BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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Rechtsmittelverfahren<br />
§ 24<br />
a) <strong>Die</strong> Rechtsmittel sind einzulegen unter Übersendung einer Berufungs- bzw.<br />
Beschwerdeschrift an das zuständige Schiedsgericht. Bei Beschwerden genügt<br />
der rechtzeitige Eingang der Beschwerdeschrift bei der Geschäftsstelle des<br />
Landesverbandes, in dem das Schiedsgericht, dessen Beschluss angegriffen<br />
wird, gebildet ist. Bei Berufungen genügt der rechtzeitige Eingang in der<br />
Bundesgeschäftsstelle. Alle Rechtsmittelschriften sind mit einem Eingangsvermerk<br />
zu versehen, der das Datum des Eingangs enthält. <strong>Die</strong> Geschäftsstellen<br />
haben die bei ihnen eingegangenen Rechtsmittelschriften unverzüglich<br />
an die zuständigen Schiedsgerichte weiterzuleiten.<br />
b) Rechtsmittel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der<br />
Rechtsmittelfrist gegenüber der nach § 24 Abs. a) zuständigen Stelle schriftlich<br />
begründet werden.<br />
c) Offensichtlich unzulässige Rechtsmittel werden vom Bundesschiedsgericht<br />
ohne Anhörung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen. In<br />
allen übrigen Fällen wird vom Bundesschiedsgericht nach Übersendung der<br />
vollständigen Verfahrensakten durch das Landesschiedsgericht das schriftliche<br />
Verfahren oder eine mündliche Verhandlung angeordnet und den Beteiligten<br />
Gelegenheit zur Äußerung gegeben.<br />
d) <strong>Die</strong> Bestimmungen über das Schiedsverfahren vor dem Landesschiedsgericht<br />
sind im Rechtsmittelverfahren entsprechend anzuwenden.<br />
Ausgenommen sind hiervon § 8 Abs. b), § 10, § 19 Abs. a) und § 21 Abs. a) und<br />
b).<br />
e) <strong>Die</strong> Entscheidungen eines Bundesschiedsgerichts sind im Rahmen dieser<br />
Schiedsordnung unanfechtbar und rechtskräftig. Sofern das Bundesschiedsgericht<br />
eine Entscheidung des Landesschiedsgerichts bestätigt, ist diese vom<br />
Landesschiedsgericht mit einem Rechtskraftvermerk zu versehen.