BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 8<br />
a) Ein Mitglied kann aus der Partei DIE REPUBLIKANER ausgeschlossen<br />
werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder vorsätzlich oder grob<br />
fahrlässig erheblich gegen die Grundsätze oder innere Ordnung der Partei<br />
DIE REPUBLIKANER verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.<br />
b) Parteischädigend verhält sich in der Regel insbesondere<br />
1.) wer einer anderen politischen Partei oder einer extremistischen Organisation<br />
und Gruppe angehört,<br />
2.) wer schuldhaft in schwerwiegender Weise gegen die programmatische und<br />
satzungsmäßige Ordnung der Partei DIE REPUBLIKANER oder deren gewählte<br />
Funktions- und Amtsträger öffentlich Stellung nimmt,<br />
3.) wer als Kandidat der Partei DIE REPUBLIKANER in eine Vertretungskörperschaft<br />
gewählt ist und der Fraktion der Partei nicht beitritt oder aus ihr<br />
ausscheidet,<br />
4.) wer wegen einer vorsätzlichen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr<br />
als einem Jahr bedroht ist, rechts kräftig verurteilt worden ist, wenn nach den<br />
Gesamtumständen das Ansehen der Partei geschädigt werden kann.<br />
c) <strong>Die</strong> Einzelheiten des Ausschlussverfahrens regelt die Schiedsordnung.<br />
d) Eine Person, die durch Urteil eines Schiedsgerichtes aus der Partei<br />
ausgeschlossen wurde, kann nur mit Zustimmung des Bundesvorstandes<br />
wieder als Mitglied aufgenommen werden. Das gleiche gilt für eine Person, die<br />
nach Beendigung einer früheren Mitgliedschaft nicht unverzüglich auf ein<br />
Mandat verzichtete, das ihr in einer öffentlichen Wahl unter Kandidatur für die<br />
Partei übertragen wurde.