigung im vereinbarten Umfang zu verwenden und<br />

• nur in einer mit dem Wirtschaftsprüfer abgesprochenen Form auf die <strong>Prü</strong>fung<br />

oder prüferische Durchsicht hinzuweisen.<br />

(18) Der Auftrag zur <strong>Prü</strong>fung oder prüferischen Durchsicht eines Berichts im Bereich<br />

der Nachhaltigkeit darf nur angenommen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer<br />

über die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder<br />

sich diese rechtzeitig verschaffen kann, um den Auftrag sachgerecht durchführen<br />

zu können.<br />

(19) Im Interesse einer klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ist es nicht<br />

zulässig, dass ein Wirtschaftsprüfer gemeinsam mit einem nicht berufsangehörigen<br />

Sachverständigen die Verantwortung für die Durchführung von <strong>Prü</strong>fungsaufträgen<br />

bzw. Aufträgen zur prüferischen Durchsicht übernimmt. Hiervon<br />

unberührt bleibt die Möglichkeit zur Heranziehung von Sachverständigen<br />

5


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i.S.d. <strong>IDW</strong> PS 322. 3 Fehlen dem Wirtschaftsprüfer die erforderlichen Kenntnisse<br />

zur Verwertung der Arbeit des Sachverständigen, so hat der Wirtschaftsprüfer<br />

auf eine Aufteilung des Auftrages hinzuwirken, bei welcher der<br />

Wirtschaftsprüfer und der Sachverständige zu den von ihnen verantwortlich<br />

beurteilten Sachverhalten jeweils gesonderte Bescheinigungen erteilen. In<br />

der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers kann in diesem Fall auf die von<br />

dem Sachverständigen beurteilten Bereiche verwiesen werden (separate<br />

responsibility), sofern für den Wirtschaftsprüfer kein Anlass besteht, an den<br />

Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln.<br />

(20) Im Rahmen der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers ist eine Vereinbarung<br />

über die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter der<br />

Einheit bzw. der für die Leitung der (Teil-)Einheit zuständigen Personen und<br />

des Wirtschaftsprüfers zu treffen. Es wird empfohlen, die berufsüblichen Allgemeinen<br />

Auftragsbedingungen zu verwenden.<br />

(21) Wird die Beauftragung während der Auftragsdurchführung von einer <strong>Prü</strong>fung<br />

eines Berichts in eine prüferische Durchsicht dieses Berichts geändert, darf<br />

der Wirtschaftsprüfer der Änderung des <strong>Prü</strong>fungsauftrages nicht ohne deren<br />

hinreichende Begründung durch den Auftraggeber zustimmen. Beispiele für<br />

eine solche Begründung sind eine Änderung von Umständen, die sich auf die<br />

Informationsanforderungen der Berichtsadressaten auswirken, Missverständnisse<br />

über die Art der Beauftragung und die Höhe der <strong>Prü</strong>fungskosten.<br />

Falls eine derartige Änderung vorgenommen wird, berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer<br />

weiterhin die <strong>Prü</strong>fungsnachweise, die er vor der Auftragsänderung<br />

erlangt hat.<br />

3. <strong>Prü</strong>fungsziele<br />

3.1. Angemessenheit der einzelnen Kriterien für den Berichtsinhalt<br />

(22) Damit die einem Bericht im Bereich der Nachhaltigkeit zugrunde gelegten<br />

Kriterien die Informationsbedürfnisse der Adressaten erfüllen, müssen die<br />

Kriterien folgende Eigenschaften haben:<br />

• Relevanz: Die Kriterien müssen aussagefähig für den Berichtsgegenstand<br />

sein (z.B. Ermittlung und Angabe relevanter Emissionswerte).<br />

• Eignung: Die Kriterien müssen geeignet sein, den darzustellenden Sachverhalt<br />

zu erfassen.<br />

• Verlässlichkeit: Die Kriterien müssen eine hinreichend schlüssige Beurteilung<br />

und Bewertung des Berichtsgegenstandes ermöglichen. Hierzu gehört<br />

auch die intersubjektive Nachprüfbarkeit.<br />

• Neutralität: Neutrale Kriterien tragen zu unvoreingenommenen Schlussfolgerungen<br />

bei.<br />

3<br />

Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: Verwertung der Arbeit von Sachverständigen (<strong>IDW</strong> PS 322), WPg 2002,<br />

S. 689 ff., FN-<strong>IDW</strong> 2002, S. 337 ff.<br />

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• Verständlichkeit: Die Kriterien müssen von den Adressaten verstanden<br />

werden können und dürfen bei diesen nicht zu wesentlich voneinander<br />

abweichenden Interpretationen führen. Sie müssen von einem verständigen<br />

Adressaten beurteilt werden können.<br />

(23) Es können entweder allgemein zugängliche oder vom Unternehmen speziell<br />

für Zwecke des Berichtes entwickelte Kriterien verwendet werden, soweit<br />

diese die oben genannten Eigenschaften haben.<br />

(24) Allgemein zugängliche Kriterien finden sich in Gesetzen oder in Regelungswerken,<br />

die von hierzu autorisierten und anerkannten Gremien von Sachverständigen<br />

niedergelegt wurden. Derzeit gehören hierzu bspw. die Kriterien<br />

von GRI, OECD, ILO, UNCTAD und UNEP.<br />

(25) Bei speziell für die Einheit entwickelten Kriterien ist die Einhaltung der in<br />

Tz. (22) dargelegten Anforderungen besonders kritisch zu beurteilen. Dabei<br />

ist – ebenso wie bei branchenspezifischen Kriterien – besonderes Augenmerk<br />

auf den Prozess der Entwicklung der Kriterien (z.B. in einem stakeholder<br />

dialogue) zu richten. Sollte der Wirtschaftsprüfer feststellen, dass die Kriterien<br />

nicht geeignet sind, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.<br />

Sofern der Auftraggeber diesen Mangel nicht behebt, kann eine Bescheinigung<br />

nicht erteilt werden. Dies ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.<br />

3.2. Vollständigkeit der Kriterien und des Berichts<br />

(26) Die Berichte im Bereich der Nachhaltigkeit müssen vollständig sein, d.h. alle<br />

Kriterien berücksichtigen und Angaben enthalten, die erforderlich sind, um in<br />

allen wesentlichen Belangen die Auswirkungen der Tätigkeit der Einheit auf<br />

die im Bericht dargestellten Leistungsbereiche bzw. auf die Nachhaltigkeit<br />

angemessen darzustellen.<br />

(27) Angaben sind wesentlich, wenn ihr Unterlassen oder ihre unzutreffende Darstellung<br />

die Entscheidung eines verständigen Adressaten beeinflussen kann.<br />

Zu den Faktoren, die bei der Bestimmung der Wesentlichkeit zu berücksichtigen<br />

sind, gehören auch einschlägige gesetzliche Vorschriften, Branchenusancen<br />

(benchmarks), interne Richtlinien und betriebliche oder sonstige<br />

Auflagen im Bereich der Nachhaltigkeit sowie ggf. die Ergebnisse eines Stakeholder-Dialogs.<br />

