BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 11<br />
Ladungen und Entscheidungen der Schiedsgerichte sind mit eingeschriebenem<br />
Brief an die dem Schiedsgericht zuletzt bekannte Anschrift der Adressaten bzw.<br />
Beteiligten oder deren Vertreter oder durch nachgewiesene persönliche<br />
Übergabe zuzustellen. <strong>Die</strong> Zustellungen gelten am dritten Tage nach der<br />
Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern sich kein früheres Zustellungsdatum<br />
nachweisen lässt. Ergänzend sind in sämtlichen Schiedsgerichtsverfahren die<br />
Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes<br />
in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. <strong>Die</strong> Bestimmungen der<br />
Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden keine<br />
Anwendung.