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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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e ) <strong>Die</strong> Sofortige Ordnungsmaßnahme tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Sie ist<br />

dem Betroffenen mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung binnen<br />

zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief oder durch nachgewiesene<br />

persönliche Übergabe bekannt zu geben. Andernfalls gilt die Sofortige<br />

Ordnungsmaßnahme als von Anfang an nichtig. § 32 Abs. e) Satz 2 BS gilt<br />

entsprechend. Dem zuständigen Landes-, Bezirks- und Kreisverband ist eine<br />

Abschrift der Mitteilung zu übersenden.<br />

f ) Gegen die Sofortige Ordnungsmaßnahme kann der Betroffene binnen zwei<br />

Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zu dem für ihn zuständigen<br />

Landesschiedsgericht einlegen. § 22 Satz 2 der Bundesschiedsordnung gilt<br />

entsprechend. Bei glaubhaft nachgewiesener Verhinderung des Betroffenen ist<br />

der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist die<br />

Sofortige Ordnungsmaßnahme unanfechtbar.

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