Die Wesentlichkeit hängt auch vom Berichtsgegenstand ab<br />

(z.B. wird ein Bericht über ein einzelnes Werk von einer niedrigeren Wesentlichkeitsgrenze<br />

auszugehen haben als ein Bericht über den Gesamtkonzern).<br />

(28) Zur Vollständigkeit des Berichts können vorbehaltlich Tz. (22) auch weitere<br />

Angaben gehören, die von Kriterienkatalogen gefordert sind, deren Einhaltung<br />

die Einheit im Bericht zugesagt hat.<br />

(29) Die Leitung der Einheit muss sich bei der Gewichtung der Themen und Einzelsachverhalte<br />

an deren Bedeutung für die Nachhaltigkeit und an sachgerechten<br />

Annahmen über die Interessen von verständigen Adressaten orientieren.<br />

Tatsächliche oder erwartete Kompensationseffekte zwischen positiven<br />

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und negativen Ereignissen und Entwicklungen rechtfertigen nicht einen Verzicht<br />

auf eine Berichterstattung.<br />

(30) Auswahl und Umfang der berichtspflichtigen Sachverhalte können unter dem<br />

Gesichtspunkt der Wesentlichkeit insbesondere durch die Komplexität der<br />

Geschäftstätigkeit der Einheit und deren Auswirkungen auf die dargestellten<br />

Leistungsbereiche beeinflusst sein. Beispielsweise kann bei diversifizierten<br />

oder in unterschiedlichen Regionen tätigen Einheiten eine entsprechend den<br />

Geschäftsfeldern differenzierende Berichterstattung erforderlich sein.<br />

(31) Ausführungen dürfen nicht deshalb unterbleiben, weil die jeweiligen Tatsachen<br />

den Adressaten z.B. bereits durch Presseveröffentlichungen bekannt<br />

sind oder deren Angabe sich nachteilig auf die Einheit auswirken könnte.<br />

3.3. Richtigkeit des Berichts<br />

(32) Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt, dass alle im Bericht gemachten Angaben<br />

die folgenden Anforderungen erfüllen:<br />

• Intersubjektiv nachprüfbare Verlaufs- und Zustandsangaben<br />

(sog. Tatsachenangaben wie z.B. Emissionswerte oder Angabe der Mitarbeiterzahlen<br />

nach Regionen) sind zutreffend.<br />

• Annahmen und Absichten (z.B. Angaben zur Nachhaltigkeitspolitik, Organisation<br />

des betrieblichen Umweltschutzes) sind glaubhaft, d.h. sie sind<br />

plausibel und schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zum tatsächlichen<br />

Handeln, zu anderen Unterlagen der Einheit einschließlich des Jahresabschlusses<br />

und zu allgemein bekannten wirtschaftlichen Tatsachen.<br />

• Folgerungen aus den zugrunde liegenden Prämissen und Annahmen sind<br />

schlüssig, d.h. rechnerisch und sachlich richtig sowie willkürfrei gezogen.<br />

Als Maßstab für die Beurteilung der Richtigkeit ist die Sorgfalt eines gewissenhaften<br />

und ordentlichen Geschäftsführers heranzuziehen.<br />

3.4. Klarheit und Verständlichkeit des Berichts<br />

(33) Die Berichtsangaben müssen klar, eindeutig und in verständlicher Form gemacht<br />

werden. Die unmittelbaren Auswirkungen der Tätigkeit der Einheit in<br />

den dargestellten Leistungsbereichen auf die Nachhaltigkeit müssen so dargestellt<br />

werden, dass den Adressaten kein irreführendes Bild vermittelt wird.<br />

Der Aufbau des Berichts hat in übersichtlicher Weise die wesentlichen Aussagen<br />

und bedeutsamen Sachverhalte in angemessenem Detaillierungsgrad<br />

hervorzuheben.<br />

(34) Soweit der Berichtsgegenstand im Wesentlichen unverändert ist, verlangt<br />

das Erfordernis einer intertemporären Vergleichsmöglichkeit grundsätzlich<br />

die Stetigkeit des Berichtsaufbaus und der Berichtsperiode gegenüber den<br />

Vorjahren. Eine einheitliche Verwendung von Kennzahlen fördert die Klarheit<br />

und die Möglichkeit des Zeit- und Branchenvergleichs.<br />

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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

(35) Zu wesentlichen zahlenmäßigen Angaben sind Vergleichszahlen anzugeben;<br />

ggf. sind Vergleiche über mehrere Jahre sinnvoll. Im Falle von Unstetigkeiten<br />

(z.B. aufgrund geänderter Ermittlungsmethoden) sind die Vergleichszahlen<br />

anzupassen oder hinreichend zu erläutern.<br />

(36) Im Interesse der Verständlichkeit des Berichts sind die Grundlagen, auf denen<br />

dieser basiert, anzugeben. Hierzu kommen insbesondere folgende Angaben<br />

in Betracht:<br />

• Gegenstand der Berichterstattung (einzelner Leistungsbereich (z.B. Umweltbericht)<br />

oder umfassender Nachhaltigkeitsbericht)<br />

• Einheit, auf die sich die Berichterstattung bezieht (z.B. Konzern oder<br />

Werk)<br />

• Zeitraum der Berichterstattung und Zeitpunkt der Fertigstellung des Berichts<br />

• Nennung der Kriterien der Berichterstattung und deren Grundlage sowie<br />

ggf. der Ort, wo diese eingesehen werden können<br />

• Aussage über die Einhaltung der Kriterien und Erreichung der Ziele.<br />

4. <strong>Grundsätze</strong> für die Auftragsdurchführung<br />

4.1. Verstehen der Bericht erstattenden Einheit<br />

(37) Für die Auftragsdurchführung und die mit ihr verbundenen Risikobeurteilungen<br />

muss der Wirtschaftsprüfer in Abhängigkeit vom Berichtsgegenstand die<br />

Aktivitäten der Einheit und deren Einfluss auf die Nachhaltigkeit, den rechtlichen<br />

Rahmen der Tätigkeit der Einheit, einschlägige Managementsysteme<br />

(z.B. Aufbau- und Ablauforganisation sowie Dokumentation der umweltbezogenen<br />

Sachverhalte in einem Umweltmanagementsystem), die Nachhaltigkeitspolitik<br />

sowie weitere anstehende Vorhaben der Einheit mit Auswirkungen<br />

auf den Bericht verstehen. Je nach Bedeutung der Einheit gehört hierzu<br />

auch die Kenntnis von nationalem und ggf. internationalem volkswirtschaftlichen<br />

Datenmaterial sowie einschlägiger Brancheninformationen. Von besonderer<br />

Bedeutung ist dabei jener Teil der Managementsysteme, welcher der<br />

systematischen Erfassung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von berichtsrelevanten<br />

Informationen dient.<br />

Ausgehend von den Informationen über die Einheit hat sich der Wirtschaftsprüfer<br />

Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit der Einheit sowie das wirtschaftliche<br />

und rechtliche Umfeld zu verschaffen. Wesentliche Handlungen<br />

sind dabei insbesondere die Einholung von Informationen über den Beschaffungsprozess,<br />

über technische Zusammenhänge des Produktionsprozesses,<br />

Betriebsbegehungen, welche die bedeutsamen Risikobereiche<br />

(ggf. genehmigungspflichtige Anlagen, Gefahrstofflager, Deponien etc.) und<br />

die Produktsortimente und Standorte umfassen.<br />

9


4.2. Planung<br />

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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

(38) Eine ordnungsmäßige Auftragsdurchführung erfordert ein planvolles Vorgehen.<br />

Der Wirtschaftsprüfer hat die Tätigkeit so zu planen, dass eine wirksame<br />

Durchführung des Auftrags gewährleistet ist. Die Planung ist laufend den<br />

während der Arbeiten gewonnenen Erkenntnissen anzupassen.<br />

(39) Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Handlungen sind im Rahmen<br />

der Eigenverantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.<br />

(40) Im Rahmen der Planung und der Durchführung der Aufträge legt der Wirtschaftsprüfer<br />

angemessene Wesentlichkeitsgrenzen fest. Wesentlichkeit<br />

kann sich sowohl quantitativ in einem Grenzwert als auch qualitativ in einer<br />

Eigenschaft ausdrücken, der/die geeignet ist, das Entscheidungsverhalten<br />

der Berichtsadressaten zu beeinflussen. Die Festlegung der Wesentlichkeit<br />

und die relative Bedeutung von quantitativen und qualitativen Faktoren unterliegen<br />

der eigenverantwortlichen Beurteilung des Wirtschaftsprüfers. Hinweise<br />

gibt der <strong>IDW</strong> PS 250. 4<br />

(41) Bei der Beurteilung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit wird der<br />

Qualität der Berichtsangaben aufgrund des häufig beschreibenden Charakters<br />

der Berichtsdarstellungen eine vergleichsweise große Bedeutung zukommen.<br />

(42) Bei Aufträgen zur <strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit hat<br />

der Wirtschaftsprüfer anhand der o.g. Informationen, einer vorläufigen Beurteilung<br />

der Managementsysteme, einer ersten Plausibilitätsbeurteilung der<br />

Nachhaltigkeitsberichterstattung und - je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls<br />

- ersten Betriebsbegehungen die kritischen <strong>Prü</strong>fungsgebiete zu identifizieren,<br />

eine <strong>Prü</strong>fungsstrategie zu entwickeln und das <strong>Prü</strong>fungsprogramm zu<br />

erstellen.<br />

(43) Die <strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit erfordert keine lückenlose<br />

<strong>Prü</strong>fung; vielmehr wird der Wirtschaftsprüfer die <strong>Prü</strong>fungshandlungen<br />

unter Berücksichtigung der festgelegten Wesentlichkeitsgrenzen und des<br />

Fehlerrisikos auf der Grundlage von Stichproben planen.<br />

4.3. Durchführung der <strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit<br />

4.3.1. <strong>Prü</strong>fung des Systems der Berichterstattung<br />

(44) Das auf Nachhaltigkeitsaspekte ausgerichtete Informationssystem der Einheit<br />

ist regelmäßig Ausgangspunkt der <strong>Prü</strong>fungshandlungen. Dementsprechend<br />

kommt für die <strong>Prü</strong>fung aller für den Bericht wesentlichen Nachhaltigkeitsauswirkungen<br />

eine Systemprüfung (Aufbau- und Funktionsprüfung) in<br />

Betracht. Komplexe nachhaltigkeitsbezogene Sachverhalte können nicht ohne<br />

Systemprüfungen beurteilt werden.<br />

4<br />

Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 250), WPg 2003,<br />

S. 944 ff., FN-<strong>IDW</strong> 2003, S. 441 ff.<br />

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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

Bei überschaubaren Verhältnissen ist eine Systemprüfung nicht zwingend<br />

notwendig. Der Wirtschaftsprüfer hat die <strong>Prü</strong>fung dann ausschließlich auf<br />

Basis von − entsprechend ausgedehnten – aussagebezogenen <strong>Prü</strong>fungshandlungen<br />

auf der Grundlage der Kenntnisse der Betriebsabläufe durchzuführen.<br />

(45) Bei der Aufbauprüfung ist in folgenden Schritten vorzugehen:<br />

• Ableitung eines individuellen Soll-Objekts für die einschlägigen Informationssysteme<br />

Anhand der Informationen über die Betriebsabläufe muss der Wirtschaftsprüfer<br />

ein individuelles Soll-Objekt für die einschlägigen Informationssysteme<br />

ableiten. Hierfür können vor allem die gesetzlichen Anforderungen,<br />

Auflagen der Behörden, Kodizes, internen Leitlinien etc. herangezogen<br />

werden.<br />

• Aufnahme der bestehenden Informationssysteme (Ist-Objekt)<br />

Der Wirtschaftsprüfer hat sich anhand von Systemdokumentationen, Befragungen<br />

und ergänzenden eigenen Beobachtungen einen detaillierten<br />

Überblick über die vom Leitungsorgan der Einheit festgelegten Verfahren<br />

zur Erfassung, Verarbeitung und Weiterleitung von Informationen über<br />

nachhaltigkeitsrelevante Sachverhalte zu verschaffen.<br />

• Soll-Ist-Vergleich in Bezug auf die einschlägigen Informationssysteme<br />

Im Anschluss hat der Wirtschaftsprüfer die in der Einheit tatsächlich bestehenden<br />

Informationssysteme (Ist-Objekt) dem Soll-Objekt gegenüberzustellen,<br />

um festzustellen, ob das vorgefundene System den an dieses<br />

gestellten Anforderungen entspricht.<br />

(46) Bei der Funktionsprüfung überzeugt sich der Wirtschaftsprüfer, ob das vorgefundene<br />

System wirksam ist, d.h. fortlaufend während der Berichtsperiode im<br />

Einsatz war und ob es der Informationsgewinnung für den Bericht zugrunde<br />

lag.<br />

(47) Soweit die Informationssysteme einschließlich der von diesen Systemen erstellten<br />

Dokumentation der Nachhaltigkeitsauswirkungen durch Systemprüfungen<br />

als verlässlich befunden wurden, kann der Wirtschaftsprüfer die <strong>Prü</strong>fung<br />

des Berichts auf dessen Ableitung aus den Informationssystemen ausrichten.<br />

Eine ausschließliche Beurteilung wesentlicher Aussagen des Berichts<br />

auf der Grundlage von Systemprüfungen reicht nicht aus.<br />

(48) Soweit die Informationssysteme nicht als verlässlich befunden wurden und<br />

der Wirtschaftsprüfer die erforderlichen Feststellungen auch nicht durch aussagebezogene<br />

<strong>Prü</strong>fungshandlungen treffen kann, liegt ein <strong>Prü</strong>fungshemmnis<br />

vor.<br />

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4.3.2. Aussagebezogene <strong>Prü</strong>fungshandlungen<br />

