BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 13<br />
<strong>Die</strong> Verhandlungen vor dem Schiedsgericht sind nichtöffentlich und alle<br />
Beteiligten sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet. Der<br />
Vorsitzende hat während der Verhandlung das Hausrecht. Er kann Sitzungsteilnehmer,<br />
die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen und sie abmahnen.<br />
Werden Sitzungsteilnehmer laut Protokoll am gleichen Verhandlungstag dreimal<br />
abgemahnt, so sind diese von der mündlichen Verhandlung auszuschließen. Bei<br />
Ausschluss erfolgt die weitere Schiedsgerichtsverhandlung bis zur<br />
Schiedsgerichtsentscheidung ohne den die Ordnung Störenden.<br />
§ 14<br />
<strong>Die</strong> Schiedsgerichte haben in geeigneten Fällen auf eine gütliche Beilegung des<br />
Streites hinzuwirken. Mit dem Abschluss eines Vergleichs zwischen den<br />
Parteien ist das Schiedsverfahren beendet.<br />
§ 15<br />
a) Für die Beteiligten können in der mündlichen Verhandlung bevollmächtigte<br />
Vertreter oder Rechtsbeistände auftreten, für die § 4 Abs. m) der<br />
Schiedsordnung gilt.<br />
b) Beteiligte Parteigliederungen können sich in der mündlichen Verhandlung<br />
durch höchstens zwei bevollmächtigte Parteimitglieder vertreten lassen.<br />
§ 16<br />
a) <strong>Die</strong> mündliche Verhandlung beginnt mit der Feststellung der Anwesenheit der<br />
Beteiligten bzw. ihrer Vertreter sowie der Zeugen. Sind Beteiligte oder ihre<br />
Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, kann auch ohne sie<br />
verhandelt werden.<br />
b) Vor der Zeugeneinvernahme ist in Abwesenheit der geladenen Zeugen dem<br />
Antragsteller, dann dem Antragsgegner und danach den anderen Beteiligten<br />
Gelegenheit zur Äußerung über den Antrag zu geben.<br />
c) Nach Abschluss der Beweisaufnahme haben alle Beteiligten in derselben<br />
Reihenfolge das Recht zur Schlussäußerung und zur Antragstellung.