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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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f) Beruht die Entscheidung des Landesschiedsgerichts auf einer mangelnden<br />

Klärung des Tatbestandes oder ist den Beteiligten ohne ihr Verschulden kein<br />

rechtliches Gehör gewährt worden, kann das Bundesschiedsgericht unter<br />

Aufhebung der Entscheidung das Verfahren ohne mündliche Verhandlung an<br />

das Landesschiedsgericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung<br />

zurückverweisen.<br />

Gerichtsstand<br />

§ 25<br />

Gerichtsstand für die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist der Ort,<br />

an dem die Organisationsstufe ihren vereinsrechtlichen Sitz hat, bei der das<br />

Schiedsgericht gebildet ist. Das Schiedsgericht kann aus besonderen Gründen<br />

eine mündliche Verhandlung an einem anderen Ort durchführen.

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