4.3.2.1. Analytische <strong>Prü</strong>fungshandlungen<br />

(49) Der Wirtschaftsprüfer hat analytische <strong>Prü</strong>fungshandlungen vorzunehmen mit<br />

dem Ziel, auf der Grundlage einer Analyse von Kenn- und Vergleichszahlen<br />

auffällige Abweichungen festzustellen. Die Kenn- und Vergleichszahlenanalyse<br />

kann der Wirtschaftsprüfer aufgrund von Betriebs-, Branchen- und Zeitvergleichen<br />

vornehmen. Darüber hinaus kann der Jahres-/Konzernabschluss<br />

und der zugehörige (Konzern-)Lagebericht – insbesondere wenn eine <strong>Prü</strong>fung<br />

dieser Unterlagen erfolgt ist – für Plausibilitätsüberlegungen herangezogen<br />

werden.<br />

(50) Plausibilitätsbeurteilungen anhand verlässlicher Daten können den Umfang<br />

der Einzelfallprüfungen einschränken und auch im Sinne einer wirtschaftlichen<br />

<strong>Prü</strong>fungsdurchführung zur Bildung von <strong>Prü</strong>fungsschwerpunkten beitragen.<br />

Sie reichen nicht zur abschließenden Beurteilung kritischer <strong>Prü</strong>fungsgebiete<br />

aus.<br />

4.3.2.2. Einzelfallprüfungen<br />

(51) Art und Umfang der Einzelfallprüfungen hängen z.B. von Art und Umfang der<br />

Aktivitäten der Einheit, der Organisation und der Darstellung der Auswirkungen<br />

der Tätigkeiten der Einheit auf die Nachhaltigkeit ab. Im Folgenden werden<br />

typische Einzelfallprüfungen für den Fall eines Produktionsunternehmens<br />

aufgelistet:<br />

• <strong>Prü</strong>fung des Wasser-, Energie- und Materialverbrauchs: Abstimmung mit<br />

Messprotokollen, Lieferscheinen, Eingangsrechnungen und den Aufwandskonten<br />

• <strong>Prü</strong>fung der Bestandsmengen an Gefahrstoffen i.S.v. Gefahrstoffverordnung<br />

und Chemikaliengesetz: <strong>Prü</strong>fung anhand von Katasterangaben sowie<br />

abgestimmter Bestandsnachweise (z.B. Bestandsfortschreibung, Inventar)<br />

• <strong>Prü</strong>fung der Abfälle, Sonderabfälle: Abstimmung mit den Nachweisbüchern,<br />

Eingangsrechnungen und sonstigen Nachweisunterlagen über die<br />

Entsorgung (z.B. Abfallbilanzen nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)<br />

• <strong>Prü</strong>fung der Boden- und Grundwasserkontaminationen: Würdigung von<br />

Gutachten und Untersuchungen des Unternehmens und Dritter sowie<br />

Ortsbegehungen<br />

• <strong>Prü</strong>fung der Emissionen: Abstimmung mit Messprotokollen sowie ggf. Untersuchungen<br />

des Unternehmens und Dritter zur Feststellung der Verunreinigung<br />

von Luft und Wasser, zur Abgabe von Lärm und Wärme sowie<br />

zu sonstigen Emissionen<br />

• <strong>Prü</strong>fung der Angaben zu Mitarbeitern: Abstimmung mit den Daten der<br />

Personalabteilung<br />

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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

• <strong>Prü</strong>fung der Angaben zur Beschaffungskette: Einsichtnahme in Erklärungen<br />

der Lieferanten, Beobachtungen<br />

• <strong>Prü</strong>fung der verkauften Produkte/Dienstleistungen: Abstimmung mit den<br />

Daten der Produktionsstatistiken oder des Rechnungswesens<br />

• <strong>Prü</strong>fung der Aufwendungen und Investitionen mit wesentlicher Wirkung<br />

auf die Nachhaltigkeit: Abstimmung mit den Daten der Finanzbuchhaltung,<br />

Einsicht in Aufwands- und Investitionsbudgets<br />

• <strong>Prü</strong>fung von volkswirtschaftlichen Angaben: Abstimmung mit entsprechenden<br />

Statistiken und Veröffentlichungen<br />

• <strong>Prü</strong>fung der Darstellung zur Erfüllung quantitativer Vorgaben der Vorschriften<br />

zur Nachhaltigkeit: Abstimmung der Angaben mit den Genehmigungen<br />

und Auflagen der zuständigen Behörden und den maßgeblichen<br />

Vorschriften.<br />

(52) Bei der Durchführung von Einzelfallprüfungen ist der Wirtschaftsprüfer auch<br />

auf Aussagen von Führungskräften der Einheit angewiesen. Der Wirtschaftsprüfer<br />

wird sich deren Aussagen in wesentlichen Fällen schriftlich bestätigen<br />

lassen. Schriftliche Bestätigungen dürfen jedoch nicht andere <strong>Prü</strong>fungsnachweise<br />

ersetzen, von denen der Wirtschaftprüfer erwarten kann, dass sie<br />

zur Verfügung stehen.<br />

(53) Zur <strong>Prü</strong>fung der Darstellung von Annahmen, Folgerungen und Absichten wird<br />

der Wirtschaftsprüfer insbesondere die folgenden <strong>Prü</strong>fungshandlungen<br />

durchführen:<br />

• Durchsicht der Protokolle über Sitzungen der Führungskräfte mit Nachhaltigkeitsbezug<br />

• Durchsicht der Sitzungsberichte von Nachhaltigkeitsausschüssen<br />

• Befragung von Führungskräften oder anderer Personen (Umwelt-, Datenschutzbeauftragte,<br />

Produktionsleitung, Technikabteilung, Rechtsabteilung,<br />

Personalabteilung, betriebliche Arbeitnehmervertretungen etc.)<br />

• Auswertung der Berichte der Umweltschutzbeauftragten (z.B. Immissionsschutz-,<br />

Störfall-, Gewässerschutz- und Abfallbeauftragte)<br />

• Auswertung der Berichte über Feststellungen der Internen Revision<br />

bzw. Unternehmenseinheiten mit vergleichbarer Funktion zu Nachhaltigkeitsaspekten<br />

(z.B. Sicherheitsrevisionen, Untersuchungen zum Gesundheitsschutz)<br />

sowie der Umweltberichtsprüfungen und Validierungen durch<br />

den Umweltgutachter nach der EU-Öko-Audit-Verordnung<br />

• Abstimmung der Investitionspläne für die Folgejahre mit den dargestellten<br />

Vorhaben mit Nachhaltigkeitsauswirkungen<br />

• Auswertung der Aufzeichnungen über Beschwerden Dritter<br />

• Auswertung der Ergebnisse eines Stakeholder-Dialogs.<br />

(54) Darüber hinaus hat der Wirtschaftsprüfer Erkenntnisse aus anderen Beauftragungen<br />

(z.B. Jahresabschlussprüfungen) zu verwerten.<br />

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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

