Kleiner Waffenschein Antrag - Landkreis Schmalkalden-Meiningen
Kleiner Waffenschein Antrag - Landkreis Schmalkalden-Meiningen
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<strong>Antrag</strong> auf Erteilung eines kleinen <strong>Waffenschein</strong>s gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG<br />
( Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart<br />
nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das PTB-Zeichen tragen )<br />
Angaben zur Person des <strong>Antrag</strong>stellers<br />
Name, Vorname<br />
Geburtstag Geburtsort<br />
Wohnanschrift<br />
Geburtsname der Mutter<br />
Personalien nachgewiesen durch Reisepass/Personalausweis<br />
Nr.: ausgestellt von ausgestellt am<br />
Ich möchte folgende Waffe(n) führen:<br />
Art der Waffe Kaliber Hersteller/Modell Herstellungsnummer<br />
Angaben zur persönliche Zuverlässigkeit und Eignung<br />
Ich bin O nicht vorbestraft<br />
O wegen folgender Straftaten verurteilt:<br />
O nicht Mitglied in einem Verein, der unanfechtbar verboten wurde oder der einem<br />
unanfechtbaren Betätigungsverbot unterliegt<br />
O nicht Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht<br />
festgestellt hat<br />
O nicht innerhalb der letzten 5 Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher<br />
Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam gewesen<br />
Ich bin O nicht in meiner Geschäftsfähigkeit beschränkt oder geschäftsunfähig<br />
O nicht abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln<br />
O nicht psychisch krank oder debil<br />
Ich leide O nicht an schweren Erkrankungen<br />
Meine Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit.<br />
<strong>Meiningen</strong>, den ........................... .............................................................<br />
( Unterschrift des <strong>Antrag</strong>stellers )
Landratsamt <strong>Schmalkalden</strong>-<strong>Meiningen</strong><br />
Fachdienst Ordnung – Waffenbehörde –<br />
Obertshäuser Platz 1<br />
98617 <strong>Meiningen</strong><br />
Hinweise zum Umgang mit Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen ab<br />
01.04.2003<br />
1. Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss-und Signalwaffen<br />
Der Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss-und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach<br />
§ 8 des Beschußgesetzes entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin ab 18<br />
Jahren erlaubnisfrei.<br />
2. Führen von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen<br />
Nur, wer die tatsächliche Gewalt über Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen außerhalb der eigenen<br />
Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztumes ausüben (führen) will, bedarf<br />
einer behördlichen Erlaubnis – <strong>Kleiner</strong> <strong>Waffenschein</strong> – nach § 10 Abs.4 Satz 4 Waffengesetz<br />
(WaffG).<br />
Der „Kleine <strong>Waffenschein</strong>“ wird auf <strong>Antrag</strong> von der Waffenbehörde des Landratsamtes <strong>Schmalkalden</strong>-<br />
<strong>Meiningen</strong> erteilt, wenn der <strong>Antrag</strong>steller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung<br />
besitzt.<br />
Wer mit Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen<br />
oder im eigenen befriedeten Besitztum umgehen will, braucht keine Erlaubnis.<br />
Gemäß § 42 WaffG ist das Führen der Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verboten.<br />
Die Gebühr für die Erteilung eines „Kleinen <strong>Waffenschein</strong>es“ beträgt 50,00 €.<br />
3. Schießen mit Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen<br />
Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig.<br />
Ausnahmen gem. § 12 Abs. 4 WaffG:<br />
Notwehr, Notstand<br />
mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen<br />
mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann:<br />
> durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen<br />
> zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben<br />
im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechts – mit Schußwaffen,<br />
aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann.<br />
Mit Schreckschuss- und Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag<br />
der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn akustische oder optische Signalgebung<br />
erforderlich ist<br />
4. Aufbewahrung von Waffen<br />
Der Besitzer von Waffen und Munition hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu<br />
verhindern, dass sie abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.Als Mindeststandard<br />
für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen ist ein festes, abgeschlossenes Behältnis anzusehen.