BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 21<br />
a) Urteile der Landesschiedsgerichte können von den Beteiligten des<br />
Verfahrens, sofern sie beschwert sind, innerhalb eines Monats ab Zustellung mit<br />
der Berufung angefochten werden. <strong>Die</strong> Berufung ist beim Bundesschiedsgericht<br />
einzulegen.<br />
b) Beschlüsse des Landesschiedsgerichts können von den Beteiligten des<br />
Verfahrens, sofern sie beschwert sind, innerhalb von zwei Wochen ab<br />
Zustellung mit der Beschwerde angefochten werden. <strong>Die</strong> Beschwerde ist beim<br />
Bundesschiedsgericht einzulegen. Das Bundesschiedsgericht entscheidet<br />
über die Beschwerde durch Beschluss. <strong>Die</strong> Einlegung der Beschwerde beim<br />
Landesschiedsgericht wahrt die Frist.<br />
c) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des<br />
Landesschiedsgerichts haben aufschiebende Wirkung. Entscheidungen der<br />
Landesschiedsgerichte werden rechtskräftig mit Ablauf der Rechtsmittelfrist.<br />
Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts erlangen Rechtskraft mit ihrer<br />
Verkündung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder mit Zustellung an<br />
alle Verfahrensbeteiligten.<br />
§ 22<br />
In allen Schiedsverfahren ist ein Instanzenzug zu gewährleisten, in dem das<br />
Landesschiedsgericht als erste Instanz und das Bundesschiedsgericht als<br />
Rechtsmittelinstanz fungiert. Anträge an das Bundesschiedsgericht in erster<br />
Instanz sind nur dann zulässig, wenn ein entscheidungsfähiges Schiedsgericht,<br />
das für die Durchführung des Verfahrens in erster Instanz zuständig wäre, nicht<br />
besteht. In diesen Fällen entscheidet das Bundesschiedsgericht per Beschluss<br />
im Wege einer einstweiligen Anordnung und verweist das Verfahren an das<br />
Landesschiedsgericht zur Verhandlung und Entscheidung zurück, sobald sich<br />
dieses konstituiert hat.