4.4. Durchführung der prüferischen Durchsicht von Berichten im Bereich<br />

der Nachhaltigkeit<br />

(55) Eine prüferische Durchsicht beschränkt sich grundsätzlich auf Befragungen<br />

von leitenden und anderen Mitarbeitern der Einheit und auf analytische Beurteilungen.<br />

Weitergehende Handlungen zu erlangten Auskünften und sonstigen<br />

Nachweisen sind nur notwendig, wenn der Wirtschaftsprüfer Grund zu<br />

der Annahme hat, dass die zur prüferischen Durchsicht gegebenen Informationen<br />

wesentliche falsche Aussagen enthalten oder Hinweise auf falsche<br />

Auskünfte oder ähnliche Anhaltspunkte vorliegen.<br />

(56) Zu den im Rahmen einer prüferischen Durchsicht durchgeführten Maßnahmen<br />

gehören:<br />

• Befragungen zu den Abläufen bei Aufzeichnung, Einordnung und Zusammenfassung<br />

von nachhaltigkeitsrelevanten Informationen und zur Darstellung<br />

in den Berichten<br />

• Befragungen zu allen wesentlichen Aussagen in dem Bericht<br />

• Befragungen der Mitglieder des Leitungsorgans der Bericht erstattenden<br />

Einheit zu deren Einschätzung des Kontrollumfelds und ihrer Kenntnis<br />

über Unregelmäßigkeiten in der Einheit<br />

• Befragungen zu Maßnahmen, die bei Sitzungen der Anteilseigner, des<br />

Leitungsorgans der Einheit, des Aufsichtsgremiums oder von Ausschüssen<br />

und in anderen Sitzungen beschlossen worden sind und die sich auf<br />

den Gegenstand des Berichts auswirken können, sowie Einsichtnahme in<br />

die entsprechenden Sitzungsprotokolle<br />

• kritisches Lesen des Berichts, um aufgrund der vom Wirtschaftsprüfer insgesamt<br />

erlangten Informationen zu entscheiden, ob diese Anlass für die<br />

Annahme geben, dass der Bericht nicht den angewandten Berichtsgrundsätzen<br />

und -kriterien entspricht.<br />

(57) Zu den im Rahmen einer prüferischen Durchsicht durchgeführten analytischen<br />

Beurteilungen gehören Untersuchungen von Schwankungen im Zeitablauf<br />

und von Zusammenhängen, um zu beurteilen, ob der Bericht Sachverhalte<br />

enthält, die zu der Annahme veranlassen, dass der Bericht nicht in<br />

allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den zugrunde gelegten<br />

Kriterien aufgestellt worden ist. 5<br />

4.5. Einhaltung nachhaltigkeitsbezogener Normen<br />

(58) Die <strong>Prü</strong>fung und die prüferische Durchsicht von Berichten im Bereich der<br />

Nachhaltigkeit erstreckt sich nicht auf die Einhaltung nachhaltigkeitsbezogener<br />

Normen (Compliance-<strong>Prü</strong>fung). Etwas anderes gilt dann, wenn die Einhaltung<br />

solcher Normen zu den Kriterien i.S.v. Tz. (23) gehört.<br />

5<br />

Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: Analytische <strong>Prü</strong>fungshandlungen (<strong>IDW</strong> PS 312), WPg 2001, S. 903 ff., FN-<strong>IDW</strong><br />

2001, S. 343 ff.<br />

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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

In jedem Fall berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer, ob Anzeichen für Verstöße<br />

vorliegen, die wesentliche Auswirkungen auf die Berichte im Bereich der<br />

Nachhaltigkeit haben können. Bei Vorliegen solcher Anzeichen sind deren<br />

Auswirkungen einzuschätzen. Soweit ein Einfluss vermutet wird, muss sich<br />

der Wirtschaftsprüfer zusätzliche Erkenntnisse durch erweiterte Handlungen<br />

verschaffen. 6<br />

(59) Zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften ist von den gesetzlichen Vertretern<br />

der Einheit beispielsweise im Rahmen der Vollständigkeitserklärung<br />

eine schriftliche Erklärung einzuholen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle den<br />

gesetzlichen Vertretern bekannten oder von ihnen vermuteten Verstöße gegen<br />

solche Vorschriften mitgeteilt wurden, die für den Bericht von Bedeutung<br />

sind.<br />

4.6. Beurteilung der Gesamtaussage<br />

(60) Der Wirtschaftsprüfer hat die Auswirkungen von bis zur Erteilung der Bescheinigung<br />

eingetretenen Ereignissen auf den Bericht und die Bescheinigung<br />

zu berücksichtigen.<br />

(61) Ausgehend von seinen Feststellungen hat der Wirtschaftsprüfer eine Beurteilung<br />

der Gesamtaussage des Berichts vorzunehmen. Dabei ist zu beurteilen,<br />

ob − gemessen an den dem Bericht zugrunde liegenden Kriterien − alle wesentlichen<br />

Angaben so gemacht werden, dass kein irreführendes Bild vermittelt<br />

wird. Dies bedeutet auch, dass der Wirtschaftsprüfer darauf zu achten<br />

hat, dass negative Sachverhalte in angemessenem Umfang im Bericht berücksichtigt<br />

sind.<br />

5. Verwendung von Untersuchungen Dritter<br />

(62) Lassen sich für die Auftragsdurchführung bedeutsame Sachverhalte<br />

(z.B. technische Angaben wie Emissionswerte, Bodenkontamination, Standortanalysen<br />

oder Angaben im Zusammenhang mit Gesundheitsschutz, Arbeitsplatzsicherheit,<br />

Menschenrechten) durch den Wirtschaftsprüfer sachlich<br />

nicht beurteilen, so sind Sachverständige hinzuzuziehen.<br />

(63) Die unbesehene Übernahme fremder Ergebnisse ist nicht zulässig. Der Wirtschaftsprüfer<br />

hat die Untersuchungen und Feststellungen Dritter zumindest<br />

kritisch zu würdigen. Ist dem Wirtschaftsprüfer eine solche Würdigung nicht<br />

möglich, kommt nur eine Aufteilung der Beauftragung gem. Tz. (19) in Betracht.<br />

(64) Die Verwertung von Untersuchungen und Feststellungen Dritter durch den<br />

Wirtschaftsprüfer hängt von deren Kompetenz und beruflicher Qualifikation<br />

6 Vgl. ISA 240 (Revised): The Auditor’s Responsibility to Consider Fraud in an Audit of Financial Statements,<br />

WPg 2004, S. 1282 ff., Tz. 61, FN-<strong>IDW</strong> 2004, S. 624 ff.<br />

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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

nach Maßgabe der Erfordernisse der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit,<br />

Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Eigenverantwortlichkeit ab. 7<br />

(65) Zur Verwertung der Ergebnisse der Internen Revision bzw. Organisationseinheiten<br />

mit vergleichbarer Funktion im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten<br />

sowie deren Berücksichtigung bei der Bemessung des Umfangs<br />

der Handlungen sind die <strong>Grundsätze</strong> des <strong>IDW</strong> PS 321 8 anzuwenden.<br />

