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BUNDESSATZUNG - Die Republikaner

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§ 9<br />

a) Beteiligte in einem Parteiordnungsverfahren sind:<br />

1. die Parteimitglieder, die einen Antrag zum Schiedsgericht gestellt haben oder<br />

gegen die ein solcher Antrag gerichtet ist;<br />

2. die Parteigliederung, dessen Vorstand einen Antrag zum Schiedsgericht<br />

gestellt hat oder gegen die ein Antrag gerichtet ist;<br />

3. die Parteigliederung, deren Vorstand oder geschäftsführender Vorstand<br />

gegenüber dem Schiedsgericht den Beitritt zum Verfahren erklärt hat, sofern ein<br />

Parteiordnungsverfahren gegen ein Mitglied anhängig ist, das der<br />

Parteigliederung angehört.<br />

b) Wird im verfahrenseinleitenden Antrag kein Antragsgegner bezeichnet, gilt in<br />

Bundesangelegenheiten der Bundesverband und in allen sonstigen<br />

Angelegenheiten der zuständige Landesverband der Partei DIE<br />

REPUBLIKANER als Antragsgegner.<br />

c) Endet die Mitgliedschaft eines Antragsgegners im Schiedsgerichtsverfahren<br />

nach § 2 Abs. a), tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein. Im Falle des<br />

Wiedereintritts in die Partei wird das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag<br />

eines Beteiligten aufgenommen.<br />

§ 10<br />

Wird vom Landesschiedsgericht im Hauptsacheverfahren nicht innerhalb von<br />

drei Monaten und im Beschwerdeverfahren nicht innerhalb eines Monats ab<br />

Antragseingang eine Entscheidung zugestellt, steht es dem Antragsteller frei,<br />

das Verfahren an das Bundesschiedsgericht überzuleiten. Hierfür genügt eine<br />

schriftliche Mitteilung an beide Schiedsgerichte. Der Vorsitzende des<br />

Landesschiedsgerichts leitet die Akten sodann unverzüglich dem<br />

Bundesschiedsgericht zu. Das Bundesschiedsgericht entscheidet nach<br />

freigestellter mündlicher Verhandlung im Wege einer einstweiligen Anordnung<br />

über den Antrag und verweist die Sache zur Hauptsacheentscheidung an das<br />

Landesschiedsgericht zurück. In Beschwerdeverfahren entscheidet das<br />

Bundesschiedsgericht mit rechtskräftigem Beschluss.

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