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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 11<br />

Ladungen und Entscheidungen der Schiedsgerichte sind mit eingeschriebenem<br />

Brief an die dem Schiedsgericht zuletzt bekannte Anschrift der Adressaten bzw.<br />

Beteiligten oder deren Vertreter oder durch nachgewiesene persönliche<br />

Übergabe zuzustellen. <strong>Die</strong> Zustellungen gelten am dritten Tage nach der<br />

Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern sich kein früheres Zustellungsdatum<br />

nachweisen lässt. Ergänzend sind in sämtlichen Schiedsgerichtsverfahren die<br />

Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />

in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. <strong>Die</strong> Bestimmungen der<br />

Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden keine<br />

Anwendung.

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