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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma Suding & Soeken <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong> 1. Allgemeines Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen und Beratungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht. Bei Rechtsgeschäften mit Einzelfirmen, Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts gelten diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, insbesondere die Vereinbarung des Gerichtsstandes, auch gegenüber ihren Inhabern beziehungsweise persönlich haftenden Gesellschaftern als vereinbart. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene Daten über unsere Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten des Käufers speichern und einer Kreditschutzorganisation übermitteln. 2. Angebot (einschließlich Preise, Maße, Gewichte usw.) Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen, sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Produzenten. Bei Sonderanfertigungen wird ein Preiszuschlag erhoben. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Kenntnisse und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Kunde verantwortlich. 3. Auftragsbestätigung Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter, Fachberater und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir sie schriftlich zusagen. 4. Lieferung a) Allgemeines Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet: Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit Lastwagen befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen, Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. b) Liefertermine und Lieferfristen Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir unverbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leis- tung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf unserem Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen. c) Verpackung Die Ware reist branchenüblich verpackt. Die in der Rechnung ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Emballagen sind uns zurückzuliefern. Entlastung auf dem Emballagenkonto erfolgt, wenn die Emballage innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach Rechnungsdatum in geschlossenem, sauberem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei bei uns wieder eingegangen ist. d) Transport- und Bruchversicherung Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten. e) Teillieferungen Ist die Abnahme von Teillieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vereinbart, so gilt eine ungefähre gleichmäßige Verteilung der Lieferung als bedungen. Erfolgt die Andienung oder der Abruf nicht spätestens innerhalb eines Jahres, so erlischt unsere Verpflichtung zur Lieferung. Der Kunde bleibt jedoch auf unser Verlangen zur Abnahme verpflichtet. Unser Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt. f) Frachtlieferungen Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt diese nur für Waren im Wert von über EURO 100,00 netto, und zwar nur für Bahnstation des Bestellers. Für Waren im Wert von unter EURO 100,00 netto erfolgt die Lieferung ab Fabrik. Es wird in allen Fällen nur die Stückgut- und Wagenladungsfracht vergütet; Mehrkosten für Express- und Eilgutsendungen gehen zu Lasten des Empfängers. 5. Mängelrügen und Mängelhaftung Unser Kunde ist verpflichtet, wenn er Kaufmann ist, alle erkennbaren und wenn er kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 8 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Waren im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht unserem Kunden unter Ausschluss von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen der Anspruch auf Wandlung und bei Waren eines auslaufenden Programms auf Ersatzlieferung zu. Für zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches haften wir nur dann, wenn wir diese als Zusicherungen ausdrücklich bezeichnet haben. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Schadensersatzansprüche unseres Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen. Mängelrügen sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen worden sind oder nach fachkundigem Urteil nicht beigemischt werden durften. Eine Gewährleistung für die Anstriche, die mit dem von uns gelieferten Material ausgeführt wer- den, übernehmen wir nicht, da wir keinen Einfluss auf die sachgemäße Verarbeitung des Materials haben. 6. Rücksendung Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10 % für Unkostenanteile gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Waren, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft worden sind, ist ausgeschlossen. 7. Zahlung a) Zahlungsbedingungen Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skonto-Errechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich. Beim Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzüge fällig. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkasso-Vollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so bestimmen wir die Anrechnung eingehender Zahlungen. Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit Wir sind berechtigt, von unserem Kunden, der Kaufmann ist, vom Fälligkeitstage, und von unserem Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 4 % über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingekommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 8. Eigentumsvorbehalt a) Wir behalten uns bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Käufers uns gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie bis zur Einlösung dafür hingegebener Wechsel und Schecks (das gilt auch für das sogenannte Scheck-Wechsel-Verfahren) das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern, auf unser Verlangen zu kennzeichnen und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Der Käufer darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verlegen, vermischen, vermengen und veräußern. Veräußerungen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen oder einer Verpachtung, gelten nicht als Veräußerung im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes und bedürfen unserer Zustimmung. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer nicht erlaubt. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung kann von uns jederzeit widerrufen werden. b) Eine Verarbeitung von unseren Vorbehaltswaren nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir sind Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von unseren Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Waren entsprechend §§ 947, 948 BGB zu. Erwirbt der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit dem Käufer darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit sich die Waren im Besitz eines Dritten befinden, tritt der Käufer die sich gegen diesen richtenden Ansprüche, insbesondere alle Herausgabeansprüche, schon hiermit an uns ab. Wir sind sofort berechtigt, den Warenbestand aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, die Waren aus dem Besitz des Käufers wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen und zu diesem Zweck auch die Räumlichkeiten des Käufers oder Besitzers zu betreten. c) Der Käufer tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von unseren Vorbe- haltswaren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Das gleiche gilt für Forderungen aus Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung der Eigentumsvorbehalt erlischt. d) Bei Veräußerung von Waren, an denen uns nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum zusteht, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, vermischten oder vermengten Waren; entsprechendes gilt, wenn unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren einheitlich weiterveräußert werden. Bei Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung der Eigentumsvorbehalt erlischt, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren. Die Abtretung der Forderung soll vorliegend eine stille sein; das heißt, sie soll den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung bis auf weiteres ermächtigt. Er ist aber nicht berechtigt, über Forderungen in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Wir haben das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir werden aber hiervon Abstand nehmen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hin hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist der Käufer verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltswaren oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übergeben, aus der hervorgeht, dass der in den vorliegenden Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen. Sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides statt zu versichern, dass es sich hier um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltsware entstanden sind. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen. e) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsgemäß oder gerät der Käufer in Vermögensverfall, können wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, Herausgabe unseres Eigentums verlangen. Die Rücknahme der Waren gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, dass der Rücktritt von uns schriftlich erklärt wird. Falls wir die Vorbehaltswaren – unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Käufers – wieder in Besitz nehmen, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, sie durch freihändigen Kauf für Rechnung des Käufers zu verwerten oder zu dem Wert, den die zurückgegebenen Waren für uns haben, zu übernehmen. Im Falle der Verwertung haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Liefert der Käufer die Waren auf Kredit weiter, so ist er verpflichtet, sich das Eigentum mit einer Klausel ebenfalls vorzubehalten, die der Eigentumsvorbehaltsklausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen, gehen zu Lasten des Käufers. f) Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma. Ist unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich- rechtlichen Sondervermögens, so ist Gerichtsstand der Sitz unserer Firma. Dies gilt auch für alle Wechsel- und Scheckklagen. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bremen, 1. Januar 2010