BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 19<br />
a) <strong>Die</strong> Landesschiedsgerichte übersenden eine mit Gründen versehene<br />
Abschrift ihrer Entscheidung an den Vorsitzenden des Bundesschiedsgerichts.<br />
b) Das Bundesschiedsgericht übersendet eine Abschrift seiner Entscheidung an<br />
den Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts, das mit dem Verfahren in erster<br />
Instanz befasst war sowie zu Informationszwecken Urteilskopien an die übrigen<br />
Landesschiedsgerichte.<br />
c) <strong>Die</strong> Schiedsgerichte übermitteln ferner Abschriften ihrer Entscheidungen an<br />
den Bundesvorsitzenden sowie an den regional zuständigen<br />
Landesvorsitzenden.<br />
§ 20<br />
a) <strong>Die</strong> Schiedsgerichte treffen nach Maßgabe von § 18 Abs. a) folgende<br />
Entscheidungen:<br />
1. Zurückweisung von unzulässigen oder unbegründeten Anträgen und<br />
Rechtsmitteln,<br />
2. Aufhebung von Sofortigen Ordnungsmaßnahmen,<br />
3. Ausschluss eines Mitglieds aus der Partei DIE REPUBLIKANER,<br />
4. Feststellung der Gültigkeit oder Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von Wahlen<br />
oder anderen parteiinternen Vorgängen,<br />
5. Anordnung zur Durchführung oder Wiederholung von Wahlen,<br />
6. Feststellung betreffend die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen in<br />
Bundes- und Landessatzungen,<br />
7. Ausspruch von Ordnungsmaßnahmen ohne Beeinträchtigung der<br />
Mitgliedsrechte (Rüge, Verwarnung, Verweis),<br />
8. Enthebung von Parteiämtern,<br />
9. Ruhen aller Mitgliedsrechte auf Zeit,<br />
10. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.