(66) Das Umweltmanagementsystem wird durch entsprechende <strong>Prü</strong>fungen in vielen<br />

Fällen bereits beurteilt sein (z.B. Zertifizierungen nach ISO 14001 oder<br />

Validierungen von Umwelterklärungen für registrierte Standorte nach der<br />

EU-Öko-Audit-Verordnung). Hierauf kann sich der Wirtschaftsprüfer bei der<br />

Beurteilung der die Umweltdimension betreffenden Teile der Berichte im Bereich<br />

der Nachhaltigkeit stützen. Auch die Ergebnisse solcher <strong>Prü</strong>fungen unterliegen<br />

stets zumindest der kritischen Würdigung durch den Wirtschaftsprüfer.<br />

6. Dokumentation<br />

(67) Der Wirtschaftsprüfer hat die Sachverhalte zu dokumentieren, die wichtige<br />

Nachweise zur Unterstützung der Bescheinigung liefern, sowie Nachweise<br />

dafür festzuhalten, dass die <strong>Prü</strong>fung oder die prüferische Durchsicht unter<br />

Berücksichtigung dieses <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>s durchgeführt wurde. 9<br />

7. Berichterstattung<br />

(68) Über die <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht des Berichts im Bereich der<br />

Nachhaltigkeit ist grundsätzlich ein Bericht zu erstellen, der eine das Ergebnis<br />

der <strong>Prü</strong>fung oder prüferischen Durchsicht zusammenfassende Bescheinigung<br />

zu enthalten hat. Auf die Abgabe eines Berichts über die <strong>Prü</strong>fung bzw.<br />

über die prüferische Durchsicht kann auftragsabhängig verzichtet werden.<br />

(69) Über im Rahmen der Auftragsdurchführung festgestellte Tatsachen,<br />

• die auf schwerwiegende Mängel im Managementsystem im Bereich der<br />

Nachhaltigkeit hinweisen,<br />

• die den Bestand einer Einheit gefährden,<br />

• welche die Entwicklung der Einheit wesentlich beeinträchtigen (z.B. neue<br />

Umweltgesetze oder soziale Regelungen, deren Einhaltung zur Zeit nicht<br />

gewährleistet ist) oder<br />

7<br />

Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: Verwendung der Arbeit eines anderen externen <strong>Prü</strong>fers (<strong>IDW</strong> PS 320),<br />

WPg 2002, S. 682 ff., FN-<strong>IDW</strong> 2002, S. 326 ff. und <strong>IDW</strong> PS 322<br />

8<br />

Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: Interne Revision und Abschlussprüfung (<strong>IDW</strong> PS 321), WPg 2002, S. 686 ff., FN-<br />

<strong>IDW</strong> 2002, S. 333 ff.<br />

9<br />

Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: Arbeitspapiere des Abschlussprüfers (<strong>IDW</strong> PS 460), WPg 2000, S. 916 ff., FN-<br />

<strong>IDW</strong> 2000, S. 470 ff.<br />

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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

• die schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften im Bereich der Nachhaltigkeit<br />

erkennen lassen,<br />

ist unverzüglich gegenüber den gesetzlichen Vertretern bzw. den für die Leitung<br />

der Einheit zuständigen Personen und erforderlichenfalls gegenüber einem<br />

Aufsichtsorgan der Einheit zu berichten (Redepflicht). Bestehen Zweifel,<br />

wem gegenüber diese Berichtspflicht auszuüben ist, kann die Einholung<br />

rechtlichen Rats geboten sein.<br />

Wird ein Bericht über die <strong>Prü</strong>fung bzw. über die prüferische Durchsicht erstellt,<br />

ist in einem besonderen Abschnitt auf die Feststellungen hinzuweisen.<br />

8. Schlussfolgerungen und Bescheinigung<br />

(70) Über die <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht von Berichten im Bereich der<br />

Nachhaltigkeit ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss<br />

schriftlich abgefasst werden und ist den jeweiligen Umständen des Auftrags<br />

anzupassen.<br />

(71) Aufträge zur <strong>Prü</strong>fung von Berichten im Bereich der Nachhaltigkeit führen zu<br />

einem <strong>Prü</strong>fungsurteil, das mit hinreichender Sicherheit zu treffen ist. Demgegenüber<br />

kann aus Aufträgen zur prüferischen Durchsicht nur eine Aussage<br />

mit einer begrenzten Sicherheit abgeleitet werden.<br />

(72) Der Wirtschaftsprüfer hat zu beurteilen, ob ausreichende und angemessene<br />

Nachweise zur Begründung des <strong>Prü</strong>fungsurteils bzw. der Aussage über das<br />

Ergebnis der prüferischen Durchsicht in der Bescheinigung erlangt wurden.<br />

(73) Die Bescheinigung über eine <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht hat die<br />

folgenden Grundbestandteile üblicherweise in der nachfolgenden Reihenfolge<br />

zu enthalten:<br />

• Überschrift<br />

• Adressat<br />

• Einleitender Abschnitt<br />

• Beschreibender Abschnitt<br />

• <strong>Prü</strong>fungsurteil bzw. Aussage des Wirtschaftsprüfers über das Ergebnis der<br />

prüferischen Durchsicht<br />

• Ggf. ergänzende Aussagen.<br />

(74) Im einleitenden Abschnitt sind eine Bezeichnung und Beschreibung des Berichts<br />

im Bereich der Nachhaltigkeit, der Gegenstand der Beauftragung war,<br />

die zugrunde gelegten Kriterien und eine Erklärung über die Verantwortlichkeit<br />

der gesetzlichen Vertreter der Einheit und die des Wirtschaftsprüfers<br />

aufzuführen.<br />

(75) Zur Bezeichnung und Beschreibung des Berichts im Bereich der Nachhaltigkeit<br />

gehören z.B.:<br />

• Zeitraum, auf den sich die <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht bezieht<br />

17


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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

• Bezeichnung der Einheit oder Teile der Einheit, auf die sich der Bericht<br />

bezieht<br />

• Leistungsbereiche, auf die sich der Bericht bezieht<br />

• Einschränkungen des Umfangs des Berichts (z.B. Einschränkungen auf<br />

bestimmte Länder oder auf bestimmte Indikatoren).<br />

(76) In der Bescheinigung ist auf die Kriterien, die Gegenstand des Berichtes im<br />

Bereich der Nachhaltigkeit sind, Bezug zu nehmen.<br />

(77) Die Bezugnahme auf die angewandten Kriterien kann, wenn allgemein zugängliche<br />

Kriterien verwendet wurden, wie folgt formuliert werden: „Der<br />

Nachhaltigkeitsbericht ist entsprechend den Richtlinien der XY Organisation<br />

aufgestellt worden.“<br />

(78) Die Bezeichnung der angewandten Kriterien kann, wenn von den gesetzlichen<br />

