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<strong>IDW</strong> <strong>EPS</strong> <strong>902</strong><br />

Entwurf<br />

<strong>IDW</strong> Prüfungsstandard:<br />

Prüfung des Soll-Ist-Vergleichs in Leistungsnachweisen<br />

über durchgeführte Vermögensanlagen<br />

(<strong>IDW</strong> <strong>EPS</strong> <strong>902</strong>)<br />

(Stand: 07.09.2012) 1<br />

Der Hauptfachausschuss (HFA) des <strong>IDW</strong> hat den nachfolgenden Entwurf eines <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards:<br />

Prüfung des Soll-Ist-Vergleichs in Leistungsnachweisen über durchgeführte<br />

Vermögensanlagen verabschiedet.<br />

Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf werden schriftlich an die Geschäftsstelle<br />

des <strong>IDW</strong>, Postfach 32 05 80, 40420 Düsseldorf, bis zum 28.03.2013 erbeten.<br />

Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge werden im Internet auf der <strong>IDW</strong> Homepage<br />

veröffentlicht, wenn dies nicht ausdrücklich vom Verfasser abgelehnt wird.<br />

Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung als <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard im<br />

Internet (www.idw.de) unter der Rubrik Verlautbarungen als Download-Angebot zur Verfügung.<br />

Copyright © Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf.<br />

1. Vorbemerkungen ............................................................................................................ 2<br />

2. Mindestinhalte von Leistungsnachweisen im Rahmen der Prospektbeurteilung<br />

nach <strong>IDW</strong> S 4 .................................................................................................................. 3<br />

2.1. Allgemeine Anforderungen an die tabellarischen Zahlenangaben von Soll-<br />

Ist-Vergleichen in Leistungsnachweisen ................................................................ 3<br />

2.2. Angaben zu den dargestellten Vermögensanlagen ............................................... 3<br />

2.3. Angaben zu Investition und Finanzierung .............................................................. 5<br />

2.4. Angaben zur Phase der Nutzung der Anlageobjekte ............................................. 5<br />

2.5. Prospektaussagen zur Besteuerung ...................................................................... 6<br />

2.6. Kapitalrückflussrechnung auf Ebene der Anleger .................................................. 6<br />

2.7. Gesonderte Anforderungen bei fehlenden Soll-Angaben und bereits<br />

abgewickelten Vermögensanlagen ........................................................................ 7<br />

3. Prüfungsauftrag .............................................................................................................. 7<br />

4. Prüfungsdurchführung .................................................................................................... 8<br />

5. Dokumentation der Prüfungshandlungen........................................................................ 9<br />

6. Erteilung einer Bescheinigung und Berichterstattung ................................................... 10<br />

7. Vollständigkeitserklärung .............................................................................................. 11<br />

Anhang ................................................................................................................................... 12<br />

Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers ................................................................................... 12<br />

1<br />

Vorbereitet vom Arbeitskreis „Prospektbegutachtung“. Verabschiedet vom Hauptfachausschuss (HFA) am<br />

07.09.2012.<br />

1


1. Vorbemerkungen<br />

<strong>IDW</strong> <strong>EPS</strong> <strong>902</strong><br />

1 Anbieter von Vermögensanlagen 2 können die interessierte Öffentlichkeit durch Soll-<br />

Ist-Vergleiche in Leistungsnachweisen über den bisherigen Erfolg der von ihnen<br />

durchgeführten Vermögensanlagen informieren. Diese Soll-Ist-Vergleiche werden<br />

auch als Auszug oder in komprimierter Form anlässlich der Prospekterstellung verwendet.<br />

2 Gemäß <strong>IDW</strong> S 4 3 hat der Anbieter dem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer Prospektbegutachtung<br />

Soll-Ist-Vergleiche in Leistungsnachweisen über durchgeführte<br />

Vermögensanlagen vorzulegen, die verdeutlichen, in welchem Maße Vorhersagen<br />

über wesentliche wirtschaftliche Angaben eingehalten wurden.<br />

3 Zweck dieses <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards ist es, Art und Umfang der Prüfung von Leistungsnachweisen<br />

darzustellen sowie gegenüber der Öffentlichkeit Inhalt und Grenzen<br />

derartiger Prüfungen zu verdeutlichen. Gegenstand der Prüfung i.S. dieses<br />

<strong>IDW</strong> Prüfungsstandards sind die richtige Herleitung sowie die i.S.d. <strong>IDW</strong> S 4 vollständige<br />

und klare Darstellung der in Leistungsnachweise einbezogenen tabellarischen<br />

Zahlenangaben zu den Soll-Werten (Prognosen) der Verkaufsprospekte und<br />

zu den entsprechenden Ist-Werten aller in der repräsentativen Phase der jüngeren<br />

