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Kleiner Waffenschein Antrag - Landkreis Schmalkalden-Meiningen

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<strong>Antrag</strong> auf Erteilung eines kleinen <strong>Waffenschein</strong>s gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG<br />

( Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart<br />

nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das PTB-Zeichen tragen )<br />

Angaben zur Person des <strong>Antrag</strong>stellers<br />

Name, Vorname<br />

Geburtstag Geburtsort<br />

Wohnanschrift<br />

Geburtsname der Mutter<br />

Personalien nachgewiesen durch Reisepass/Personalausweis<br />

Nr.: ausgestellt von ausgestellt am<br />

Ich möchte folgende Waffe(n) führen:<br />

Art der Waffe Kaliber Hersteller/Modell Herstellungsnummer<br />

Angaben zur persönliche Zuverlässigkeit und Eignung<br />

Ich bin O nicht vorbestraft<br />

O wegen folgender Straftaten verurteilt:<br />

O nicht Mitglied in einem Verein, der unanfechtbar verboten wurde oder der einem<br />

unanfechtbaren Betätigungsverbot unterliegt<br />

O nicht Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht<br />

festgestellt hat<br />

O nicht innerhalb der letzten 5 Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher<br />

Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam gewesen<br />

Ich bin O nicht in meiner Geschäftsfähigkeit beschränkt oder geschäftsunfähig<br />

O nicht abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln<br />

O nicht psychisch krank oder debil<br />

Ich leide O nicht an schweren Erkrankungen<br />

Meine Angaben sind vollständig und entsprechen der Wahrheit.<br />

<strong>Meiningen</strong>, den ........................... .............................................................<br />

( Unterschrift des <strong>Antrag</strong>stellers )


Landratsamt <strong>Schmalkalden</strong>-<strong>Meiningen</strong><br />

Fachdienst Ordnung – Waffenbehörde –<br />

Obertshäuser Platz 1<br />

98617 <strong>Meiningen</strong><br />

Hinweise zum Umgang mit Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen ab<br />

01.04.2003<br />

1. Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss-und Signalwaffen<br />

Der Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss-und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach<br />

§ 8 des Beschußgesetzes entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin ab 18<br />

Jahren erlaubnisfrei.<br />

2. Führen von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen<br />

Nur, wer die tatsächliche Gewalt über Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen außerhalb der eigenen<br />

Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztumes ausüben (führen) will, bedarf<br />

einer behördlichen Erlaubnis – <strong>Kleiner</strong> <strong>Waffenschein</strong> – nach § 10 Abs.4 Satz 4 Waffengesetz<br />

(WaffG).<br />

Der „Kleine <strong>Waffenschein</strong>“ wird auf <strong>Antrag</strong> von der Waffenbehörde des Landratsamtes <strong>Schmalkalden</strong>-<br />

<strong>Meiningen</strong> erteilt, wenn der <strong>Antrag</strong>steller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung<br />

besitzt.<br />

Wer mit Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen<br />

oder im eigenen befriedeten Besitztum umgehen will, braucht keine Erlaubnis.<br />

Gemäß § 42 WaffG ist das Führen der Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verboten.<br />

Die Gebühr für die Erteilung eines „Kleinen <strong>Waffenschein</strong>es“ beträgt 50,00 €.<br />

3. Schießen mit Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen<br />

Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig.<br />

Ausnahmen gem. § 12 Abs. 4 WaffG:<br />

Notwehr, Notstand<br />

mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen<br />

mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann:<br />

> durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen<br />

> zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben<br />

im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechts – mit Schußwaffen,<br />

aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann.<br />

Mit Schreckschuss- und Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag<br />

der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn akustische oder optische Signalgebung<br />

erforderlich ist<br />

4. Aufbewahrung von Waffen<br />

Der Besitzer von Waffen und Munition hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu<br />

verhindern, dass sie abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.Als Mindeststandard<br />

für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen ist ein festes, abgeschlossenes Behältnis anzusehen.

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