BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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e ) <strong>Die</strong> Sofortige Ordnungsmaßnahme tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Sie ist<br />
dem Betroffenen mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung binnen<br />
zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief oder durch nachgewiesene<br />
persönliche Übergabe bekannt zu geben. Andernfalls gilt die Sofortige<br />
Ordnungsmaßnahme als von Anfang an nichtig. § 32 Abs. e) Satz 2 BS gilt<br />
entsprechend. Dem zuständigen Landes-, Bezirks- und Kreisverband ist eine<br />
Abschrift der Mitteilung zu übersenden.<br />
f ) Gegen die Sofortige Ordnungsmaßnahme kann der Betroffene binnen zwei<br />
Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zu dem für ihn zuständigen<br />
Landesschiedsgericht einlegen. § 22 Satz 2 der Bundesschiedsordnung gilt<br />
entsprechend. Bei glaubhaft nachgewiesener Verhinderung des Betroffenen ist<br />
der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist die<br />
Sofortige Ordnungsmaßnahme unanfechtbar.