Vergangenheit (vgl. Tz. 11) durchgeführten Vermögensanlagen. Soweit im Folgenden<br />

von der „Prüfung von Leistungsnachweisen bzw. des Leistungsnachweises“ gesprochen<br />

wird, ist ausschließlich die Prüfungsdurchführung i.S. dieses <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards<br />

gemeint (vgl. Tz. 38 ff.).<br />

4 Die Prüfung von Leistungsnachweisen ist nur auf Basis hinreichend verlässlicher<br />

Daten möglich. Dazu müssen die den Ist-Werten zugrundeliegenden Jahresabschlüsse<br />

der die Vermögensanlagen repräsentierenden Gesellschaften durch einen<br />

Wirtschaftsprüfer nach §§ 317 ff. HGB geprüft sein. In die Leistungsnachweise eingeflossene<br />

sonstige Rechnungslegungsinformationen, die nicht aus Jahresabschlüssen<br />

stammen, müssen unter entsprechender Anwendung der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards<br />

geprüft sein. Soweit es sich um im Ausland belegene Vermögensanlagen<br />

handelt, können diese Prüfungen auch durch ausländische Prüfer mit der<br />

einem Wirtschaftsprüfer vergleichbaren Qualifikation durchgeführt werden. Nicht<br />

geprüft werden steuerliche Angaben, die aus Bescheiden der Finanzbehörden<br />

stammen.<br />

5 Sofern die Jahresabschlüsse und sonstigen Rechnungslegungsinformationen der in<br />

die Leistungsnachweise einbezogenen Vermögensanlagen nicht nach §§ 317 ff.<br />

HGB bzw. in entsprechender Anwendung der <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards geprüft sind,<br />

kommt eine Prüfung des Leistungsnachweises nach diesem <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard<br />

nicht in Betracht, da die reine Prüfung der Herleitung nicht zu einer Erhöhung der<br />

Glaubwürdigkeit führen würde.<br />

6 Statt einer Prüfung von Leistungsnachweisen i.S. dieses <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards<br />

besteht die Möglichkeit, vereinbarte Untersuchungshandlungen durchzuführen und<br />

2 Vgl. <strong>IDW</strong> Standard: Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene<br />

Vermögensanlagen (<strong>IDW</strong> S 4) (Stand: 18.05.2006), Tz. 2.<br />

3 <strong>IDW</strong> S 4, Tz. 29 und Anlage 1 (Abschn. 4.1.1.).<br />

2


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darüber gegenüber dem Auftraggeber zu berichten (sog. agreed upon procedures).<br />

In diesem Fall ist im Auftrag zu vereinbaren, dass im Prospekt, im Leistungsnachweis<br />

sowie in anderen Veröffentlichungen des Auftraggebers ein Hinweis auf einen<br />

„geprüften Leistungsnachweis“ unterbleibt.<br />

2. Mindestinhalte von Leistungsnachweisen im Rahmen der Prospektbeurteilung<br />

nach <strong>IDW</strong> S 4<br />

2.1. Allgemeine Anforderungen an die tabellarischen Zahlenangaben von Soll-Ist-<br />

Vergleichen in Leistungsnachweisen<br />

7 Die der Prüfung zugrunde liegenden tabellarischen Zahlenangaben zu den Soll- und<br />

Ist-Werten sind in einem gesonderten Abschnitt des Leistungsnachweises darzustellen<br />

und vom Auftraggeber bzw. Anbieter mit Angabe des Datums zu unterzeichnen.<br />

8 In den Leistungsnachweis sind mindestens die in <strong>IDW</strong> S 4, Anlage 1 (Abschn.<br />

4.1.1.), aufgeführten Angaben aufzunehmen, um den Anlegern eine Beurteilung<br />

zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang die Prognosen bei bereits durchgeführten<br />

Vermögensanlagen eingetreten sind.<br />

9 Die tabellarischen Zahlenangaben in einem Soll-Ist-Vergleich sind<br />

richtig hergeleitet, wenn die Angaben der Prospekte als Soll-Werte wiedergegeben<br />

und den geprüften Ist-Werten (vgl. Tz. 4) zutreffend gegenübergestellt<br />

wurden. Dies beinhaltet auch die rechnerische Richtigkeit der Herleitung.<br />

vollständig dargestellt i.S.d. <strong>IDW</strong> S 4, wenn alle Angaben enthalten sind,<br />

welche die Anlageentscheidung eines durchschnittlich verständigen und vorsichtigen<br />

Anlegers wesentlich beeinflussen würden. 4<br />

klar dargestellt i.S.d. <strong>IDW</strong> S 4, wenn sie die wesentlichen Sachverhalte, die<br />

in den zugrunde gelegten Daten abgebildet sind, gedanklich geordnet, eindeutig<br />

und verständlich darstellen. 5<br />

10 Die tabellarisch darzustellenden Zahlenangaben für vergleichbare Arten von Vermögensanlagen<br />

können insb. bei umfangreichen Einzelangaben auch zusammengefasst<br />

dargestellt werden, soweit den Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit<br />

und Klarheit i.S.d. <strong>IDW</strong> S 4 entsprochen wird.<br />

2.2. Angaben zu den dargestellten Vermögensanlagen<br />

11 Soll-Ist-Vergleiche in Leistungsnachweisen erfordern die Darstellung der vom Anbieter<br />

durchgeführten, öffentlich angebotenen Vermögensanlagen über eine repräsentative<br />

