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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Rechtsmittelverfahren<br />

§ 24<br />

a) <strong>Die</strong> Rechtsmittel sind einzulegen unter Übersendung einer Berufungs- bzw.<br />

Beschwerdeschrift an das zuständige Schiedsgericht. Bei Beschwerden genügt<br />

der rechtzeitige Eingang der Beschwerdeschrift bei der Geschäftsstelle des<br />

Landesverbandes, in dem das Schiedsgericht, dessen Beschluss angegriffen<br />

wird, gebildet ist. Bei Berufungen genügt der rechtzeitige Eingang in der<br />

Bundesgeschäftsstelle. Alle Rechtsmittelschriften sind mit einem Eingangsvermerk<br />

zu versehen, der das Datum des Eingangs enthält. <strong>Die</strong> Geschäftsstellen<br />

haben die bei ihnen eingegangenen Rechtsmittelschriften unverzüglich<br />

an die zuständigen Schiedsgerichte weiterzuleiten.<br />

b) Rechtsmittel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der<br />

Rechtsmittelfrist gegenüber der nach § 24 Abs. a) zuständigen Stelle schriftlich<br />

begründet werden.<br />

c) Offensichtlich unzulässige Rechtsmittel werden vom Bundesschiedsgericht<br />

ohne Anhörung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen. In<br />

allen übrigen Fällen wird vom Bundesschiedsgericht nach Übersendung der<br />

vollständigen Verfahrensakten durch das Landesschiedsgericht das schriftliche<br />

Verfahren oder eine mündliche Verhandlung angeordnet und den Beteiligten<br />

Gelegenheit zur Äußerung gegeben.<br />

d) <strong>Die</strong> Bestimmungen über das Schiedsverfahren vor dem Landesschiedsgericht<br />

sind im Rechtsmittelverfahren entsprechend anzuwenden.<br />

Ausgenommen sind hiervon § 8 Abs. b), § 10, § 19 Abs. a) und § 21 Abs. a) und<br />

b).<br />

e) <strong>Die</strong> Entscheidungen eines Bundesschiedsgerichts sind im Rahmen dieser<br />

Schiedsordnung unanfechtbar und rechtskräftig. Sofern das Bundesschiedsgericht<br />

eine Entscheidung des Landesschiedsgerichts bestätigt, ist diese vom<br />

Landesschiedsgericht mit einem Rechtskraftvermerk zu versehen.

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