Vertretern der Einheit formulierte Kriterien verwendet wurden, wie folgt<br />

formuliert werden: „Der Nachhaltigkeitsbericht ist entsprechend den Kriterien,<br />

die von den gesetzlichen Vertretern der Einheit formuliert und unter Punkt XX<br />

des Nachhaltigkeitsberichts dargestellt wurden, aufgestellt.“<br />

(79) Im beschreibenden Abschnitt der Bescheinigung sind Art und Umfang der<br />

<strong>Prü</strong>fung oder der prüferischen Durchsicht darzustellen. Es ist ausdrücklich<br />

Bezug darauf zu nehmen, dass die <strong>Prü</strong>fung oder prüferische Durchsicht nach<br />

diesem <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> vorgenommen wurde.<br />

(80) Sofern die <strong>Prü</strong>fungshandlungen bzw. die Handlungen der prüferischen<br />

Durchsicht in der Bescheinigung dargestellt werden, darf diese Darstellung<br />

keinen falschen Eindruck über Art und Umfang der <strong>Prü</strong>fung respektive der<br />

prüferischen Durchsicht erwecken.<br />

(81) Bei einem Auftrag zur <strong>Prü</strong>fung eines Berichts im Bereich der Nachhaltigkeit<br />

ist zu erklären, dass auf der Grundlage der durchgeführten <strong>Prü</strong>fungshandlungen<br />

ein <strong>Prü</strong>fungsurteil mit hinreichender Sicherheit getroffen werden kann.<br />

Das <strong>Prü</strong>fungsurteil ist positiv zu formulieren. Es muss die Feststellung beinhalten,<br />

ob die geprüften Aussagen in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung<br />

mit den zugrunde gelegten Kriterien stehen.<br />

(82) Bei einem Auftrag zur prüferischen Durchsicht eines Berichts im Bereich der<br />

Nachhaltigkeit ist zu erklären, dass dieser Bericht sich in erster Linie auf Befragungen<br />

und Plausibilitätsbeurteilungen beschränkt. Es ist klarzustellen,<br />

dass keine <strong>Prü</strong>fung durchgeführt worden ist und dass auf der Grundlage der<br />

durchgeführten Handlungen eine Aussage mit einer begrenzten Sicherheit<br />

getroffen werden kann. Die Aussage des Wirtschaftsprüfers ist negativ zu<br />

formulieren. Sie beinhaltet die Feststellung, dass der Wirtschaftsprüfer bei<br />

der prüferischen Durchsicht auf keine Sachverhalte gestoßen ist, die zu der<br />

Annahme veranlassen, dass der Bericht im Bereich der Nachhaltigkeit nicht<br />

in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den zugrunde gelegten<br />

Kriterien aufgestellt worden ist.<br />

(83) Ist der Wirtschaftsprüfer auf Sachverhalte gestoßen, die dazu führen, dass in<br />

wesentlichen Belangen bei abgrenzbaren Teilen des Berichts im Bereich der<br />

18


<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

Nachhaltigkeit keine Übereinstimmung mit den zugrunde gelegten Kriterien<br />

vorliegt, ist die Bescheinigung einzuschränken und die Gründe der Einschränkung<br />

sind zu nennen.<br />

(84) Im Falle eines <strong>Prü</strong>fungshemmnisses in Bezug auf abgrenzbare Teile des Berichts<br />

10 hat die Bescheinigung eine Beschreibung dieses <strong>Prü</strong>fungshemmnisses<br />

zu enthalten. Die Bescheinigung ist dahin gehend einzuschränken.<br />

(85) Entspricht die Berichterstattung nicht den zugrunde gelegten Kriterien und<br />

sind die Auswirkungen auf den Bericht im Bereich der Nachhaltigkeit so wesentlich,<br />

dass nach Auffassung des Wirtschaftsprüfers eine Einschränkung<br />

nicht ausreicht, um die irreführende oder unvollständige Beschaffenheit des<br />

Berichts offen zu legen, ist die Erteilung der Bescheinigung zu versagen.<br />

Gleiches gilt, wenn die <strong>Prü</strong>fungshemmnisse so schwerwiegend sind, dass<br />

eine Bescheinigung nicht erteilt werden kann.<br />

(86) Dieser <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong> sieht es als zulässig an, mit dem Auftraggeber<br />

zu vereinbaren, dass bestimmte Teile des Berichts im Bereich der Nachhaltigkeit<br />

geprüft werden, während die anderen Teile lediglich einer prüferischen<br />

Durchsicht unterzogen werden. In einem solchen Fall kann zu dem geprüften<br />

Teil ein <strong>Prü</strong>fungsurteil mit hinreichender Sicherheit abgegeben werden. Für<br />

den restlichen Teil ist nur eine Aussage mit begrenzter Sicherheit möglich.<br />

Diese Differenzierung ist in der Bescheinigung zu verdeutlichen.<br />

10<br />

Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: <strong>Grundsätze</strong> für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei<br />

Abschlussprüfungen (<strong>IDW</strong> PS 400), WPg 1999, S. 641 ff., FN-<strong>IDW</strong> 1999, S. 325 ff., Tz. 50, 56.<br />

19<br />

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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

Anhang:<br />

Beispiele für die Formulierung von Bescheinigungen<br />

1. Beispiel für eine Bescheinigung über die <strong>Prü</strong>fung eines Berichts im Bereich<br />

der Nachhaltigkeit<br />

11<br />

Vgl. <strong>IDW</strong> <strong><strong>Prü</strong>fungsstandard</strong>: <strong>Grundsätze</strong> <strong>ordnungsmäßiger</strong> <strong>Prü</strong>fung oder prüferischer Durchsicht von Berichten<br />

im Bereich der Nachhaltigkeit (<strong>IDW</strong> PS 821), z.Z. in Bearbeitung.<br />

20<br />

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An die gesetzlichen Vertreter der Einheit:<br />

Ich habe / Wir haben den Bericht über ... [Berichtsgegenstand] ... der ...<br />

[Einheit] ... (im Folgenden kurz „Bericht“ genannt) geprüft. Der Bericht umfasst<br />

den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.20XX. Der Bericht wurde entsprechend<br />

den auf Seite XX des Berichts dargestellten Kriterien aufgestellt.<br />

Die Aufstellung des Berichts liegt in der Verantwortung der gesetzlichen<br />

Vertreter der Einheit. Meine / Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage<br />

der von mir / uns durchgeführten <strong>Prü</strong>fung ein Urteil über die Aussagen<br />

im Bericht abzugeben.<br />

Ich habe meine / Wir haben unsere <strong>Prü</strong>fung des Berichts unter Beachtung<br />

des <strong>IDW</strong> PS 821 11 vorgenommen. Danach ist die <strong>Prü</strong>fung so zu planen<br />

und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil darüber abgegeben<br />

werden kann, ob die Aussagen im Bericht in allen wesentlichen Belangen<br />

mit den zugrunde gelegten Kriterien übereinstimmen. Im Rahmen<br />

der <strong>Prü</strong>fung werden die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Informationssysteme<br />

sowie Nachweise für die Aussagen im Bericht überwiegend<br />

auf der Basis von Stichproben beurteilt. Ich bin / Wir sind der Auffassung,<br />

dass meine / unsere <strong>Prü</strong>fung eine hinreichend sichere Grundlage für mein<br />