Phase der jüngeren Vergangenheit. 6 Es sind daher mindestens die vom Ersteller<br />

des Leistungsnachweises oder von mit ihm verbundenen Unternehmen<br />

4 Vgl. <strong>IDW</strong> S 4, Anlage 1, Abschn. 2.2.<br />

5 Vgl. <strong>IDW</strong> S 4, Anlage 1, Abschn. 2.4.<br />

6 Vgl. <strong>IDW</strong> S 4, Anlage 1, Abschn. 4.1.<br />

3


<strong>IDW</strong> <strong>EPS</strong> <strong>902</strong><br />

bzw. von ihm nahe stehenden Personen angebotenen Vermögensanlagen darzustellen,<br />

die sich noch in der Nutzungsphase befinden bzw. deren Beendigung<br />

(z.B. Rückabwicklung, Liquidation, Insolvenz) nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.<br />

12 Die dem Soll-Ist-Vergleich zugrunde liegenden Soll-Werte sind den Planrechnungen<br />

der ersten veröffentlichten Prospektfassung zu entnehmen. Wird nachgewiesen,<br />

dass der größte Teil des Emissionskapitals auf Basis einer anderen Prospektfassung<br />

(z.B. Nachtrag) platziert wurde, ist diese Fassung maßgebend. Bei wesentlichen<br />

Abweichungen von der ursprünglichen Prospektfassung sind auch die ursprünglichen<br />

Zahlen darzustellen. Die den jeweiligen Soll-Werten zugrunde liegende<br />

Prospektfassung ist anzugeben.<br />

13 Die prospektierten Soll-Werte dürfen zu einem späteren Zeitpunkt nicht angepasst<br />

worden sein, sofern es sich nicht um Korrekturen von offensichtlichen Unrichtigkeiten<br />

handelt.<br />

14 Enthält der Prospekt widersprüchliche Angaben zu einem Sachverhalt (z.B. Auszahlungen<br />

für ein Jahr, die die Liquidität prognosegemäß bereits in dem betreffenden<br />

Jahr mindern, die jedoch erst für das Folgejahr angekündigt werden) ist zu klären,<br />

welche Angaben als Soll-Werte für das betreffende Jahr anzusehen sind. Der Ersteller<br />

des Leistungsnachweises hat das Ergebnis seiner Abwägung zu erläutern<br />

und in vergleichbaren Fällen stetig zu verfahren.<br />

15 Die Zusammensetzung bzw. die Herleitung der aufzuführenden, einzelnen Zahlenangaben<br />

ist zu erläutern. Bei allen Vermögensanlagen ist einheitlich vorzugehen.<br />

Betragsangaben haben jeweils in der Währung zu erfolgen, die für die Soll-Werte in<br />

den Prognoserechnungen gewählt wurde (Fondswährung). Eine Umrechnung in<br />

EUR hat nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen.<br />

16 Stichtag des Leistungsnachweises für den Umfang der einzubeziehenden Vermögensanlagen<br />

ist grundsätzlich der 31.12. eines Jahres. Soweit die Mehrheit der<br />

Vermögensanlagen ein abweichendes Geschäftsjahr aufweist, kann der Stichtag<br />

des Leistungsnachweises auf das Ende des abweichenden Geschäftsjahres festgesetzt<br />

werden.<br />

17 Der Soll-Ist-Vergleich hat hinsichtlich der tabellarischen Zahlenangaben der Darstellung<br />

und Methodik im Verkaufsprospekt zu folgen. Werden mehrere Vermögensanlagen<br />

in einem Angebot zusammengefasst, können die wirtschaftlichen Angaben<br />

aggregiert angegeben werden.<br />

18 Soweit zusätzliche qualitative Erläuterungen zu den Zahlenangaben erforderlich<br />

sind (z.B. Rechtsstreitigkeiten, steuerliche Veranlagung), sind diese unmittelbar in<br />

den gesonderten Abschnitt des Leistungsnachweises aufzunehmen. Sonstige Erläuterungen<br />

(z.B. zur Darstellung, Planung etc.) sind nicht in den gesonderten Abschnitt<br />

aufzunehmen, sondern an anderer Stelle im Leistungsnachweis darzustellen.<br />

4


<strong>IDW</strong> <strong>EPS</strong> <strong>902</strong><br />

2.3. Angaben zu Investition und Finanzierung<br />

19 Für die prospektierten Investitionen ist ein Soll-Ist-Vergleich über die folgenden<br />

(kumulierten) absoluten Werte der Investition und ihrer Finanzierung durchzuführen,<br />

soweit diese aus den Prospektangaben nachvollziehbar abgeleitet werden können:<br />

Investition<br />

1. Aufwand für den Erwerb oder die Herstellung der Anlageobjekte einschließlich<br />

Nebenkosten<br />

2. Fondsabhängige Kosten 7<br />

3. Sonstiges<br />

4. Liquiditätsreserve<br />

Finanzierung<br />

1. Emissionskapital (ggf. inklusive eines sog. Agios)<br />

2. Eigenkapital vor Emission<br />

3. Fremdkapital<br />

20 Mit Blick auf die Finanzierung der Vermögensanlage sind der Beginn und das Ende<br />

des jeweiligen öffentlichen Angebots (Dauer der Platzierung) zu nennen. Sofern ein<br />

