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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 21<br />

a) Urteile der Landesschiedsgerichte können von den Beteiligten des<br />

Verfahrens, sofern sie beschwert sind, innerhalb eines Monats ab Zustellung mit<br />

der Berufung angefochten werden. <strong>Die</strong> Berufung ist beim Bundesschiedsgericht<br />

einzulegen.<br />

b) Beschlüsse des Landesschiedsgerichts können von den Beteiligten des<br />

Verfahrens, sofern sie beschwert sind, innerhalb von zwei Wochen ab<br />

Zustellung mit der Beschwerde angefochten werden. <strong>Die</strong> Beschwerde ist beim<br />

Bundesschiedsgericht einzulegen. Das Bundesschiedsgericht entscheidet<br />

über die Beschwerde durch Beschluss. <strong>Die</strong> Einlegung der Beschwerde beim<br />

Landesschiedsgericht wahrt die Frist.<br />

c) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des<br />

Landesschiedsgerichts haben aufschiebende Wirkung. Entscheidungen der<br />

Landesschiedsgerichte werden rechtskräftig mit Ablauf der Rechtsmittelfrist.<br />

Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts erlangen Rechtskraft mit ihrer<br />

Verkündung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder mit Zustellung an<br />

alle Verfahrensbeteiligten.<br />

§ 22<br />

In allen Schiedsverfahren ist ein Instanzenzug zu gewährleisten, in dem das<br />

Landesschiedsgericht als erste Instanz und das Bundesschiedsgericht als<br />

Rechtsmittelinstanz fungiert. Anträge an das Bundesschiedsgericht in erster<br />

Instanz sind nur dann zulässig, wenn ein entscheidungsfähiges Schiedsgericht,<br />

das für die Durchführung des Verfahrens in erster Instanz zuständig wäre, nicht<br />

besteht. In diesen Fällen entscheidet das Bundesschiedsgericht per Beschluss<br />

im Wege einer einstweiligen Anordnung und verweist das Verfahren an das<br />

Landesschiedsgericht zur Verhandlung und Entscheidung zurück, sobald sich<br />

dieses konstituiert hat.

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