/ unser <strong>Prü</strong>fungsurteil bildet.<br />

Meine / Unsere <strong>Prü</strong>fung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Die geprüften Aussagen stehen in allen wesentlichen Belangen im Einklang<br />

mit den zugrunde gelegten Kriterien.<br />

(Ort)<br />

(Datum)<br />

(Unterschrift)<br />

Wirtschaftsprüfer


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2. Beispiel für eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht eines<br />

Berichts im Bereich der Nachhaltigkeit<br />

An die gesetzlichen Vertreter der Einheit:<br />

Ich habe / Wir haben den Bericht über ... [Berichtsgegenstand] ... der ...<br />

[Einheit] ... (im Folgenden kurz „Bericht“ genannt) einer prüferischen<br />

Durchsicht unterzogen. Der Bericht umfasst den Zeitraum vom 01.01. bis<br />

31.12.20XX. Der Bericht wurde entsprechend den auf Seite XX des Berichts<br />

dargestellten Kriterien aufgestellt. Die Aufstellung des Berichts liegt<br />

in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Einheit. Meine / Unsere<br />

Aufgabe ist es, eine Bescheinigung zum Bericht auf der Grundlage<br />

meiner / unserer prüferischen Durchsicht abzugeben.<br />

Ich habe / Wir haben die prüferische Durchsicht des Berichts unter Beachtung<br />

des <strong>IDW</strong> PS 821 durchgeführt. Danach ist die prüferische Durchsicht<br />

so zu planen und durchzuführen, dass ich / wir bei kritischer Würdigung<br />

mit einer begrenzten Sicherheit ausschließen kann / können, dass der Bericht<br />

in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den zugrunde<br />

gelegten Kriterien aufgestellt worden ist. Eine prüferische Durchsicht<br />

beschränkt sich in erster Linie auf Befragungen von Mitarbeitern der Gesellschaft<br />

und auf analytische Beurteilungen und bietet deshalb nicht die<br />

durch eine <strong>Prü</strong>fung erreichbare Sicherheit.<br />

Auf der Grundlage meiner / unserer prüferischen Durchsicht sind mir / uns<br />

keine Sachverhalte bekannt geworden, die mich / uns zu der Annahme<br />

veranlassen, dass der Bericht nicht in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung<br />

mit den zugrunde gelegten Kriterien aufgestellt worden<br />

ist.<br />

(Ort)<br />

(Datum)<br />

(Unterschrift)<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

21


I:\Downloads\EPS_821.doc<br />

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<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

3. Beispiel für eine Bescheinigung über <strong>Prü</strong>fungen und prüferische<br />

Durchsichten von abgrenzbaren Teilen eines Berichts im Bereich der<br />

Nachhaltigkeit<br />

An die gesetzlichen Vertreter der Einheit:<br />

Ich habe / Wir haben den Teil des Berichts über die ökologischen und gesellschaftlichen<br />

Leistungen der ... [Einheit] ... (im Folgenden kurz „Bericht“<br />

genannt) geprüft, welcher die ökologischen Leistungen betrifft, und den<br />

Teil des Berichts, welcher die gesellschaftlichen Leistungen betrifft, einer<br />

prüferischen Durchsicht unterzogen.<br />

Der Bericht umfasst den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.20XX. Der Bericht<br />

wurde entsprechend den auf Seite XX des Berichts dargestellten Kriterien<br />

aufgestellt. Die Aufstellung des Berichts liegt in der Verantwortung der gesetzlichen<br />

Vertreter der Einheit. Meine / Unsere Aufgabe ist es, auf der<br />

Grundlage der von mir / uns durchgeführten <strong>Prü</strong>fung des Teils des Berichts,<br />

welcher die ökologischen Leistungen betrifft, und auf der Grundlage<br />

der von mir / uns durchgeführten prüferischen Durchsicht des Teils des<br />

Berichts, welcher die gesellschaftlichen Leistungen betrifft, eine Bescheinigung<br />

zum Bericht im Bereich der Nachhaltigkeit abzugeben.<br />

Ich habe meine / Wir haben unsere <strong>Prü</strong>fung und meine / unsere prüferische<br />

Durchsicht des Berichts unter Beachtung des <strong>IDW</strong> PS 821 vorgenommen.<br />

Danach ist bei dem Teil des Berichts, der Gegenstand einer <strong>Prü</strong>fung ist,<br />

diese so zu planen und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil<br />

darüber abgegeben werden kann, ob die Aussagen zu diesem Teil des<br />

Berichts in allen wesentlichen Belangen mit den zugrunde gelegten Kriterien<br />

übereinstimmen. Im Rahmen dieser <strong>Prü</strong>fung werden die Wirksamkeit<br />

der zugrunde liegenden Informationssysteme sowie Nachweise für die<br />

Aussagen im Bericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.<br />

Ich bin / Wir sind der Auffassung, dass meine / unsere <strong>Prü</strong>fung eine hinreichend<br />

sichere Grundlage für mein / unser <strong>Prü</strong>fungsurteil bildet.<br />

Meine / Unsere <strong>Prü</strong>fung des Teils des Berichts, welcher die ökologischen<br />

Leistungen betrifft, hat zu keinen Einwendungen geführt. Die geprüften<br />

Aussagen stehen in allen wesentlichen Belangen im Einklang mit den<br />

zugrunde gelegten Kriterien.<br />

Bei dem Teil des Berichts, der Gegenstand einer prüferischen Durchsicht<br />

ist, ist diese so zu planen und durchzuführen, dass ich / wir bei kritischer<br />

Würdigung mit einer begrenzten Sicherheit ausschließen kann / können,<br />

dass dieser Teil des Berichts in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung<br />

mit den zugrunde gelegten Kriterien aufgestellt worden ist. Eine<br />

prüferische Durchsicht beschränkt sich in erster Linie auf Befragungen von<br />

Mitarbeitern der Gesellschaft und auf analytische Beurteilungen und bietet<br />

deshalb nicht die durch eine <strong>Prü</strong>fung erreichbare Sicherheit.<br />

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I:\Downloads\EPS_821.doc<br />

Zuletzt gespeichert von Ahrens<br />

<strong>IDW</strong> EPS 821<br />

Auf der Grundlage meiner / unserer prüferischen Durchsicht des Teils des<br />

Berichts, welcher die gesellschaftlichen Leistungen betrifft, sind mir / uns<br />

keine Sachverhalte bekannt geworden, die mich / uns zu der Annahme<br />

veranlassen, dass dieser Teil des Berichts nicht in allen wesentlichen Belangen<br />

in Übereinstimmung mit den zugrunde gelegten Kriterien aufgestellt<br />

worden ist.<br />

(Ort)<br />

(Datum)<br />

(Unterschrift)<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

23

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