Platzierungsende prospektiert oder vereinbart wurde, ist dieses anzugeben. Entsprechendes<br />

gilt, wenn Vermögensanlagen rückabgewickelt wurden.<br />

21 Wurden Platzierungs- oder Schließungsgarantien in Anspruch genommen, ist dies<br />

anzugeben. Ebenso muss eine Übernahme von insgesamt mehr als 10 % des<br />

Emissionskapitals durch den Ersteller des Leistungsnachweises, durch mit ihm verbundene<br />

Unternehmen oder durch diesen nahe stehende Personen genannt werden.<br />

Soweit in der Zeit bis zum Stichtag des Leistungsnachweises von einem Platzierungs-<br />

oder Schließungsgaranten oder dem Ersteller bzw. mit ihm verbundene<br />

Unternehmen oder ihm nahe stehende Personen Anteile wieder abgegeben wurden,<br />

ist dies der Höhe nach im Leistungsnachweis zu vermerken.<br />

2.4. Angaben zur Phase der Nutzung der Anlageobjekte<br />

22 Zur Nutzungsphase der Anlageobjekte hat ein Soll-Ist-Vergleich der folgenden auf<br />

den Stichtag des Leistungsnachweises ermittelten absoluten Werte zu erfolgen: 8<br />

1. Auszahlungen an die Anleger (letzte Periode und kumuliert)<br />

2. Tilgung (kumuliert)<br />

3. Stand Fremdkapital<br />

4. Stand Liquiditätsreserve<br />

7 Einschließlich der aus einem eventuellen Agio finanzierten Kosten.<br />

8 Vgl. <strong>IDW</strong> S 4, Anlage 1, Abschn. 4.1.1.<br />

5


<strong>IDW</strong> <strong>EPS</strong> <strong>902</strong><br />

5. Ertragsmäßiges Ergebnis (ermittelt nach den angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen)<br />

23 Beim Stand des Fremdkapitals sind in Anspruch genommene Kontokorrent- oder<br />

sonstige Kreditlinien ebenso zu berücksichtigen wie eine für den Anleger verpflichtende<br />

Finanzierung seiner Beteiligung. Sofern das Fremdkapital in einer von<br />

der Fondswährung (vgl. Tz. 15) abweichenden Währung aufgenommen wurde, ist<br />

darzustellen, inwieweit der Ist-Wert von Kursergebnissen oder Minder-/Mehr-<br />

Tilgungen beeinflusst wurde. Ferner sind Fremdwährungsverbindlichkeiten zum<br />

Stichtagskurs anzugeben.<br />

24 Beim Stand der Liquiditätsreserve ist der nicht in Anspruch genommene Teil von<br />

Kontokorrent- oder sonstigen Kreditlinien bei den Ist-Werten nicht zu berücksichtigen.<br />

2.5. Prospektaussagen zur Besteuerung<br />

25 Bei Prospektaussagen zum steuerlichen Ergebnis und zu konzeptionellen Steuereffekten<br />

(z.B. Erbschaftsteuerfonds) sind die Ist-Werte mit dem Stand der jeweiligen<br />

Veranlagung anzugeben. Im Einzelfall außergerichtlich oder gerichtlich anhängige,<br />

wesentliche Sachverhalte sind im Leistungsnachweis zu benennen.<br />

26 Es ist ein Soll-Ist-Vergleich der kumulierten relativen Werte des steuerlichen Ergebnisses<br />

(in Prozent des Emissionskapitals) vorzunehmen.<br />

2.6. Kapitalrückflussrechnung auf Ebene der Anleger<br />

27 Sind im Verkaufsprospekt zur Darstellung der Ergebnisse der Prognoserechnung<br />

Angaben über eine Kapitalrückflussrechnung auf Ebene der Anleger enthalten, so<br />

sind diese in den Soll-Ist-Vergleich einzubeziehen. Dieser hat für die folgenden Angaben<br />

(Positionen 1. – 6.) die bis zum Stichtag des Leistungsnachweises zu ermittelnden<br />

kumulierten Werte zu umfassen. Nach dem Stichtag vorgesehene Zahlungen<br />

dürfen dabei nicht einfließen.<br />

1. Kapitaleinzahlungen (-)<br />

2. Gewinnausschüttungen (+)<br />

3. Eigenkapitalrückzahlungen (+)<br />

4. (typisierte) Steuererstattungen (+)<br />

5. (typisierte) Steuerzahlungen (-)<br />

6. Kapitalbindung (=)<br />

28 Insbesondere bei Vermögensanlagen, deren öffentliches Angebot vor dem<br />

01.07.2005 begonnen hat, können die Positionen 2. und 3. zu der Position „Auszahlungen“<br />

zusammengefasst werden. Bei Vermögensanlagen, die in der Investitionsphase<br />

negative steuerliche Ergebnisse von insgesamt weniger als 25 % des jeweiligen<br />

Beteiligungskapitals vorsehen, können die Positionen 4. und 5. zu einer Position<br />

