BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Kosten<br />
§ 26<br />
a) <strong>Die</strong> Verfahren vor den Schiedsgerichten sind kostenfrei.<br />
b) Kostenerstattung des Schiedsgerichts für Büromaterial, Portospesen etc.<br />
kann der Gebietsverband, bei dem das Schiedsgericht gebildet ist, übernehmen.<br />
c) Antragsteller, Antragsgegner und die beigetretenen Parteigliederungen tragen<br />
ihre Kosten selbst.<br />
d) Vom Schiedsgericht geladenen Zeugen sind die notwendigen Fahrtkosten<br />
gegen Vorlage der Kostenbelege zu erstatten. Erfolgt die Ladung durch ein<br />
Landesschiedsgericht, ist Kostenschuldner derjenige Landesverband, bei dem<br />
das Landesschiedsgericht gebildet ist, in den Fällen der Bestimmung des<br />
Landesschiedsgerichtes durch das Bundesschiedsgericht und bei Ladungen<br />
durch das Bundesschiedsgericht ist Kostenschuldner der Bundesverband.<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 27<br />
a) <strong>Die</strong>se Schiedsordnung ist Bestandteil der Bundessatzung. Sie ist zuletzt vom<br />
Bundesparteitag am 06. Oktober 1997 in Hannover beschlossen worden und<br />
tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. <strong>Die</strong> neu gefassten Bestimmungen der<br />
Bundesschiedsordnung treten mit ihrer Verabschiedung in Kraft.