BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 9a<br />
a) Gegen Landesverbände und Organe der Partei, der Arbeitskreise und<br />
sonstigen Verbände, die die Bestimmungen der Satzung und Beschlüsse<br />
missachten oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der<br />
Partei handeln, können Ordnungsmaßnahmen vom Vorstand eines jeden<br />
übergeordneten Verbandes angeordnet werden.<br />
b) Ordnungsmaßnahmen sind:<br />
1. die Erteilung einer Rüge und Abmahnung<br />
2. das befristete Ruhen des Vertretungsrechtes in die höheren Organe und<br />
übergeordneten<br />
Verbände<br />
3. Amtsenthebungen von Organen<br />
c) <strong>Die</strong> von einem Vorstand verfügte Ordnungsmaßnahme muss vom<br />
zuständigen Parteitag oder einem übergeordneten Vorstand innerhalb von drei<br />
Monaten bestätigt werden. <strong>Die</strong> übergeordneten Parteivorstände müssen von<br />
verfügten Ordnungsmaßnahmen innerhalb von zwei Wochen verständigt<br />
werden.<br />
d) Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2c bis 2e darf nur angeordnet werden,<br />
wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnung der<br />
Partei vorliegen. Sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht vom nächsten Bundes- oder<br />
Landesparteitag bestätigt wird.<br />
e) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 kann das zuständige<br />
Landesschiedsgericht angerufen werden. Bei Ordnungsmaßnahmen gegen<br />
Landesverbände weist das Bundesschiedsgericht den Fall einem anderen<br />
Landesschiedsgericht zu. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei<br />
Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem zuständigen<br />
Landesschiedsgericht, bei Ordnungsmaßnahmen gegen Landesverbände beim<br />
Bundesschiedsgericht einzulegen.