„Steuersaldo“ zusammengefasst werden.<br />

6


<strong>IDW</strong> <strong>EPS</strong> <strong>902</strong><br />

29 Die Positionen 4. und 5. umfassen nicht nur den inländischen Steuersaldo (einschließlich<br />

der aus einem Progressionsvorbehalt resultierenden Zahlungen), sondern<br />

auch im Ausland auf Ebene des Anlegers anfallende Steuerzahlungen.<br />

30 Besteht das Emissionskapital aus unterschiedlichen Vermögensanlagen (Kommanditkapital-Tranche<br />

Jahr 1, Kommanditkapital-Tranche Jahr 2, Vorzugskapital, stilles<br />

Kapital etc.), so ist die oben angegebene Aufstellung für jede dieser Vermögensanlagen<br />

offenzulegen, deren Anteil am Emissionskapital mindestens 10 % beträgt.<br />

2.7. Gesonderte Anforderungen bei fehlenden Soll-Angaben und bereits abgewickelten<br />

Vermögensanlagen<br />

31 Liegen die in diesem <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard geforderten Soll-Werte nicht vor, weil<br />

sie nicht prognostiziert wurden bzw. werden konnten (z.B. Blind-Pool), sind beschreibende<br />

bzw. wertende Aussagen zum Investitions- und Betriebskonzept vorzunehmen<br />

und die Ist-Werte darzustellen. Abweichungen von den konzeptionellen<br />

Rahmenbedingungen bzw. Mindestangaben sind zu erläutern.<br />

32 Wird eine Vermögensanlage über den prospektierten Prognosezeitraum hinaus betrieben,<br />

ist es sachgerecht, die Soll-Werte unter Berücksichtigung der sonstigen<br />

Prospektprämissen durch Fortschreibung des letzten prognostizierten Jahres zu<br />

ermitteln. Dabei sind die Einnahmen gegenüber dem letzten prognostizierten Jahr<br />

nicht zu verändern. Auf die Fortschreibung ist gesondert hinzuweisen.<br />

33 Bei bereits abgewickelten Vermögensanlagen ist statt des Soll-Ist-Vergleichs lediglich<br />

eine Kapitalrückflussrechnung auf Ebene der Anleger aufzuführen. Dabei sind<br />

zusätzlich der prospektierte und der tatsächliche Liquidationszeitpunkt einander gegenüberzustellen.<br />

Wesentliche zeitliche Abweichungen von der prospektierten Chronologie<br />

der Kapitalflüsse gemäß Abschn. 2.6. sind zu erläutern. Enthält der Prospekt<br />

mehrperiodige Renditekennziffern i.S.d. <strong>IDW</strong> S 4, so sind diese anzugeben und<br />

der Kennziffer für das Normal-Szenario (Prognoserechnung) der Sensitivitätsanalyse<br />

gegenüberzustellen.<br />

3. Prüfungsauftrag<br />

34 Für die Erteilung eines Auftrags zur Prüfung von Leistungsnachweisen gibt es in<br />

Deutschland (derzeit) keine gesetzlichen Vorgaben. Auftraggeber einer Prüfung von<br />

Leistungsnachweisen über durchgeführte Vermögensanlagen ist der Ersteller des<br />

Leistungsnachweises. Dies wird regelmäßig der Anbieter oder Initiator der Vermögensanlagen<br />

sein. Soweit Auftraggeber und Anbieter nicht identisch sind, ist auch<br />

der Anbieter durch Aufnahme in das Auftragsbestätigungsschreiben in das Auftragsverhältnis<br />

einzubeziehen.<br />

35 Die Prüfung von Leistungsnachweisen ist freiwillig und stellt keine Vorbehaltsaufgabe<br />

von Wirtschaftsprüfern dar. Es handelt sich um betriebswirtschaftliche Prüfungen,<br />

bei denen neben den allgemeinen Berufspflichten der Unabhängigkeit, Verschwiegenheit,<br />

Eigenverantwortlichkeit und Gewissenhaftigkeit (§§ 17 Abs. 1, 43<br />

Abs. 1 Satz 1, 49 WPO, §§ 1 – 11 BS WP/vBP) auch die besonderen Berufspflich-<br />

7


<strong>IDW</strong> <strong>EPS</strong> <strong>902</strong><br />

ten nach §§ 20 – 27a BS WP/vBP zu beachten sind. Daher schließt die Mitwirkung<br />

bei der Erstellung von Soll-Ist-Vergleichen in Leistungsnachweisen durch den Wirtschaftsprüfer<br />

die Prüfung von Leistungsnachweisen aus. Die Erstellung von Steuererklärungen<br />

für die einbezogenen Vermögensanlagen und die Beurteilung eines<br />

Verkaufsprospekts durch den Prüfer führen dagegen nicht zum Ausschluss von der<br />

Prüfung eines Leistungsnachweises.<br />

36 Ein Auftrag zur Prüfung von Leistungsnachweisen darf nur angenommen werden,<br />

wenn die Berufspflichten einschließlich des Unabhängigkeitsgrundsatzes eingehalten<br />

werden können. 9 Dies setzt u.a. voraus, dass ausreichende Erfahrung und<br />

Kompetenz sowie personelle und zeitliche Ressourcen in der Wirtschaftsprüfer-<br />

Praxis vorhanden sind, um den Auftrag ordnungsgemäß durchführen zu können (§ 4<br />

Abs. 2 BS WP/vBP).<br />

37 Der Prüfer hat mit dem Auftraggeber die Auftragsbedingungen schriftlich zu vereinbaren.<br />

In den Auftragsbedingungen ist insbesondere zu vereinbaren, dass keine eigene<br />

