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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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Mündliche Verhandlung<br />

§ 12<br />

a) Grundlage der Entscheidung ist die mündliche Verhandlung. Schriftsätze sind<br />

vom Schiedsgericht zu beachten, wenn die Beteiligten in der mündlichen<br />

Verhandlung auf diese Bezug nehmen<br />

b) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt Zeitpunkt sowie Ort der<br />

mündlichen Verhandlung und veranlasst die Ladung der Beteiligten, der<br />

Mitglieder des Schiedsgerichts bzw. der Schiedsgerichtskammer und<br />

erforderlichenfalls der von den Beteiligten benannten Zeugen. Beteiligte<br />

Parteigliederungen werden über ihren Vorsitzenden geladen. Der Vorsitzende<br />

des Schiedsgerichts bestimmt einen oder zwei Protokollführer, die nicht Mitglied<br />

des Vorstandes einer beteiligten Parteigliederung oder des Schiedsgerichts sein<br />

dürfen.<br />

c) <strong>Die</strong> Ladungen müssen enthalten:<br />

1. Zeitpunkt und Ort der Verhandlung;<br />

2. die Besetzung des Schiedsgerichts<br />

3. den Hinweis, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten oder Zeugen auch in<br />

dessen Abwesenheit entschieden werden kann;<br />

4. den Hinweis, dass Vertreter eines Beteiligten eine Vollmacht vorzulegen und<br />

sich auszuweisen haben.<br />

d) Zwischen der Zustellung der Ladung der Beteiligten und dem Zeitpunkt der<br />

mündlichen Verhandlungen muss eine Frist von zwei Wochen liegen. <strong>Die</strong> Frist<br />

kann im Einverständnis mit den Beteiligten abgekürzt werden.<br />

e) <strong>Die</strong> Beschränkungen der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

bezüglich der Terminwahl finden keine Anwendung.

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