BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Mündliche Verhandlung<br />
§ 12<br />
a) Grundlage der Entscheidung ist die mündliche Verhandlung. Schriftsätze sind<br />
vom Schiedsgericht zu beachten, wenn die Beteiligten in der mündlichen<br />
Verhandlung auf diese Bezug nehmen<br />
b) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt Zeitpunkt sowie Ort der<br />
mündlichen Verhandlung und veranlasst die Ladung der Beteiligten, der<br />
Mitglieder des Schiedsgerichts bzw. der Schiedsgerichtskammer und<br />
erforderlichenfalls der von den Beteiligten benannten Zeugen. Beteiligte<br />
Parteigliederungen werden über ihren Vorsitzenden geladen. Der Vorsitzende<br />
des Schiedsgerichts bestimmt einen oder zwei Protokollführer, die nicht Mitglied<br />
des Vorstandes einer beteiligten Parteigliederung oder des Schiedsgerichts sein<br />
dürfen.<br />
c) <strong>Die</strong> Ladungen müssen enthalten:<br />
1. Zeitpunkt und Ort der Verhandlung;<br />
2. die Besetzung des Schiedsgerichts<br />
3. den Hinweis, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten oder Zeugen auch in<br />
dessen Abwesenheit entschieden werden kann;<br />
4. den Hinweis, dass Vertreter eines Beteiligten eine Vollmacht vorzulegen und<br />
sich auszuweisen haben.<br />
d) Zwischen der Zustellung der Ladung der Beteiligten und dem Zeitpunkt der<br />
mündlichen Verhandlungen muss eine Frist von zwei Wochen liegen. <strong>Die</strong> Frist<br />
kann im Einverständnis mit den Beteiligten abgekürzt werden.<br />
e) <strong>Die</strong> Beschränkungen der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />
bezüglich der Terminwahl finden keine Anwendung.