Prüfung der Zahlenangaben erfolgt. Bereits bei der Auftragsannahme hat sich<br />

der Prüfer zu vergewissern, dass die Ist-Werte gemäß Tz. 4 entweder geprüften<br />

Jahresabschlüssen bzw. sonstigen geprüften Rechnungslegungsinformationen oder<br />

von Finanzbehörden erlassenen Bescheiden entstammen.<br />

38 Der Auftraggeber ist zu verpflichten, eine Veröffentlichung der Bescheinigung zu<br />

unterlassen, wenn zusätzliche Informationen, die zusammen mit dem geprüften gesonderten<br />

Abschnitt des Leistungsnachweises veröffentlicht werden, im Widerspruch<br />

zum geprüften gesonderten Abschnitt des Leistungsnachweises stehen<br />

(vgl. Tz. 44f.). Gleichwohl ist der Prüfer nicht verpflichtet zu verfolgen, in welchem<br />

Zusammenhang der gesonderte Abschnitt des Leistungsnachweises veröffentlicht<br />

wird.<br />

4. Prüfungsdurchführung<br />

39 Die in Soll-Ist-Vergleichen tabellarisch dargestellten Zahlenangaben der Leistungsnachweise<br />

sind nach den Grundsätzen dieses <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards zu prüfen,<br />

soweit sich die Vermögensanlagen noch in der Nutzungsphase befinden bzw. die<br />

Beendigung der Vermögensanlage (z.B. Rückabwicklung, Liquidation, Insolvenz)<br />

nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.<br />

40 Ausgangspunkt der Prüfung sind zum einen die prognostizierten Soll-Werte, die aus<br />

den Verkaufsprospekten der Angebote einschließlich etwaiger Nachträge oder den<br />

ursprünglichen, dem Verkaufsangebot zugrunde liegenden Planrechnungen entnommen<br />

werden. Den Soll-Werten sind die Ist-Werte zu den einzelnen Vermögensanlagen<br />

gegenüberzustellen. Diese stammen entweder aus geprüften Jahresabschlüssen<br />

bzw. sonstigen Rechnungslegungsinformationen oder aus Bescheiden<br />

der Finanzbehörden.<br />

9 Vgl. Gemeinsame Stellungnahme der WPK und des <strong>IDW</strong>: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der<br />

Wirtschaftsprüferpraxis (VO 1/2006) (Stand: 27.03.2006).<br />

8


<strong>IDW</strong> <strong>EPS</strong> <strong>902</strong><br />

41 Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist bei der Durchführung der Prüfung zu beachten<br />

(vgl. Tz. 4).<br />

42 Der Prüfer hat zu prüfen, ob die Soll- und die Ist-Werte richtig in den Leistungsnachweis<br />

übernommen wurden. Eine Prüfung der richtigen Herleitung der tabellarischen<br />

Zahlenangaben in einem Soll-Ist-Vergleich erfordert regelmäßig eine lückenlose<br />

Prüfung der Übertragung der Soll- und Ist-Werte aus den zugrunde liegenden<br />

Unterlagen. Soweit eine zusammengefasste Darstellung der Zahlenangaben vorliegt,<br />

kann es sachgerecht sein, hinreichende Stichprobenprüfungen vorzunehmen.<br />

43 Der Prüfer hat die Klarheit und Vollständigkeit der Darstellung der tabellarischen<br />

Zahlenangaben unter Berücksichtigung der Grundsätze des <strong>IDW</strong> S 4 und der in diesem<br />

<strong>IDW</strong> Prüfungsstandard dargestellten Anforderungen an Leistungsnachweise zu<br />

prüfen.<br />

44 Sind nach pflichtgemäßem Ermessen des Prüfers erforderliche zusätzliche, qualitative<br />

Erläuterungen zu den Zahlenangaben unmittelbar im gesonderten Abschnitt des<br />

Leistungsnachweises dargestellt (vgl. Tz. 18), müssen auch diese Erläuterungen<br />

nach den vorstehenden Grundsätzen geprüft werden. Stellt der Prüfer fest, dass<br />

nicht erforderliche qualitative Erläuterungen im gesonderten Abschnitt des Leistungsnachweises<br />

dargestellt sind, hat er darauf hinzuwirken, dass diese Erläuterungen<br />

aus dem gesonderten Abschnitt des Leistungsnachweises ausgegliedert werden.<br />

Wenn dies nicht erfolgt, hat der Prüfer darauf hinzuwirken, dass diese Erläuterungen<br />

als ungeprüft gekennzeichnet werden. Erfolgt auch dies nicht, hat der Prüfer<br />

sein Prüfungsurteil einzuschränken.<br />

45 Sonstige Erläuterungen, die nicht unmittelbar im gesonderten Abschnitt des Leistungsnachweises<br />

dargestellt sind, sondern in dem Leistungsnachweis außerhalb<br />

des gesonderten Abschnitts aufgeführt werden, sind vom Prüfer kritisch zu lesen.<br />

Wird beim kritischen Lesen eine wesentliche Unstimmigkeit erkannt, hat der Prüfer<br />

zu beurteilen, ob die geprüften Angaben oder die sonstigen Erläuterungen änderungsbedürftig<br />

sind. Wenn die sonstigen Erläuterungen nicht im Einklang mit den<br />

geprüften Angaben stehen, hat der Prüfer darauf hinzuwirken, dass entweder die<br />

