BUNDESSATZUNG - Die Republikaner
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§ 9<br />
a) Beteiligte in einem Parteiordnungsverfahren sind:<br />
1. die Parteimitglieder, die einen Antrag zum Schiedsgericht gestellt haben oder<br />
gegen die ein solcher Antrag gerichtet ist;<br />
2. die Parteigliederung, dessen Vorstand einen Antrag zum Schiedsgericht<br />
gestellt hat oder gegen die ein Antrag gerichtet ist;<br />
3. die Parteigliederung, deren Vorstand oder geschäftsführender Vorstand<br />
gegenüber dem Schiedsgericht den Beitritt zum Verfahren erklärt hat, sofern ein<br />
Parteiordnungsverfahren gegen ein Mitglied anhängig ist, das der<br />
Parteigliederung angehört.<br />
b) Wird im verfahrenseinleitenden Antrag kein Antragsgegner bezeichnet, gilt in<br />
Bundesangelegenheiten der Bundesverband und in allen sonstigen<br />
Angelegenheiten der zuständige Landesverband der Partei DIE<br />
REPUBLIKANER als Antragsgegner.<br />
c) Endet die Mitgliedschaft eines Antragsgegners im Schiedsgerichtsverfahren<br />
nach § 2 Abs. a), tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein. Im Falle des<br />
Wiedereintritts in die Partei wird das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag<br />
eines Beteiligten aufgenommen.<br />
§ 10<br />
Wird vom Landesschiedsgericht im Hauptsacheverfahren nicht innerhalb von<br />
drei Monaten und im Beschwerdeverfahren nicht innerhalb eines Monats ab<br />
Antragseingang eine Entscheidung zugestellt, steht es dem Antragsteller frei,<br />
das Verfahren an das Bundesschiedsgericht überzuleiten. Hierfür genügt eine<br />
schriftliche Mitteilung an beide Schiedsgerichte. Der Vorsitzende des<br />
Landesschiedsgerichts leitet die Akten sodann unverzüglich dem<br />
Bundesschiedsgericht zu. Das Bundesschiedsgericht entscheidet nach<br />
freigestellter mündlicher Verhandlung im Wege einer einstweiligen Anordnung<br />
über den Antrag und verweist die Sache zur Hauptsacheentscheidung an das<br />
Landesschiedsgericht zurück. In Beschwerdeverfahren entscheidet das<br />
Bundesschiedsgericht mit rechtskräftigem Beschluss.