BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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c) Das Schiedsgericht hat im Umlaufverfahren eine Entscheidung getroffen,<br />
wenn neben dem Verfasser des Entscheidungsentwurfes mindestens zwei<br />
Mitglieder des Schiedsgerichtes innerhalb der Frist des Abs. b) Satz 1 und 2<br />
ihre Stimme abgegeben haben, Der Entscheidungsentwurf unter<br />
Berücksichtigung der Zustimmung des Verfassers mehrheitlich angenommen<br />
und kein abweichender Entscheidungsentwurf eingereicht wurde. <strong>Die</strong><br />
Entscheidung im Umlaufverfahren trägt das Datum desjenigen Tages, der dem<br />
Tag des Fristablaufes folgt.<br />
d) In allen übrigen Fällen entscheiden die Mitglieder des Schiedsgerichtes<br />
mehrheitlich in geheimer Beratung in der Besetzung von mindestens 3<br />
anwesenden Mitgliedern. Im Falle einer mündlichen Verhandlung soll die<br />
Entscheidung spätestens drei Wochen nach deren Ende erfolgen.<br />
e) <strong>Die</strong> Mitglieder des Schiedsgerichtes, die an der Entscheidung beteiligt waren,<br />
haben die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu unterzeichnen, sofern<br />
nicht das Umlaufverfahren stattgefunden hat. Der Schiedsgerichtsvorsitzende<br />
fertigt von der Entscheidung von ihm unterzeichnete Abschriften an, aus denen<br />
die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Schiedsgerichtes<br />
hervorgehen, und stellt diese den Beteiligten unverzüglich zu.<br />
f) <strong>Die</strong> Entscheidung muss mit Tatbestand und Gründen versehen sein,<br />
abschließende Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts ferner mit einem<br />
Rechtskraftvermerk.<br />
g) Der Parteivorstand des zuständigen Landesverbandes kann die<br />
Entscheidung in den parteieigenen Publikationen veröffentlichen.