Erläuterungen oder die geprüften Angaben geändert werden. Verweigert der Auftraggeber<br />

eine Anpassung, ist das Prüfungsurteil einzuschränken bzw. zu versagen<br />

und die Einschränkung bzw. Versagung zu begründen. Der Prüfer hat einen Hinweis<br />

auf die fehlerhaften Erläuterungen in die Bescheinigung aufzunehmen.<br />

5. Dokumentation der Prüfungshandlungen<br />

46 Der Prüfer hat die Durchführung der Prüfung angemessen in seinen Arbeitspapieren<br />

zu dokumentieren.<br />

47 Sind die in den Soll-Ist-Vergleichen tabellarisch dargestellten Zahlenangaben zu<br />

den Vermögensanlagen nicht richtig hergeleitet, nicht vollständig oder nicht klar<br />

i.S.d. <strong>IDW</strong> S 4 dargestellt, sind die sich daraus ergebenden Einwendungen in den<br />

Arbeitspapieren zu dokumentieren und nach pflichtgemäßem Ermessen im Prüfungsurteil<br />

zum Ausdruck zu bringen.<br />

9


<strong>IDW</strong> <strong>EPS</strong> <strong>902</strong><br />

6. Erteilung einer Bescheinigung und Berichterstattung<br />

48 Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Wird die Bescheinigung<br />

durch den Auftraggeber veröffentlicht, ist die Bescheinigung in unmittelbarem<br />

Anschluss an den gesonderten Abschnitt des Leistungsnachweises, der<br />

die geprüften Angaben enthält, anzubringen.<br />

49 Sind gegen die Herleitung einzelner, geprüfter Angaben oder aufgrund einer unvollständigen<br />

bzw. unklaren Darstellung der Zahlenangaben wesentliche Einwendungen<br />

zu erheben, hat der Prüfer das Prüfungsurteil einzuschränken und die Einschränkung<br />

in der Bescheinigung zu begründen.<br />

50 Ist die Vorlage der von anderen Wirtschaftsprüfern geprüften Jahresabschlüsse<br />

bzw. sonstiger geprüfter Rechnungslegungsinformationen oder von Finanzbehörden<br />

erlassener Bescheide zu einzelnen wesentlichen Zahlenangaben nicht möglich, liegt<br />

ein Prüfungshemmnis vor. Der Prüfer hat in diesem Fall das Prüfungsurteil einzuschränken<br />

und die Einschränkung wegen des Prüfungshemmnisses in der Bescheinigung<br />

zu begründen. Dies gilt auch für einzelne Vermögensanlagen, die sich auf<br />

Zeiträume vor der Veröffentlichung dieses <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards beziehen<br />

(sog. Altfälle). Verweigert der Auftraggeber dem Prüfer für die Prüfung des Leistungsnachweises<br />

notwendige Aufklärungen oder sonstige Unterlagen, die verfügbar<br />

sind, hat der Prüfer den Auftrag niederzulegen.<br />

51 Der Prüfer hat in der Bescheinigung zu erklären, dass er kein gesondertes Prüfungsurteil<br />

zu den Zahlenangaben selbst abgibt, da er die den Zahlenangaben zugrunde<br />

liegenden Prospekte, Jahresabschlüsse, sonstigen Rechnungslegungsinformationen<br />

und von Finanzbehörden erlassenen Bescheide selbst weder einer Prüfung<br />

noch einer prüferischen Durchsicht unterzogen hat. Des Weiteren ist in der Bescheinigung<br />

darauf hinzuwirken, dass die nicht unmittelbar im gesonderten Abschnitt<br />

des Leistungsnachweises aufgeführten Erläuterungen zu den im Soll-Ist-<br />

Vergleich tabellarisch dargestellten Zahlenangaben nicht Gegenstand der Prüfung<br />

sind.<br />

52 Gelangt der Prüfer aufgrund der zu erhebenden Einwendungen zu dem Urteil, dass<br />

eine richtige Herleitung und eine i.S.d. <strong>IDW</strong> S 4 vollständige bzw. klare Darstellung<br />

des Soll-Ist-Vergleichs insgesamt nicht mehr gegeben sind, darf keine Bescheinigung<br />

erteilt werden.<br />

53 Es ist ein Prüfungsbericht zu fertigen. Der Prüfungsbericht nach diesem <strong>IDW</strong> Prüfungsstandard<br />

hat als Mindestinhalt folgende Bestandteile zu enthalten:<br />

Auftrag<br />

Auftragsdurchführung<br />

Gegenstand, Art und Umfang der durchgeführten Tätigkeiten<br />

Feststellungen zur Prüfung des Leistungsnachweises<br />

Bescheinigung (etwaige Anlagen sind separat aufzuführen).<br />

10


7. Vollständigkeitserklärung<br />

<strong>IDW</strong> <strong>EPS</strong> <strong>902</strong><br />

54 Die Verantwortlichkeit für die richtige Herleitung, Vollständigkeit und Klarheit der in<br />

einem Soll-Ist-Vergleich tabellarisch dargestellten Zahlenangaben in Leistungsnachweisen<br />

liegt beim Auftraggeber bzw. beim Anbieter der Vermögensanlagen.<br />

55 Der mit der Prüfung von Leistungsnachweisen beauftragte Prüfer hat vor Beendigung<br />

des Auftrags von dem Auftraggeber und – soweit nicht identisch – von dem<br />

Anbieter der Vermögensanlage eine schriftliche Erklärung über die Vollständigkeit<br />

der erteilten Auskünfte und Nachweise zur Prüfung einzuholen.<br />

Diese Vollständigkeitserklärung erstreckt sich regelmäßig auf die Gesamtheit der zu<br />

erteilenden Informationen (z.B. Jahresabschlüsse und sonstige Rechnungslegungsinformationen,<br />

Verkaufsprospekte, von Finanzbehörden erlassene Bescheide).<br />

11


Anhang<br />

Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers<br />

An den ________________(Auftraggeber)<br />

<strong>IDW</strong> <strong>EPS</strong> <strong>902</strong><br />

Wir haben die in einem Soll-Ist-Vergleich tabellarisch dargestellten Zahlenangaben zu den<br />

öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die in dem gesonderten Abschnitt XXX des Leistungsnachweises<br />

der ____________ (Anbieterin) für das Geschäftsjahr 20xx in der Fassung<br />

vom XX.XX.20xz [ggf. zu ergänzen: auf den Seiten xx – xx sowie auf den Seiten yy – yy]<br />

dargestellt sind, daraufhin geprüft, ob die vorgenannten Zahlenangaben in allen wesentlichen<br />

Belangen aus den zugrunde liegenden Unterlagen richtig hergeleitet sowie<br />

i.S.d. <strong>IDW</strong> Standards: Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten<br />

über öffentlich angebotene Vermögensanlagen (<strong>IDW</strong> S 4) vollständig und klar dargestellt<br />

sind.<br />

Verantwortlich für die Erstellung der Leistungsnachweise, einschließlich der vorgenannten<br />

Zahlenangaben, sind die gesetzlichen Vertreter der _______________ (Anbieterin). Unsere<br />

Aufgabe ist es, auf Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die<br />

richtige Herleitung sowie i.S.d. <strong>IDW</strong> S 4 vollständige und klare Darstellung der Zahlenangaben<br />

im Soll-Ist-Vergleich abzugeben.<br />

Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des vom Institut der Wirtschaftsprüfer (<strong>IDW</strong>)<br />

herausgegebenen <strong>IDW</strong> Prüfungsstandards: Prüfung des Soll-Ist-Vergleichs in Leistungsnachweisen<br />

über durchgeführte Vermögensanlagen (<strong>IDW</strong> PS <strong>902</strong>) durchgeführt. Ausgangspunkt<br />

unserer Prüfung sind die prognostizierten Soll-Angaben der veröffentlichten Verkaufsprospekte<br />

einschließlich der Nachträge sowie die Ist-Angaben zu den einzelnen Vermögensanlagen<br />

auf Basis der durch Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüften<br />

Jahresabschlüsse bzw. sonstigen geprüften Rechnungslegungsinformationen sowie von<br />

Finanzbehörden erlassenen Bescheide zu den durchgeführten Vermögensanlagen.<br />

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse sind die<br />

in einem Soll-Ist-Vergleich tabellarisch dargestellten Zahlenangaben zu den öffentlich angebotenen<br />

Vermögensanlagen, die in dem gesonderten Abschnitt XXX des Leistungsnachweises<br />

für das Geschäftsjahr 20xx in der Fassung vom XX.XX.20xz [ggf. zu ergänzen: auf den<br />

Seiten xx – xx sowie auf den Seiten yy – yy] dargestellt sind, in allen wesentlichen Belangen<br />

aus den zugrunde liegenden Unterlagen richtig hergeleitet sowie i.S.d. <strong>IDW</strong> S 4 vollständig<br />

und klar dargestellt.<br />

Die den vorstehend genannten Zahlenangaben zugrunde liegenden Prospekte, Jahresabschlüsse,<br />

sonstigen geprüften Rechnungslegungsinformationen und von Finanzbehörden<br />

erlassenen Bescheide haben wir weder einer eigenen Prüfung noch einer prüferischen<br />

Durchsicht unterzogen und geben hierzu kein Prüfungsurteil ab. Auch die nicht unmittelbar<br />

im gesonderten Abschnitt des Leistungsnachweises aufgeführten Erläuterungen zu den im<br />

Soll-Ist-Vergleich tabellarisch dargestellten Zahlenangaben waren nicht Gegenstand unserer<br />

Prüfung.<br />

Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die<br />

_________________ (Anbieterin) erbracht haben, lagen die „Allgemeinen Auftragsbedin-<br />

12


<strong>IDW</strong> <strong>EPS</strong> <strong>902</strong><br />

gungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002“<br />

zugrunde. Danach ist unsere Haftung für fahrlässig verursachte Schäden – auch im Verhältnis<br />

zu Dritten – im Einzelfall auf EUR 4 Mio. bzw. im Serienschadensfall insgesamt auf<br />

EUR 5 Mio. begrenzt.<br />

(Ort)<br />

(Datum)<br />

(Unterschrift)<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

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